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Erasmus+ Programme Guide

The essential guide to understanding Erasmus+

Schritt 2: Prüfung auf einhaltung der programmkriterien

Bei der Entwicklung ihres Projekts und vor der Beantragung der EU-Förderung müssen die Teilnehmer sicherstellen, dass sie und ihr Projekt die folgenden Kriterien erfüllen: Zulässigkeits-, Förderfähigkeits-, Ausschluss-, Auswahl- und Gewährungskriterien.

Zulässigkeitskriterien

Die Anträge müssen spätestens bis zu der in der Aufforderung genannten Antragsfrist übermittelt werden. 

Die Anträge müssen lesbar und barrierefrei sein.

Die Anträge müssen vollständig sein und alle Teile und obligatorischen Anhänge enthalten. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können auf Ersuchen der verwaltenden Agentur in begründeten Fällen lediglich Schreibfehler korrigiert werden.

Anträge für Aktionen, die von der Exekutivagentur verwaltet werden, sind elektronisch über das Förder- und Ausschreibungsportal (Funding & Tenders Portal) der EU zu übermitteln. Die Anträge (einschließlich Anhängen und Belegen) sind unter Verwendung der im Einreichungssystem bereitgestellten Formulare zu übermitteln.

Die Vorschläge müssen vollständig sein und alle geforderten Informationen sowie alle erforderlichen Anhänge und Belege enthalten:

  • Antragsformular Teil A – enthält verwaltungstechnische Informationen über die Teilnehmenden (künftiger Koordinator, Begünstigte und verbundene Einrichtungen) und einen zusammenfassenden Finanzplan für das Projekt (bitte direkt online auszufüllen),
  • Antragsformular Teil B – enthält die fachliche Beschreibung des Projekts (bitte aus dem Einreichungssystem des Portals herunterladen, ausfüllen und anschließend zusammenstellen und wieder hochladen) und
  • Teil C (bitte direkt online ausfüllen, falls erforderlich) mit zusätzlichen Projektdaten

Anträge (Teil B) zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Finanzhilfen von geringem Wert (60 000 EUR oder weniger) dürfen höchstens 40 Seiten umfassen, bei Aufforderungen für Finanzhilfen mit hohem Wert (4 000 000 EUR) sind es 120 Seiten und bei allen anderen Aufforderungen 70 Seiten. Für folgende Aktionen gilt eine Ausnahme von dieser Regel:  40 Seiten bei „Kapazitätsaufbau in der Hochschulbildung“ und 70 Seiten bei der Aktion Erasmus-Mundus-Masterstudiengänge. Darüber hinausgehende Seiten werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.

Anträge für Aktionen, die von den nationalen Erasmus+-Agenturen verwaltet werden, sind elektronisch unter Verwendung der Formulare zu übermitteln, die auf der Website von Erasmus+ und des Europäischen Solidaritätskorps zur Verfügung stehen. 

Förderkriterien

Anhand der Förderkriterien wird bestimmt, ob der Antragsteller an einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen teilnehmen und einen Vorschlag für eine Aktion einreichen darf. Sie gelten für die Antragsteller und für die Projekte/Aktivitäten, für die die Finanzhilfe beantragt wird (z. B. Profil, Anzahl der beteiligten Organisationen, Art des Projekts oder/und der Aktivitäten, Dauer der Aktivitäten, Profil und/oder Anzahl der beteiligten Teilnehmenden).

Antragsteller und Projekte können nur dann gefördert werden, wenn sie alle Förderkriterien der Aktion erfüllen, auf die sich der eingereichte Vorschlag bezieht. Projekte, die diese Förderkriterien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllen, werden ohne weitere Prüfung abgelehnt. Falls sich während der Durchführung der Projekte oder in Verbindung mit dem Abschlussbericht herausstellen sollte, dass diese Kriterien nicht erfüllt sind, können die Aktivitäten als nicht förderfähig eingestuft und die ursprünglich für das jeweilige Projekt gewährten EU-Mittel eingezogen werden.

Die Förderkriterien für die einzelnen im Programmleitfaden zu Erasmus+ beschriebenen Aktionen werden in Teil B dieses Leitfadens erläutert.

Ausschlusskriterien

Gemäß Artikel 137 Absatz 2 der Haushaltsordnung gilt bei direkter und indirekter Mittelverwaltung das Früherkennungs- und Ausschlusssystem für

  • Teilnehmer und Empfänger;
  • Stellen, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter in Anspruch nehmen will, oder Unterauftragnehmer eines Auftragnehmers;
  • jede Unionsmittel empfangende Person oder Stelle, soweit sie den Haushaltsplan nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 157 Absatz 4 auf der Grundlage von Angaben gemäß Artikel 158 Absatz 7 ausführt;
  • Garantiegeber;
  • Sponsoren gemäß Artikel 26;
  • wirtschaftliche Eigentümer und jedes verbundene Unternehmen der ausgeschlossenen Stelle nach Artikel 138 Absatz 6;
  • natürliche Personen im Sinne des Artikels 138 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c.

Dies gilt unbeschadet des Artikels 157 Absatz 7 und der in Beitragsvereinbarungen festgelegten Vorschriften im Falle von Personen oder Stellen, die Unionsmittel erhalten, wenn der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausgeführt wird.

Gemäß Artikel 138 der Haushaltsordnung schließt der zuständige Anweisungsbefugte eine solche Person oder Stelle von der Teilnahme an Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms Erasmus+ oder von der Ausführung von Unionsmitteln aus, wenn sich diese Person oder Stelle in einer der folgenden Ausschlusssituationen befindet:

  1. wenn die Person oder die Stelle zahlungsunfähig ist oder sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet, ihre Vermögenswerte von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet werden, sie sich in einem Vergleichsverfahren befindet, ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt wurde oder sie sich aufgrund eines nach Unions- oder nationalem Recht vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befindet;
  2. wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder die Stelle ihren Verpflichtungen zur Entrichtung ihrer Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem anwendbaren Recht nicht nachgekommen ist;
  3. wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder die Stelle im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Normen seines Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf ihre berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:
    1. bei der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder bei der Einhaltung der Förder- oder Eignungskriterien bzw. bei der Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung Abgabe falscher Erklärungen in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit
    2. Absprachen mit anderen Personen oder Stellen mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung
    3. Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums
    4. ungebührliche Einflussnahme oder Versuch der ungebührlichen Einflussnahme auf den Entscheidungsfindungsprozess, um Mittel der Union zu erhalten, indem durch Falschdarstellung ein Interessenkonflikt, der einen Finanzakteur oder andere Personen nach Artikel 61 Absatz 1 der Haushaltsordnung betrifft, ausgenutzt wird
    5. Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Gewährungsverfahren erlangt werden könnten
    6. Aufstachelung zu Diskriminierung, Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe oder ähnliche Handlungen, die gegen die in Artikel 2 EUV verankerten Werte, auf die sich die Union gründet, verstoßen, wenn dieses Fehlverhalten Auswirkungen auf die Integrität der Person oder Stelle hat, die die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung negativ beeinflussen oder konkret zu beeinflussen drohen;
  4. wenn durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt wurde, dass sich der Antragsteller der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:
    1. Betrug im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates1 und des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften2 ;
    2. Bestechung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 oder Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 19973 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, oder Handlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates4 oder Bestechung im Sinne anderen anwendbaren Rechts;
    3. Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates5 ;
    4. Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates6 ;
    5. terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne der Artikel 3 bis 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates7 oder Anstiftung, Beihilfe oder Versuch im Sinne des Artikels 14 der genannten Richtlinie;
    6. Kinderarbeit oder andere Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel im Sinnedes Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates8 ;
  5. wenn die Person oder die Stelle bei der Umsetzung einer aus dem Haushalt finanzierten rechtlichen Verpflichtung erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen ließ, die
    1. zu einer vorzeitigen Beendigung der rechtlichen Verpflichtung geführt haben
    2. die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben oder
    3. durch einen Anweisungsbefugten, das OLAF, die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) oder den Rechnungshof nach Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen aufgedeckt wurden
  6. wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates9 begangen hat;
  7. wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder die Stelle in einem anderen Hoheitsgebiet eine Stelle eingerichtet hat mit der Absicht, steuerliche, soziale oder rechtliche Verpflichtungen, am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes, ihrer Hauptverwaltung oder ihrer Hauptniederlassung zu umgehen;
  8. wenn durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass eine Stelle mit der unter Buchstabe g beschriebenen Absicht eingerichtet wurde;
  9. wenn die Stelle oder Person sich vorsätzlich und ohne triftigen Grund einer Untersuchung, Überprüfung oder Prüfung widersetzt hat, die von einem Anweisungsbefugten oder dessen Vertreter oder Rechnungsprüfer, dem OLAF, der EUStA oder dem Rechnungshof durchgeführt wird. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Person oder Stelle einer Untersuchung, Überprüfung oder Prüfung widersetzt, wenn sie Handlungen vornimmt, die darauf abzielen oder bewirken, dass die Durchführung von Tätigkeiten, die für die Vornahme der Untersuchung, Überprüfung oder Prüfung erforderlich sind, verhindert, behindert oder verzögert wird. Zu solchen Maßnahmen zählen insbesondere, den erforderlichen Zugang zu ihren Räumlichkeiten oder zu anderen für Geschäftszwecke genutzten Bereichen zu verwehren, die Offenlegung von Informationen zu verschleiern oder zu verweigern oder falsche Informationen zu erteilen.

In Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung in Fällen gemäß den Buchstaben c bis i legt der zuständige Anweisungsbefugte bei entsprechendem Verhalten einer Person oder einer Stelle eine vorläufige rechtliche Bewertung für deren Ausschluss zugrunde, wobei er sich auf die festgestellten Sachverhalte oder sonstigen Erkenntnisse aus der Empfehlung des in Artikel 143 der Haushaltsordnung genannten Gremiums stützt. 

Diese Sachverhalte und Erkenntnisse umfassen insbesondere Folgendes: 

  1. Sachverhalte, die im Zuge von Prüfungen oder Untersuchungen der EUStA, für die Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmen, des Rechnungshofs oder des OLAF oder des Internen Prüfers oder bei sonstigen, unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten durchgeführten Überprüfungen, Prüfungen oder Kontrollen festgestellt wurden;
  2. nicht bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen, die Disziplinarmaßnahmen umfassen können, die von der für die Prüfung der Einhaltung ethischer Standards des Berufsstandes zuständigen Aufsichtsbehörde ergriffen wurden;
  3. Sachverhalte, auf die in Beschlüssen von Personen und Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, Bezug genommen wird;
  4. Entscheidungen der Kommission in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder Entscheidungen einer zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder gegen nationales Wettbewerbsrecht;

Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine in Artikel 135 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannte Person oder Stelle aus, wenn

  1. sich eine natürliche oder juristische Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines in Artikel 137 Absatz 2 der Haushaltsordnung (siehe auch oben) genannten Antragstellers ist oder bezüglich dieses Antragstellers Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse hat, in einer oder mehreren der oben genannten Situationen gemäß den Buchstaben c bis i befindet;
  2. sich eine natürliche oder juristische Person, die unbegrenzt für die Schulden des in Artikel 137 Absatz 2 genannten Antragstellers haftet, in einer oder mehreren oben genannten Situationen gemäß den Buchstaben a oder b befindet;
  3. sich eine natürliche Person, die bei der Vergabe oder Umsetzung einer rechtlichen Verpflichtung eine entscheidende Funktion hat, in einer oder mehreren der in Buchstaben c bis i genannten Situationen befindet.

In den in Artikel 138 Absatz 3 genannten Fällen kann der zuständige Anweisungsbefugte eine Person oder eine Stelle vorläufig ohne die Empfehlung des Gremiums gemäß Artikel 143 der Haushaltsordnung ausschließen, wenn die Teilnahme der betreffenden Person oder Stelle an Gewährungsverfahren oder deren Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln eine ernste und unmittelbar drohende Gefahr für die finanziellen Interessen der Union darstellen würde. In diesen Fällen verweist der zuständige Anweisungsbefugte den Fall unverzüglich an das in Artikel 145 der Haushaltsordnung genannte Gremium und trifft spätestens 14 Tage nach Erhalt der Empfehlung des Gremiums eine endgültige Entscheidung.

Der zuständige Anweisungsbefugte berücksichtigt gegebenenfalls die Empfehlung des in Artikel 145 genannten Gremiums und schließt eine in Artikel 137 Absatz 2 genannte Person oder Stelle nicht von der Teilnahme an einem Gewährungsverfahren oder von der Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln aus, wenn

  1. die Person oder Stelle die in Artikel 138 Absatz 10 der Haushaltsordnung aufgeführten Abhilfemaßnahmen in einem Ausmaß getroffen hat, das ausreicht, ihre Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen. Dies gilt nicht in dem in Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe d genannten Fall;
  2. eine ununterbrochene Leistungserbringung für eine begrenzte Dauer und bis zum Ergreifen von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 138 Absatz 7 der Haushaltsordnung unerlässlich ist;
  3. ein solcher Ausschluss aufgrund der in Artikel 138 Absatz 3 der Haushaltsordnung genannten Kriterien unverhältnismäßig wäre.

Wird die Aktion von einem Antragsteller durchgeführt, der mit verbundenen Einrichtungen arbeitet, müssen diese ebenfalls dieselben Ausschlusskriterien erfüllen wie der federführende Antragsteller.

Der zuständige Anweisungsbefugte lehnt einen Antragsteller in einem Gewährungsverfahren ab, wenn dieser

  1. sich in einer Ausschlusssituation nach Artikel 138 befindet;
  2. die Auskünfte, die für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt hat;
  3. zuvor an der Erstellung von Unterlagen für das Gewährungsverfahren mitgewirkt hat, soweit dies einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – einschließlich der Wettbewerbsverzerrung – darstellt, der auf andere Weise nicht behoben werden kann.

Die nationale Agentur oder die Exekutivagentur kann in den in Absatz 1 Buchstaben c bis i genannten Fällen auf ihrer Website die folgenden Angaben im Zusammenhang mit dem Ausschluss und gegebenenfalls der finanziellen Sanktion veröffentlichen:

  1. den Namen der betreffenden Person oder Stelle;
  2. das Vorliegen eines Ausschlusses;
  3. die Dauer des Ausschlusses und/oder die Höhe der finanziellen Sanktion.

Diese Ausschlusskriterien gelten für potenzielle Antragsteller bei allen Aktionen im Rahmen des Programms Erasmus+. Gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung enthält der Finanzhilfeantrag eine ehrenwörtliche Erklärung des Antragstellers gemäß Artikel 139 Absatz 1 der Haushaltsordnung (Erklärung des Nichtvorliegens von Ausschlusssituationen und entsprechende Nachweise) und über die Einhaltung der Förderkriterien (siehe oben) und der Eignungskriterien (siehe unten). Bei Vorschlägen, die im Namen eines Konsortiums eingereicht werden, gelten die oben beschriebenen Ausschlusskriterien für alle an dem Projekt beteiligten Mitglieder.

Gemäß Artikel 137 Absatz 4 und Artikel 140 der Haushaltsordnung können finanzielle Sanktionen gegen einen Empfänger von Mitteln aus dem Haushalt der Union verhängt werden, mit dem eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde und der sich in einer Ausschlusssituation nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstaben c bis i befindet.

Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass sich bei der Durchführung der im Programmleitfaden vorgesehenen Aktionen für die folgenden Einrichtungen ein Interessenkonflikt ergibt oder ergeben könnte, und dass die Teilnahme dieser Organisationen daher nicht förderfähig ist oder sein könnte:

  • Nationale Behörden, die für die Beaufsichtigung nationaler Agenturen und für die Durchführung des Programm Erasmus+ in ihrem jeweiligen Land zuständig sind, können keine Anträge stellen und sich an keiner Aktion beteiligen, die von nationalen Agenturen in einem beliebigen Land verwaltet werden; sie können jedoch (als Antragsteller oder als Partner) die Teilnahme an von der Exekutivagentur verwalteten Aktionen beantragen, wenn dies bei der betreffenden Aktion nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (siehe Teil B dieses Leitfadens).
  • Nationale Agenturen (alleinige Tätigkeit ihres Rechtsträgers) oder Abteilungen nationaler Agenturen von Rechtsträgern, die sich mit Tätigkeiten außerhalb des Aufgabenbereichs der nationalen Agenturen befassen, können weder an einer Aktion im Rahmen dieses Leitfadens teilnehmen noch einen Antrag stellen.
  • Strukturen und Netzwerke, die im Programm Erasmus+ oder in einem jährlichen Arbeitsprogramm der Kommission aufgeführt oder benannt werden, das für die Umsetzung des Programms Erasmus+, insbesondere im Hinblick auf den Empfang eines finanziellen Beitrags der Kommission im Rahmen der Umsetzung des Programms Erasmus+, angenommen wurde, und die bei demselben Rechtsträger angesiedelt sind wie die nationale Agentur, können nicht an einer Aktion teilnehmen bzw. eine Aktion beantragen, die durch die nationalen Erasmus+-Agenturen in einem beliebigen Land verwaltet werden. Sie können jedoch die Teilnahme (als Antragsteller oder Partner) an Aktionen beantragen, die durch die Exekutivagentur oder die GD EAC verwaltet werden, es sei denn, dies ist für die entsprechende Aktion ausdrücklich ausgeschlossen (gemäß Teil B der Leitlinien). Bevor eine Finanzhilfe oder ein Vertrag gewährt wird, sollten sie nachweisen können, dass sie sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden, entweder, weil sie entsprechende Vorkehrungen treffen oder weil ihre interne Organisation so gestaltet ist, dass eine klare Trennung der Interessen gegeben ist. Außerdem sind die Kosten und Einnahmen für alle Aktionen oder Aktivitäten, für die EU-Mittel gewährt wurden, auszuweisen. Die Exekutivagentur oder die GD EAC – je nachdem, bei wem die Anträge gestellt werden – treffen auf eigene Verantwortung und Haftung die Entscheidung, ob ausreichend sichergestellt ist, dass sich die Antragsteller nicht in einem Interessenkonflikt befinden.
  • Rechtsträger, bei denen die nationalen Erasmus+-Agenturen angesiedelt sind, die jedoch mit anderen Aktivitäten innerhalb oder außerhalb des Kompetenzbereichs des Programms Erasmus+ befasst sind, sowie mit diesen Rechtsträgern verbundene Rechtssubjekte können keine Anträge stellen und sich an keiner Aktion beteiligen, die von nationalen Agenturen eines Landes verwaltet wird; sie können jedoch die Teilnahme an den von der Exekutivagentur oder der GD EAC verwalteten Aktionen beantragen, falls dies bei der betreffenden Aktion nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (wie in Teil B dieses Leitfadens erläutert). Bevor eine Finanzhilfe oder ein Vertrag gewährt wird, müssen sie jedoch nachweisen, dass sie sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden, entweder, weil sie entsprechende Vorkehrungen treffen oder weil ihre interne Organisation so gestaltet ist, dass eine klare Trennung der Interessen gegeben ist (d. h. Mindestgrad der Kontentrennung, Trennung der Berichts- und Entscheidungswege, Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs zu privilegierten Informationen). Außerdem sind die Kosten und Einnahmen für alle Aktionen oder Aktivitäten, für die EU-Mittel gewährt wurden, auszuweisen. Die Einrichtung, bei der der Antrag gestellt wird, entscheidet auf eigene Verantwortung und Haftung, ob ausreichend sichergestellt ist, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

Restriktive Maßnahmen der EU

Für bestimmte Stellen gelten besondere Vorschriften (z. B. Stellen, die restriktiven Maßnahmen der EU gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterliegen).10 Diese Stellen sind in keiner Eigenschaft teilnahmeberechtigt, auch nicht als Begünstigte, verbundene Stellen, assoziierte Partner, Unterauftragnehmer oder Empfänger von finanzieller Unterstützung für Dritte (falls vorhanden). 

Eignungskriterien

Über die Eignungskriterien bewertet die nationale Agentur oder die Exekutivagentur die finanzielle und die operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Durchführung des vorgeschlagenen Projekts, basierend auf im Antragsformular abgefragten Informationen. Unabhängig vom beantragten Finanzhilfebetrag kann die zuständige Agentur den Antragsteller auffordern, zusätzliche Unterlagen und Informationen gemäß den nachstehenden Bestimmungen vorzulegen.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Finanzielle Leistungsfähigkeit bedeutet, dass der Antragsteller über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügt, sodass er seine Aktivität während des gesamten Zeitraums, für den die Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an der Finanzierung beteiligen kann.

Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt in der Regel bei allen Koordinatoren (einschließlich einzelner Projektbegünstigter); davon nicht betroffen sind:

  • natürliche Personen, die Bildungsförderung erhalten
  • öffentliche Einrichtungen, einschließlich Organisationen der Mitgliedstaaten11
  • internationale Organisationen
  • Personen oder Stellen, die Zinsvergünstigungen oder Garantieentgeltbeiträge beantragen, sofern das Ziel dieser Vergünstigungen und Beiträge darin besteht, die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Begünstigten zu stärken oder Erträge zu erzielen
  • öffentliche Rechtsträger sowie Einrichtungen und Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, die in den letzten zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben12
  • internationale Organisationen
  • wenn die für das Projekt beantragte einzelne Finanzhilfe 60 000 EUR nicht übersteigt

Gegebenenfalls kann eine Überprüfung auch für verbundene Einrichtungen durchgeführt werden.

Werden EU-Finanzhilfen, die 60 000 EUR nicht übersteigen, von anderen Arten von Einrichtungen als den oben genannten beantragt, müssen die Antragsteller ehrenwörtlich erklären, dass sie über die finanzielle Leistungsfähigkeit zur Durchführung des Projekts verfügen. Diese ehrenwörtliche Erklärung ist dem Antrag in einem eigenen Abschnitt beizufügen. Die zuständige Agentur kann vom Antragsteller die Vorlage zusätzlicher Unterlagen und Informationen verlangen.

Werden EU-Finanzhilfen, die 60 000 EUR übersteigen, von anderen Arten von Einrichtungen als den oben genannten beantragt, muss der Antragsteller zusätzlich zur ehrenwörtlichen Erklärung die folgenden Unterlagen über das Förder- und Ausschreibungsportal (Funding & Tenders Portal) der EU (Participant Register (Teilnehmerregister) – Registerkarte „Financial capacity“) bzw. das Organisations-Registrierungssystem übermitteln:

  • die Gewinn- und Verlustrechnung des Koordinators
  • die Bilanz und
  • auf Verlangen andere Unterlagen

Weitere Informationen zu Aktionen, die von der Exekutivagentur verwaltet werden, finden sich in den „Regeln für die Validierung von Rechtsträgern, die Ernennung des LEAR und die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit“: https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/docs/2021-2027/common/guidance/rules-lev-lear-fca_de.pdf

Wird für ein Projekt eine maßnahmenbezogene Finanzhilfe von über 750 000 EUR beantragt, kann zusätzlich zu den oben genannten Nachweisen ein Prüfbericht eines zugelassenen externen Prüfers verlangt werden, sofern verfügbar; wird nach Unionsrecht oder nationalem Recht eine Pflichtprüfung verlangt, so ist dies stets erforderlich; in diesem Bericht werden die Rechnungen der letzten — bis zu drei — verfügbaren abgeschlossenen Rechnungsjahre bescheinigt. In allen anderen Fällen leistet der Antragsteller eine von seinem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Eigenerklärung, mit der die Richtigkeit der Rechnungen der letzten — bis zu drei — verfügbaren abgeschlossenen Rechnungsjahre bescheinigt wird.

Organisationen, die die genannten Unterlagen nicht vorlegen können, weil es sich um Neugründungen handelt, können stattdessen auch geschätzte Finanzdaten/eine Finanzaufstellung oder eine Versicherungserklärung über die Berufsrisiken des Antragstellers vorlegen.

Der Koordinator muss diese Unterlagen im Förder- und Ausschreibungsportal (Funding & Tenders Portal) der EU (Participant Register (Teilnehmerregister) – Registerkarte „Financial capacity“) bzw. im Organisations-Registrierungssystem nur dann hochladen, wenn er von den zentralen Validierungsdiensten der EU über das Teilnehmerregister oder von der zuständigen nationalen Agentur kontaktiert wurde und der Antragsteller aufgefordert wurde, die erforderlichen Belege vorzulegen. Bei Aktionen, die direkt von der Exekutivagentur verwaltet werden, wird diese Anfrage über das in dem jeweiligen System eingebettete Messaging-System gesendet.

Falls die nationale Agentur oder die Exekutivagentur bei Vorschlägen, die im Namen eines Konsortiums von Partnern eingereicht werden, Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Konsortiums hat, sollte sie eine Risikobewertung durchführen, auf deren Grundlage sie die gleichen Unterlagen auch von allen teilnehmenden Organisationen des Konsortiums anfordern kann. Dies gilt ungeachtet des gewährten Betrags.

Wenn die nationale Agentur oder die Exekutivagentur nach einer Prüfung dieser Unterlagen zu dem Schluss gelangt, dass die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit gering ist, kann sie

  • weitere Informationen verlangen,
  • eine erweiterte finanzielle Verantwortung verlangen, d. h. eine gesamtschuldnerische Haftung für alle Mitbegünstigten oder eine gesamtschuldnerische Haftung verbundener Rechtspersonen,
  • die Vorfinanzierung in Raten gewähren,
  • beschließen, (eine oder mehrere) durch eine Bankgarantie gedeckte Vorfinanzierung(en) zu gewähren oder
  • die Vorfinanzierung ablehnen.

Wird die finanzielle Leistungsfähigkeit als nicht ausreichend betrachtet, wird der entsprechende Vorschlag abgelehnt.

Operative Leistungsfähigkeit

Operative Leistungsfähigkeit bedeutet, dass der Antragsteller über die für die Durchführung des vorgeschlagenen Projekts erforderlichen fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügt, z. B. über ausreichende Ressourcen (d. h. personelle Ressourcen mit einschlägigen Kompetenzen, spezifischen Qualifikationen, Berufserfahrung und Referenzen in dem betreffenden Bereich sowie Material und Ausrüstung). Die Bewertung der operativen Leistungsfähigkeit kann auch auf die Partnerschaft im Ganzen ausgeweitet werden, da die Qualität der Durchführung von der Kapazität aller Partnerorganisationen abhängt. Bei öffentlichen Einrichtungen, mitgliedstaatlichen Organisationen und internationalen Organisationen kann der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe einer Risikobewertung auf den Nachweis der operativen Leistungsfähigkeit verzichten. 

Für Anträge, die bei nationalen Agenturen eingereicht werden: 

Die Antragsteller müssen ihre operative Leistungsfähigkeit anhand der Angaben im Antragsformular nachweisen, z. B.: 

  • allgemeine Präsentation der Organisation(en)
  • allgemeine Leistungsprofile (Qualifikationen und Erfahrung) der für die Verwaltung und die Durchführung des Projekts zuständigen Mitarbeitenden
  • Beschreibung der Zusammensetzung des Konsortiums (falls zutreffend)

Darüber hinaus müssen die Antragsteller ehrenwörtlich erklären, dass sie über die operative Leistungsfähigkeit zur Durchführung ihres Projekts verfügen. 

Übersteigt die Finanzhilfe 60 000 EUR, müssen die Antragsteller zusammen mit dem Antrag Folgendes einreichen:

  • eine Liste der einschlägigen Veröffentlichungen der teilnehmenden Organisationen13
  • eine erschöpfende Liste von bereits durchgeführten Projekten und Aktivitäten mit Bezug zum betreffenden Politikbereich bzw. zu der spezifischen Aktion 

Im Zweifelsfall14 kann die nationale Agentur auch andere Informationsquellen heranziehen, wie z. B. Ergebnisse früherer Prüfungen, Rückmeldungen (auch von anderen nationalen Agenturen) aus der Verwaltung früherer oder laufender Projekte, Berichte zu Überwachungsbesuchen oder Informationen von der Website oder aus Profilen der Organisation in den sozialen Medien, um die operative Leistungsfähigkeit und die Fähigkeit, diese zu erzielen, zu bewerten. Die nationale Agentur kann auch zusätzliche Nachweise und Informationen (z. B. die Lebensläufe der wichtigsten am Projekt beteiligten Personen zum Nachweis der einschlägigen Berufserfahrung dieser Personen) anfordern, um die Angaben im Antrag zu überprüfen.

Die nationale Agentur kann ähnliche Informationen über Partnerorganisationen anfordern und bewerten.

Darüber hinaus müssen Antragsteller für eine Akkreditierung in den Bereichen Erwachsenenbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Schulbildung und Jugend über eine mindestens zweijährige Erfahrung mit der Durchführung einschlägiger Aktivitäten verfügen, damit sie als Antragsteller für die Akkreditierung in Betracht kommen. Erfahrungen aus der Zeit vor Zusammenschlüssen oder ähnlichen strukturellen Veränderungen öffentlicher Einrichtungen (z. B. Schulen oder Bildungszentren) werden als einschlägige Erfahrungen berücksichtigt.

Koordinatoren von Mobilitätskonsortien müssen in der Lage sein, das Konsortium gemäß dem vorgeschlagenen Erasmus-Plan, dem Zweck des Konsortiums, der geplanten Aufgabenverteilung und den Erasmus-Qualitätsstandards zu koordinieren (zu finden auf der Europa-Website: https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/sites/erasmusplus2/files/eac-a02-2020-quality-standards.pdf).

Die oben genannten Bedingungen werden auf der Grundlage des Antrags (einschließlich der Informationen über die frühere Teilnahme des Antragstellers an Erasmus+ im Zeitraum 2014–2020 und 2021–2027) und der im Organisations-Registrierungssystem vorgelegten Dokumente überprüft. Antragsteller, die die im Antragsformular verlangten Informationen nicht erteilen oder die von der nationalen Agentur angeforderten zusätzlichen Informationen nicht rechtzeitig bereitstellen, können abgelehnt werden.

Wird die operative Leistungsfähigkeit als nicht ausreichend betrachtet, wird der Antrag abgelehnt.

Für Anträge, die bei der Exekutivagentur eingereicht werden: 

Die operative Leistungsfähigkeit wird parallel zum Zuschlagskriterium „Qualität“ bewertet, und zwar auf der Grundlage der Kompetenz und Erfahrung der Antragsteller und ihrer Projektteams, einschließlich der operativen Ressourcen (personeller, technischer und sonstiger Art).

Es wird davon ausgegangen, dass die Antragsteller über eine ausreichende operative Leistungsfähigkeit verfügen, wenn die in der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Anforderungen an die operative Leistungsfähigkeit erfüllt sind.

Die Antragsteller müssen ihre Leistungsfähigkeit anhand der folgenden Angaben im Antragsformular (Teil B) nachweisen:

  • allgemeine Leistungsprofile (Qualifikationen und Erfahrung) der für die Verwaltung und die Durchführung des Projekts zuständigen Mitarbeiter
  • Beschreibung der Zusammensetzung des Konsortiums
  • eine Aufstellung der in den vergangenen vier Jahren von der EU finanzierten Projekte

Die nationale Agentur oder die Exekutivagentur kann zusätzliche Belege anfordern, um die im Antrag enthaltenen Angaben zu überprüfen.

Zuschlagskriterien

Anhand der Zuschlagskriterien können die nationale Agentur oder die Exekutivagentur

  • die Qualität der im Rahmen der Leitaktionen des Programms Erasmus+ eingereichten Projekt- bzw. Akkreditierungsvorschläge im Lichte der Ziele und Prioritäten, die im Rahmen der Leitaktionen des Programms Erasmus+ festgelegt wurden, und der erwarteten Ergebnisse bewerten;
  • Finanzhilfen/Akkreditierungen für Projekte gewähren, die die allgemeine Wirksamkeit der Finanzierung durch die Union maximieren;
  • die Finanzhilfe- bzw. Akkreditierungsanträge bewerten.

Diejenigen Vorschläge, die mindestens die jeweilige Punktzahl und die Gesamtpunktzahl für die Qualität erreichen, kommen – im Rahmen der für die Aufforderung verfügbaren Mittelausstattung – für eine Finanzierung infrage. Die übrigen Vorschläge werden entweder auf die Reserveliste gesetzt oder für erfolglos erklärt.

Die Zuschlagskriterien für die einzelnen Aktionen, die im Rahmen des Leitfadens zum Programm Erasmus+ durchgeführt werden, sind in Teil B des Leitfadens beschrieben.

  1. Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). ↩ back
  2. ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48. ↩ back
  3. ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1. ↩ back
  4. Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54). ↩ back
  5. Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42). ↩ back
  6. Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). ↩ back
  7. Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). ↩ back
  8. Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1). ↩ back
  9. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). ↩ back
  10. Bitte beachten Sie, dass das  Amtsblatt der Europäischen Union  die offizielle Liste enthält und deren Inhalt im Konfliktfall Vorrang vor dem Inhalt des  EU-Sanktionsplans  (https://www.sanctionsmap.eu) hat. ↩ back
  11. Einschließlich Schulen, Hochschuleinrichtungen und in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätiger Organisationen, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben; bei ihnen ist davon auszugehen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms durchzuführen . ↩ back
  12. Artikel 21 Absatz 3 der Erasmus-Verordnung (EU) 2021/817; nationale, europäische oder sonstige projektbezogene Finanzhilfen sind für die Zwecke der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht als öffentliche Mittel zu betrachten. ↩ back
  13. Diese Anforderung gilt nur, wenn die teilnehmenden Organisationen Veröffentlichungen erstellt haben, die für den Politikbereich oder die spezifische Aktion relevant sind. ↩ back
  14. Dies gilt für jeden gewährten Betrag. ↩ back