Schritt 2: Prüfung auf einhaltung der programmkriterien
Bei der Entwicklung ihres Projekts und vor der Beantragung der EU-Förderung müssen die Teilnehmer sicherstellen, dass sie und ihr Projekt die folgenden Kriterien erfüllen: Zulässigkeitskriterien-, Förder-, Ausschluss-, Auswahl- und Gewährungskriterien.
Zulässigkeitskriterien
Die Anträge müssen spätestens bis zu der in der Aufforderung genannten Antragsfrist übermittelt werden.
Die Anträge müssen lesbar und barrierefrei sein.
Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge enthalten. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können auf Ersuchen der verwaltenden Agentur in begründeten Fällen lediglich Schreibfehler korrigiert werden.
Anträge für Aktionen, die von der Exekutivagentur verwaltet werden, sind elektronisch über das im Portal für Ausschreibungen und Finanzierungsmöglichkeiten verfügbare elektronische Einreichungssystem zu übermitteln: https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/home. Die Anträge (einschließlich Anhängen und Belegen) sind unter Verwendung der im Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu übermitteln.
Die Vorschläge müssen vollständig sein und alle geforderten Informationen sowie alle erforderlichen Anhänge und Belege enthalten:
- Antragsformular Teil A – enthält verwaltungstechnische Informationen über die Teilnehmenden (künftiger Koordinator, Begünstigte und verbundene Stellen) und einen zusammenfassenden Finanzplan für das Projekt (bitte direkt online ausfüllen)
- Antragsformular Teil B – enthält die fachliche Beschreibung des Projekts (bitte aus dem Einreichungssystem des Portals herunterladen, ausfüllen und zusammenstellen und wieder hochladen)
- Teil C (bitte direkt online ausfüllen, falls erforderlich) mit zusätzlichen Projektdaten
Anträge (Teil B) zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen von geringem Wert (60 000 EUR oder weniger) dürfen höchstens 40 Seiten umfassen; 120 Seiten bei Aufforderungen für Finanzhilfen mit hohem Wert (4 000 000 EUR) und 70 Seiten für alle anderen Aufforderungen. Darüber hinausgehende Seiten werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.
Anträge für Aktionen, die von den nationalen Erasmus+-Agenturen verwaltet werden, sind elektronisch unter Verwendung der Formulare zu übermitteln, die auf der Erasmus+-Website und auf den Websites der nationalen Erasmus+-Agenturen zur Verfügung stehen.
Förderkriterien
Anhand der Förderkriterien wird bestimmt, ob der Antragsteller an einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen teilnehmen und einen Vorschlag für eine Aktion einreichen darf. Sie gelten für die Antragsteller und für die Projekte/Aktivitäten, für die eine Finanzhilfe beantragt wird (z. B. Profil und/oder Anzahl der beteiligten Organisationen, Art des Projekts oder/und der Aktivitäten, Durchführungszeitraum, Profil und/oder Anzahl der beteiligten Teilnehmenden).
Antragsteller und Projekte können nur dann gefördert werden, wenn sie alle Förderkriterien der Aktion erfüllen, auf die sich der eingereichte Vorschlag bezieht. Projekte, die diese Förderkriterien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllen, werden ohne weitere Prüfung abgelehnt. Falls sich während der Durchführung der Projekte oder in Verbindung mit dem Abschlussbericht herausstellen sollte, dass diese Kriterien nicht erfüllt sind, können die Aktivitäten als nicht förderfähig eingestuft und die ursprünglich für das jeweilige Projekt gewährten EU-Mittel eingezogen werden.
Die Förderkriterien für die einzelnen im Programmleitfaden zu Erasmus+ beschriebenen Aktionen werden in Teil B dieses Leitfadens erläutert.
Ausschlusskriterien
Ein Antragsteller wird von der Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen im Rahmen des Programms Erasmus+ ausgeschlossen, wenn er sich in einer der unten beschriebenen Ausschlusssituationen nach den Artikeln 136 bis 141 der Haushaltsordnung befindet:
- wenn er zahlungsunfähig ist oder sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet, seine Vermögenswerte von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet werden, er sich in einem Vergleichsverfahren befindet, seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt wurde oder er sich aufgrund eines im Unionsrecht oder in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befindet
- wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem anwendbaren Recht nicht nachgekommen ist
- wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass der Antragsteller im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Standards seines Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf seine berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:
- bei der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder der Einhaltung der Förderfähigkeits- oder Eignungskriterien bzw. bei der Ausführung eines Vertrags oder einer Vereinbarung Abgabe falscher Erklärungen in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit
- Absprachen mit anderen Personen oder Stellen mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung
- Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums
- Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des zuständigen Anweisungsbefugten während des Gewährungsverfahrens
- Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Gewährungsverfahren erlangt werden könnten
- wenn durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt wurde, dass der Antragsteller sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:
- Betrug im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates1 und des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften2 ;
- Bestechung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 oder Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 19973 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, oder Handlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates4 oder Bestechung im Sinne anderen anwendbaren Rechts;
- Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates5 ;
- Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates6 ;
- terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten sowie Anstiftung, Beihilfe oder Versuch der Begehung solcher Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 14 sowie Titel III der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung;
- Kinderarbeit oder andere Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates7 ;
- wenn der Antragsteller bei der Umsetzung eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der/die aus dem Haushalt finanziert wurde, erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen ließ, die:
- zur vorzeitigen Beendigung des Vertrags/der Vereinbarung geführt haben
- die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben oder
- durch einen Anweisungsbefugten, das OLAF, die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) oder den Rechnungshof nach Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen aufgedeckt wurden
- durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass der Antragsteller eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates begangen hat8 ;
- wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass der Antragsteller in einem anderen Hoheitsgebiet eine Stelle eingerichtet hat mit der Absicht, steuerliche, soziale oder rechtliche Verpflichtungen, am Ort seines satzungsmäßigen Sitzes, seiner Hauptverwaltung oder seiner Hauptniederlassung zu umgehen
- wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass eine Stelle mit der unter Buchstabe g beschriebenen Absicht eingerichtet wurde
- wenn sich der Antragsteller in Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung in einer der in den Buchstaben c, d, f, g und h genannten Situationen befindet, wobei insbesondere Folgendes zugrunde gelegt wird:
- Sachverhalte, die im Zuge von Prüfungen oder Untersuchungen der EUStA, für die Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmen, des Rechnungshofs oder des OLAF oder des Internen Prüfers oder bei sonstigen, unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten durchgeführten Überprüfungen, Prüfungen oder Kontrollen festgestellt wurden
- nicht bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen, die Disziplinarmaßnahmen umfassen können, die von der für die Prüfung der Einhaltung ethischer Standards des Berufsstandes zuständigen Aufsichtsbehörde ergriffen wurden
- Sachverhalte, auf die in Beschlüssen von Personen und Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, Bezug genommen wird
- Informationen, die von Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der EU-Haushaltsordnung ausführen, nach Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe d der EU-Haushaltsordnung übermittelt wurden
- Entscheidungen der Kommission in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder Entscheidungen einer zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder gegen nationales Wettbewerbsrecht
- auf irgendeine Weise Kenntnis davon erlangt hat, dass sie Gegenstand einer Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist: entweder weil sie vom OLAF Gelegenheit erhalten hat, sich zu den sie betreffenden Sachverhalten zu äußern, oder weil sie im Rahmen einer Untersuchung Gegenstand einer Vor-Ort-Kontrolle durch das OLAF war oder weil sie über die Einleitung, den Abschluss oder einen anderen Umstand in Zusammenhang mit einer sie betreffenden Untersuchung des OLAF unterrichtet wurde.
- ein in Artikel 135 Absatz 2 genannter Antragsteller, wenn:
- sich eine natürliche oder juristische Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des in Artikel 135 Absatz 2 genannten Antragstellers ist oder bezüglich dieses Antragstellers Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse hat, in einer oder mehreren der unter Buchstaben c bis h genannten Situationen befindet;
- sich eine natürliche oder juristische Person, die unbegrenzt für die Schulden des in Artikel 135 Absatz 2 genannten Antragstellers haftet, in einer oder mehreren der in Buchstaben a oder b genannten Situationen befindet
- sich eine natürliche Person, die bei der Vergabe oder Umsetzung einer rechtlichen Verpflichtung eine entscheidende Funktion hat, in einer oder mehreren der in Buchstaben c bis h genannten Situationen befindet
Wenn ein Antragsteller sich in einer der oben angeführten Ausschlusssituationen befindet, muss er seine Zuverlässigkeit unter Beweis stellen, indem er angibt, welche Abhilfemaßnahmen er getroffen hat. Dies könnten z. B. technische, organisatorische und personelle Maßnahmen sein, die zum Ziel haben, ein erneutes Auftreten der Situation, Schadenersatzforderungen und Bußgeldzahlungen zu vermeiden. Dies gilt nicht für die unter Buchstabe d dieses Abschnitts genannten Situationen.
In den oben genannten Fällen gemäß den Buchstaben c bis h kann die nationale Agentur oder die Exekutivagentur, wenn keine rechtskräftige Gerichts- bzw. bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt, einen Antragsteller vorläufig von der Teilnahme an einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausschließen.
Wird die Aktion von einem Antragsteller durchgeführt, der mit verbundenen Einrichtungen arbeitet, müssen diese ebenfalls dieselben Ausschlusskriterien erfüllen wie der federführende Antragsteller.
Ein Antragsteller kann im Gewährungsverfahren abgelehnt werden, wenn sich eine seiner Erklärungen oder Angaben, die eine Bedingung für die Teilnahme an dem Verfahren sind, als falsch erweist
Die nationale Agentur oder die Exekutivagentur kann in den oben unter den Buchstaben c bis h genannten Fällen auf ihrer Website die folgenden Angaben im Zusammenhang mit dem Ausschluss und gegebenenfalls der finanziellen Sanktion veröffentlichen:
- den Namen des betroffenen Antragstellers
- das Vorliegen eines Ausschlusses
- die Dauer des Ausschlusses und/oder die Höhe der finanziellen Sanktion
Diese Ausschlusskriterien gelten für potenzielle Antragsteller bei allen Aktionen im Rahmen des Programms Erasmus+. Um zu bescheinigen, dass sie sich nicht in einer der oben aufgeführten Situationen befinden, müssen Antragsteller, die eine EU-Finanzhilfe beantragen, eine ehrenwörtliche Erklärung abgeben. Diese ehrenwörtliche Erklärung ist dem Antrag in einem eigenen Abschnitt oder in einem Anhang beizufügen.
Bei Vorschlägen, die im Namen eines Konsortiums eingereicht werden, gelten die oben beschriebenen Ausschlusskriterien für alle an dem Projekt beteiligten Mitglieder.
Gemäß Artikel 135 Absatz 4 und Artikel 138 der Haushaltsordnung können finanzielle Sanktionen gegen einen Empfänger von EU-Mitteln verhängt werden, mit dem ein Vertrag oder eine Vereinbarung geschlossen wurde und der bei der Umsetzung eines/einer von der EU finanzierten Vertrags oder Vereinbarung erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen ließ.
Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass sich bei der Durchführung der im Programmleitfaden vorgesehenen Aktionen für die folgenden Einrichtungen ein Interessenkonflikt ergibt oder ergeben könnte, und dass die Teilnahme dieser Organisationen daher nicht förderfähig ist oder sein könnte:
- Nationale Behörden, die für die Beaufsichtigung nationaler Agenturen und für die Durchführung des Programm Erasmus+ in ihrem jeweiligen Land zuständig sind, können keine Anträge stellen und sich an keiner Aktion beteiligen, die von nationalen Agenturen in einem beliebigen Land verwaltet werden; sie können jedoch (als Antragsteller oder als Partner) die Teilnahme an von der Exekutivagentur verwalteten Aktionen beantragen, wenn dies bei der betreffenden Aktion nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (siehe Teil B dieses Leitfadens).
- Nationale Agenturen (alleinige Tätigkeit ihres Rechtsträgers) oder Abteilungen nationaler Agenturen von Rechtsträgern, die sich mit Tätigkeiten außerhalb des Aufgabenbereichs der nationalen Agenturen befassen, können weder an einer Aktion im Rahmen dieses Leitfadens teilnehmen noch einen Antrag stellen.
- Strukturen und Netzwerke, die im Programm Erasmus+ oder in einem jährlichen Arbeitsprogramm der Kommission aufgeführt oder benannt werden, das für die Umsetzung des Programms Erasmus+, insbesondere im Hinblick auf den Empfang eines finanziellen Beitrags der Kommission im Rahmen der Umsetzung des Programms Erasmus+, angenommen wurde, und die bei demselben Rechtsträger angesiedelt sind wie die nationale Agentur, können nicht an einer Aktion teilnehmen bzw. eine Aktion beantragen, die durch die nationalen Erasmus+-Agenturen in einem beliebigen Land verwaltet werden. Sie können jedoch die Teilnahme (als Antragsteller oder Partner) an Aktionen beantragen, die durch die Exekutivagentur oder die GD EAC verwaltet werden, es sei denn, dies ist für die entsprechende Aktion ausdrücklich ausgeschlossen (gemäß Teil B der Leitlinien). Bevor eine Finanzhilfe oder ein Vertrag gewährt wird, sollten sie nachweisen können, dass sie sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden, entweder, weil sie entsprechende Vorkehrungen treffen oder weil ihre interne Organisation so gestaltet ist, dass eine klare Trennung der Interessen gegeben ist. Außerdem sind die Kosten und Einnahmen für alle Aktionen oder Aktivitäten, für die EU-Mittel gewährt wurden, auszuweisen. Die Exekutivagentur oder die GD EAC – je nachdem, bei wem die Anträge gestellt werden – treffen auf eigene Verantwortung und Haftung die Entscheidung, ob ausreichend sichergestellt ist, dass sich die Antragsteller nicht in einem Interessenkonflikt befinden.
- Rechtsträger, bei denen die nationalen Erasmus+-Agenturen angesiedelt sind, die jedoch mit anderen Aktivitäten innerhalb oder außerhalb des Kompetenzbereichs des Programms Erasmus+ befasst sind, sowie mit diesen Rechtsträgern verbundene Rechtssubjekte können keine Anträge stellen und sich an keiner Aktion beteiligen, die von nationalen Agenturen eines Landes verwaltet wird; sie können jedoch die Teilnahme an den von der Exekutivagentur oder der GD EAC verwalteten Aktionen beantragen, falls dies bei der betreffenden Aktion nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (wie in Teil B dieses Leitfadens erläutert). Bevor eine Finanzhilfe oder ein Vertrag gewährt wird, müssen sie jedoch nachweisen, dass sie sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden, entweder, weil sie entsprechende Vorkehrungen treffen oder weil ihre interne Organisation so gestaltet ist, dass eine klare Trennung der Interessen gegeben ist (d. h. Mindestgrad der Kontentrennung, Trennung der Berichts- und Entscheidungswege, Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs zu privilegierten Informationen). Außerdem sind die Kosten und Einnahmen für alle Aktionen oder Aktivitäten, für die EU-Mittel gewährt wurden, auszuweisen. Die Einrichtung, bei der der Antrag gestellt wird, entscheidet auf eigene Verantwortung und Haftung, ob ausreichend sichergestellt ist, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.
Auswahlkriterien
Die nationalen Agenturen bzw. die Exekutivagentur bewerten die finanzielle und die operative Leistungsfähigkeit eines Antragstellers zur Durchführung des vorgeschlagenen Projekts anhand der Auswahlkriterien.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit ist dann gegeben, wenn der Antragsteller über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügt, um seine Tätigkeit während der gesamten Projektdurchführung bzw. während des Jahres, für das die Finanzhilfe gewährt wird, aufrechtzuerhalten.
Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt in der Regel bei allen Koordinatoren (einschließlich einzelner Projektbegünstigter); davon nicht betroffen sind:
- öffentliche Einrichtungen, einschließlich Organisationen der Mitgliedstaaten9
- öffentliche Rechtsträger sowie Einrichtungen und Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, die in den letzten zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben10
- internationale Organisationen
- wenn die für das Projekt beantragte einzelne Finanzhilfe 60 000 EUR nicht übersteigt
Gegebenenfalls kann eine Überprüfung auch für verbundene Einrichtungen durchgeführt werden.
Werden EU-Finanzhilfen, die 60 000 EUR nicht übersteigen, von anderen Arten von Einrichtungen als den oben genannten beantragt, müssen die Antragsteller ehrenwörtlich erklären, dass sie über die finanzielle Leistungsfähigkeit zur Durchführung des Projekts verfügen. Diese ehrenwörtliche Erklärung ist dem Antrag in einem eigenen Abschnitt beizufügen.
Werden EU-Finanzhilfen, die 60 000 EUR übersteigen, von anderen Arten von Einrichtungen als den oben genannten beantragt, muss der Antragsteller zusätzlich zur ehrenwörtlichen Erklärung die folgenden Dokumente über das Portal für Ausschreibungen und Finanzierungsmöglichkeiten (Participant Register (Teilnehmerregister) – Registerkarte „Financial capacity“) bzw. das Organisations-Registrierungssystem übermitteln:
- die Gewinn- und Verlustrechnung des Koordinators
- die Bilanz
- auf Verlangen andere Unterlagen
Weitere Informationen zu Aktionen, die von der Exekutivagentur verwaltet werden, finden sich in den „Regeln für die Validierung von Rechtsträgern, die Ernennung des LEAR und die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit“: https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/docs/2021-2027/common/guidance/rules-lev-lear-fca_de.pdf
Wird für ein Projekt eine maßnahmenbezogene Finanzhilfe von über 750 000 EUR beantragt, kann zusätzlich zu den oben genannten Nachweisen ein Prüfbericht eines zugelassenen externen Prüfers verlangt werden. In diesem Bericht muss der Abschluss des letzten Geschäftsjahres bestätigt werden.
Organisationen, die die genannten Unterlagen nicht vorlegen können, weil es sich um Neugründungen handelt, können stattdessen auch geschätzte Finanzdaten/eine Finanzaufstellung oder eine Versicherungserklärung über die Berufsrisiken des Antragstellers vorlegen.
Der Koordinator muss diese Unterlagen im Portal für Ausschreibungen und Finanzierungsmöglichkeiten (Participant Register (Teilnehmerregister) – Registerkarte „Financial capacity“) bzw. im Organisations-Registrierungssystem nur dann hochladen, wenn er von den zentralen Validierungsdiensten der EU über das Teilnehmerregister oder von der zuständigen nationalen Agentur kontaktiert wurde und der Antragsteller aufgefordert wurde, die erforderlichen Belege vorzulegen. Bei Aktionen, die direkt von der Exekutivagentur EACEA verwaltet werden und für die der Antrag direkt an die EACEA zu richten ist, wird diese Anfrage über das in dem jeweiligen System eingebettete Messaging-System gesendet.
Falls die nationale Agentur oder die Exekutivagentur bei Vorschlägen, die im Namen eines Konsortiums von Partnern eingereicht werden, Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Konsortiums hat, sollte sie eine Risikobewertung durchführen, auf deren Grundlage sie die gleichen Unterlagen auch von allen teilnehmenden Organisationen des Konsortiums anfordern kann. Dies gilt ungeachtet des gewährten Betrags.
Wenn die nationale Agentur oder die Exekutivagentur nach einer Prüfung dieser Unterlagen zu dem Schluss gelangt, dass die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit gering ist, kann sie:
- weitere Informationen verlangen,
- eine erweiterte finanzielle Verantwortung verlangen, d. h. eine gesamtschuldnerische Haftung für alle Mitbegünstigten oder eine gesamtschuldnerische Haftung verbundener Rechtspersonen,
- die Vorfinanzierung in Raten gewähren,
- beschließen, (eine oder mehrere) durch eine Bankgarantie gedeckte Vorfinanzierung(en) zu gewähren oder
- die Vorfinanzierung ablehnen.
Wird die finanzielle Leistungsfähigkeit als nicht ausreichend betrachtet, wird der entsprechende Vorschlag abgelehnt.
Operative Leistungsfähigkeit
Zum Nachweis seiner operativen Leistungsfähigkeit muss der Antragsteller darlegen, dass er die für das vorgeschlagene Projekt erforderliche fachliche Kompetenz und Qualifikation besitzt. Antragsteller müssen über die für die Durchführung des vorgeschlagenen Projekts erforderlichen fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen, z. B. über ausreichende Ressourcen (d. h. personelle Ressourcen mit einschlägigen Kompetenzen, spezifischen Qualifikationen, Berufserfahrung und Referenzen in dem betreffenden Bereich sowie Material und Ausrüstung). Die Bewertung der operativen Leistungsfähigkeit kann auch auf die Partnerschaft im Ganzen ausgeweitet werden, da die Qualität der Durchführung von der Kapazität aller Partnerorganisationen abhängt. Bei öffentlichen Einrichtungen, mitgliedstaatlichen Organisationen und internationalen Organisationen kann der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe einer Risikobewertung auf den Nachweis der operativen Leistungsfähigkeit verzichten.
Für Anträge, die bei nationalen Agenturen eingereicht werden:
Antragsteller müssen ehrenwörtlich erklären, dass sie über die operative Leistungsfähigkeit zur Durchführung ihres Projekts verfügen. Sofern im Antragsformular vorgesehen und falls die Finanzhilfe höher als 60 000 EUR ist, müssen Antragsteller außerdem die Lebensläufe wichtiger an dem Projekt beteiligter Personen vorlegen, um die einschlägige Berufserfahrung dieser Personen nachzuweisen, oder andere Belege vorlegen wie:
- eine Liste relevanter Veröffentlichungen der hauptverantwortlichen Mitglieder des Teams;
- eine erschöpfende Liste von bereits durchgeführten Projekten und Aktivitäten mit Bezug zum betreffenden Politikbereich bzw. zu dieser spezifischen Aktion. Die nationale Agentur fordert möglicherweise ähnliche Informationen über Partnerorganisationen an.
Darüber hinaus müssen Antragsteller für eine Akkreditierung in den Bereichen Erwachsenenbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Schulbildung und Jugend über eine mindestens zweijährige Erfahrung mit der Durchführung einschlägiger Aktivitäten verfügen, damit sie als Antragsteller für die Akkreditierung in Betracht kommen. Erfahrungen aus der Zeit vor Zusammenschlüssen oder ähnlichen strukturellen Veränderungen öffentlicher Einrichtungen (z. B. Schulen oder Bildungszentren) werden als einschlägige Erfahrungen berücksichtigt.
Für Koordinatoren von Mobilitätskonsortien gilt: Sie müssen in der Lage sein, das Konsortium gemäß dem vorgeschlagenen Erasmus-Plan, dem Zweck des Konsortiums, der geplanten Aufgabenverteilung und den Erasmus-Qualitätsstandards zu koordinieren (zu finden auf der Europa-Website: https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/sites/erasmusplus2/files/eac-a02-2020-quality-standards.pdf).
Die oben genannten Bedingungen werden auf der Grundlage des Antrags (einschließlich der Informationen über die frühere Teilnahme des Antragstellers an Erasmus+ im Zeitraum 2014–2020 und 2021–2027) und der im Organisations-Registrierungssystem vorgelegten Dokumente überprüft. Antragsteller, die die im Antragsformular verlangten Angaben nicht vollständig machen, können auf dieser Grundlage vom Verfahren ausgeschlossen werden.
Wird die operative Leistungsfähigkeit als nicht ausreichend betrachtet, wird der entsprechende Vorschlag abgelehnt.
Für Anträge, die bei der Exekutivagentur eingereicht werden:
Die operative Leistungsfähigkeit wird parallel zum Gewährungskriterium „Qualität“ bewertet, und zwar auf der Grundlage der Kompetenz und Erfahrung der Antragsteller und ihrer Projektteams, einschließlich der operativen Ressourcen (personeller, technischer und sonstiger Art).
Es wird davon ausgegangen, dass die Antragsteller über eine ausreichende operative Leistungsfähigkeit verfügen, wenn die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Anforderungen an die operative Leistungsfähigkeit erfüllt sind.Die Antragsteller müssen ihre Leistungsfähigkeit anhand der folgenden Angaben im Antragsformular (Teil B) nachweisen:
- allgemeine Leistungsprofile (Qualifikationen und Erfahrung) der für die Verwaltung und die Durchführung des Projekts zuständigen Mitarbeiter
- Beschreibung der Zusammensetzung des Konsortiums
- eine Aufstellung der in den vergangenen vier Jahren von der EU finanzierten Projekte
Die nationale Agentur oder die Exekutivagentur kann zusätzliche Belege anfordern, um die im Antrag enthaltenen Angaben zu überprüfen.
Gewährungskriterien
Anhand der Gewährungskriterien können die nationale Agentur oder die Exekutivagentur die Qualität der im Rahmen der Leitaktionen des Programms Erasmus+ eingereichten Projektvorschläge bewerten.
Diejenigen Vorschläge, die mindestens die jeweilige Punktzahl und die Gesamtpunktzahl für die Qualität erreichen, kommen – im Rahmen der für die Aufforderung verfügbaren Mittelausstattung – für eine Finanzierung infrage. Die übrigen Vorschläge werden entweder auf die Reserveliste gesetzt oder für erfolglos erklärt.
Die Gewährungskriterien für die einzelnen Aktionen, die im Rahmen des Leitfadens zum Programm Erasmus+ durchgeführt werden, sind in Teil B des Leitfadens beschrieben.
- Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). ↩ back
- ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48. ↩ back
- ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1. ↩ back
- Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54). ↩ back
- Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42). ↩ back
- Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). ↩ back
- Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1). ↩ back
- Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). ↩ back
- Einschließlich Schulen, Hochschuleinrichtungen und in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätiger Organisationen, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben; bei ihnen ist davon auszugehen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms durchzuführen. ↩ back
- Artikel 21 Absatz 3 der Erasmus-Verordnung; nationale, europäische oder sonstige projektbezogene Finanzhilfen gelten für die Zwecke der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht als öffentliche Mittel. ↩ back