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Erasmus-akkreditierung im bereich jugend

Die Erasmus-Akkreditierung ist ein Instrument für Einrichtungen, die ihre Aktivitäten für den grenzüberschreitenden Austausch und Kooperation über Grenzen hinweg öffnen möchten und planen, regelmäßig Lernmobilitätsaktivitäten durchzuführen.

Die Erasmus-Akkreditierung im Bereich Jugend ermöglicht einen vereinfachten Zugang zu Fördermöglichkeiten im Rahmen der Leitaktion 1 – Lernmobilitätsaktivitäten im Bereich Jugend.

Antragsteller müssen ihre längerfristigen Ziele und Pläne im Hinblick auf die mit Erasmus-Mitteln zu unterstützenden Aktivitäten, den erwarteten Nutzen sowie ihr Konzept für das Projektmanagement darlegen. Mit der Vergabe der Erasmus-Akkreditierung im Jugendbereich wird bestätigt, dass der Antragsteller über geeignete und wirksame Verfahren und Maßnahmen verfügt, um hochwertige Lernmobilitätsaktivitäten planmäßig durchzuführen und sie zum Vorteil der Jugendarbeit einzusetzen.

Ziele der aktion

Mit der Erasmus-Akkreditierung im Jugendbereich sollen die folgenden Ziele erreicht werden:

  • Stärkung der persönlichen und beruflichen Entwicklung junger Menschen durch nichtformale und informelle Lernmobilitätsaktivitäten;
  • Förderung der Befähigung junger Menschen, ihres aktiven Bürgersinns und ihrer Teilhabe am demokratischen Leben
  • Förderung der Qualitätsentwicklung in der Jugendarbeit auf lokaler, regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene durch den Ausbau der Kapazitäten der im Jugendbereich tätigen Einrichtungen und die Unterstützung der beruflichen Entwicklung von Jugendbetreuern;
  • Förderung von Inklusion und Vielfalt, des interkulturellen Dialogs und der Werte Solidarität, Chancengleichheit und Menschenrechte unter jungen Menschen in Europa.

Zugang zu finanzmitteln für erfolgreiche antragsteller

Erfolgreiche Antragsteller für eine Erasmus-Akkreditierung im Jugendbereich erhalten einen vereinfachten Zugang zu den folgenden Fördermöglichkeiten im Rahmen der Leitaktion 1 im Bereich Jugend:

  • Mobilitätsprojekte für junge Menschen – Jugendbegegnungen
  • Mobilitätsprojekte für Jugendarbeiter

Der jährliche Aufruf zur Finanzierung akkreditierter Projekte wird im Abschnitt „Mobilitätsmöglichkeiten für Erasmus-akkreditierte Organisationen im Jugendbereich“ präsentiert. 

Förderkriterien

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind die folgenden Arten von Organisationen:

  • gemeinnützige Organisationen, Verbände, NRO, Europäische Jugend-NRO, lokale, regionale oder nationale öffentliche Stellen, gemeinwirtschaftliche Unternehmen, kommerzielle Einrichtungen, die sich dem Grundsatz der sozialen Verantwortung in Unternehmen verpflichtet haben

Antragstellende Organisationen müssen in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem mit dem Programm assoziierten Drittland ansässig sein.

Wo ist der Antrag einzureichen?

Der Antrag ist bei der nationalen Agentur des Landes einzureichen, in dem die antragstellende Organisation ansässig ist.

Antragsfrist

1. Oktober um 12:00:00 Uhr (Mittag Brüsseler Zeit)

Erasmus-Qualitätsstandards im Jugendbereich

Antragsteller für eine Erasmus-Jugend-Akkreditierung müssen sich an die auf der Europa-Website veröffentlichten Erasmus-Qualitätsstandards im Jugendbereich halten: Erasmus+-Qualitätsstandards – Mobilitätsprojekte – Jugend | Erasmus+ (europa.eu)

Auswahlkriterien

Antragsteller müssen über eine ausreichende operative und berufliche Leistungsfähigkeit zur Durchführung des vorgeschlagenen Erasmus-Plans verfügen, einschließlich einer mindestens zweijährigen einschlägigen Erfahrung auf dem Gebiet der Durchführung von Aktivitäten im Jugendbereich.

In Teil C dieses Leitfadens finden Sie weitere Informationen über die allgemeinen Kriterien für die operative Leistungsfähigkeit und die besonderen Anforderungen an Akkreditierungsantragsteller.

Ausschlusskriterien

Die Antragsteller müssen eine unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vorlegen, in der sie bestätigen, dass keines der in Teil C dieses Leitfadens aufgeführten Ausschlusskriterien auf sie zutrifft, dass der eingereichte Antrag Originalinhalte enthält, die von der antragstellenden Organisation erstellt wurden, und dass keine anderen Organisationen oder externen Personen für die Abfassung des Antrags bezahlt wurden.

Gewährungskriterien

Zur Bewertung der Qualität der Vorschläge können bis zu 100 Punkte entsprechend den unten beschriebenen Gewährungskriterien und Gewichtungen vergeben werden. Um für die Gewährung in Betracht zu kommen, müssen Anträge die folgenden Mindestpunktzahlen erreichen:

  • mindestens 70 von insgesamt 100 Punkten und
  • mindestens die Hälfte der Höchstpunktzahl in jeder der drei Kategorien von Gewährungskriterien.

Relevanz - (Höchstpunktzahl 20 Punkte)

Die Relevanz der Einrichtung im Jugendbereich und die Ziele der Aktion mit Blick auf:

  • Ziele und Grundsätze der Einrichtung;
  • Zielgruppen der Einrichtung;
  • regelmäßige Aktivitäten der Einrichtung;
  • Erfahrung der Einrichtung im Jugendbereich.
  • Der Vorschlag ist für die Achtung und Förderung der gemeinsamen Werte der EU wie Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte sowie für die Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung relevant.

Strategische Entwicklung - (Höchstpunktzahl 40 Punkte)

Inwieweit

  • die ermittelten Ziele für die Ziele der Maßnahme relevant sind und mit diesen in Einklang stehen sowie zur EU-Jugendstrategie beitragen;
  • die geplanten Maßnahmen geeignet sind, um den ermittelten Anforderungen und Zielen Rechnung zu tragen; die geplanten Maßnahmen mit einem wirklichen Vorteil für die Einrichtung,
  • die Teilnehmer und teilnehmenden Einrichtungen verbunden sind und potenziell eine breitere Wirkung entfalten (z. B. auf lokaler, regionaler, nationaler oder transnationaler Ebene);
  • die Ziele und geplanten Maßnahmen in die reguläre Tätigkeit und Aktivitäten der Einrichtung integriert sind;
  • die Einrichtung zur Strategie für Inklusion und Vielfalt des Programms beiträgt;
  • die Einrichtung in ihre Tätigkeiten mindestens ein Grundprinzip (ökologische Nachhaltigkeit und Verantwortung, aktive Beteiligung am Netz der Erasmus+-Einrichtungen, virtuelle Komponenten) einschließt.

Qualität des Managements und der Koordinierung - (Höchstpunktzahl 40 Punkte)

Inwieweit

  • die geplanten Ziele, Maßnahmen und Aufgaben hinsichtlich der personellen Ressourcen und der internen Organisation des Antragstellers klar und realistisch sind;
  • der Partnerschaftsansatz ausgewogen und wirksam und gegebenenfalls geeignet ist, um neue und weniger erfahrende Einrichtungen einzuführen;
  • die Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Maßnahmen sowie von Sicherheit und Schutz der Teilnehmer geeignet sind;
  • der Grundsatz der aktiven Beteiligung der Jugend Anwendung findet und eine Einbeziehung der Teilnehmer in alle Phasen der Tätigkeiten geplant ist;
  • die Maßnahmen zur Sicherstellung einer soliden Lerndimension angemessen sind, einschließlich der Unterstützung für die Reflexion, Ermittlung und Dokumentation der Lernergebnisse;
  • die Methoden für die Messung der Fortschritte der Einrichtung beim Erreichen ihrer Ziele (Überwachung und Bewertung) und für das Risikomanagement angemessen und wirksam sind;
  • die auf die gemeinsame Nutzung der Projektergebnisse innerhalb und außerhalb der teilnehmenden Einrichtungen ausgerichteten Maßnahmen angemessen und wirksam sind.

Höchstzahl der gewährten Erasmus-Akkreditierungen im Jugendbereich

In Ländern, in denen das Interesse an Erasmus-Akkreditierungen im Jugendbereich sehr groß ist, kann die nationale Agentur eine Höchstzahl an zu gewährenden Akkreditierungen festlegen. Ein solcher Beschluss wird zusammen mit dieser Aufforderung auf der Website der Nationalen Agentur veröffentlicht.

Wenn die nationale Agentur keine Höchstzahl gewährter Akkreditierungen festlegt, werden alle Anträge genehmigt, die die in dieser Aufforderung festgelegten Kriterien erfüllen.

Legt die nationale Agentur eine Höchstzahl gewährter Akkreditierungen fest, wird eine Rangliste der Anträge erstellt, die die Mindestkriterien erfüllen. Akkreditierungen werden beginnend mit dem Antrag mit der höchsten Punktzahl und so lange vergeben, bis die Höchstzahl gewährter Akkreditierungen erreicht ist. Wenn mehr als ein Antrag die gleiche Punktzahl hat wie der letzte, dem eine Akkreditierung gewährt wird, wird die Höchstzahl der gewährten Akkreditierungen so erhöht, dass alle Anträge mit dieser Punktzahl einbezogen werden.

Gültigkeit

Die Erasmus-Akkreditierung im Jugendbereich wird für den gesamten Programmplanungszeitraum bis 2027 erteilt, vorbehaltlich einer regelmäßigen Überwachung und der fortgesetzten Einhaltung der einschlägigen Anforderungen und Anweisungen der nationalen Agentur. Damit eine realistische Planung möglich ist, kann der mit dem Antrag eingereichte Maßnahmenplan einen Zeitraum von drei bis vier Jahren abdecken und regelmäßig aktualisiert werden.

Wenn die Erasmus-Akkreditierung für die Teilnahme an einer Aktion nach Ablauf des Programmplanungszeitraums 2021–2027 benötigt wird, kann die nationale Agentur die Gültigkeit der Akkreditierung unter den von der Europäischen Kommission festgelegten Bedingungen verlängern.

Die Akkreditierung kann jederzeit aufgehoben werden, wenn die Organisation nicht mehr besteht oder wenn die nationale Agentur und die akkreditierte Organisation dies vereinbaren. Die nationale Agentur kann die Akkreditierung unter den unter „Berichterstattung, Überwachung und Qualitätssicherung“ beschriebenen Bedingungen einseitig beenden. Eine einseitige Beendigung der Akkreditierung durch die akkreditierte Organisation ist nur möglich, wenn die Akkreditierung in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht zur Einreichung von Anträgen für akkreditierte Mobilitätsprojekte genutzt wurde.

Nichtübertragbarkeit

Die Akkreditierung kann nicht zwischen Organisationen übertragen werden. Ausnahmsweise kann die nationale Agentur im Falle struktureller Änderungen bei einer akkreditierten Organisation (z. B. Aufspaltung, Fusion, Änderung des Rechtsträgers, der Satzung oder der Eigentumsverhältnisse) die Akkreditierung auf der Grundlage eines begründeten Antrags auf eine Nachfolgeorganisation übertragen.

Berichterstattung, Überwachung und Qualitätssicherung

Abschlussberichte am Ende jeder Finanzhilfevereinbarung

Am Ende der Laufzeit jeder im Rahmen der Erasmus-Akkreditierung im Jugendbereich genehmigten Finanzhilfevereinbarung legt die akkreditierte Organisation einen Abschlussbericht1  über die durchgeführten Aktivitäten und die erreichten Ziele, wie in der jeweiligen Finanzhilfevereinbarung angegeben, vor.

Bericht im Rahmen der Akkreditierung

Mindestens einmal während der Gültigkeitsdauer der Akkreditierung müssen die Einrichtungen:

  • Darüber Bericht erstatten, welche Fortschritte sie beim Erreichen ihrer Ziele gemacht haben;
  • Darüber Bericht erstatten, wie sie die Einhaltung der Erasmus-Qualitätsstandards im Jugendbereich gewährleisten;
  • Ihren Arbeitsplan aktualisieren.

Die nationale Agentur kann gleichzeitig oder separat einen Fortschrittsbericht über die verschiedenen oben genannten Elemente anfordern.

Die nationale Agentur kann entscheiden, die Berichtsanforderungen über die Ziele und die Erasmus-Qualitätsstandards im Jugendbereich durch einen Kontrollbesuch zu ersetzen.

Auf der Grundlage der Leistung der akkreditierten Organisation, die sich aus der Berichterstattung, der Überwachung und der Qualitätskontrolle ergibt, oder infolge wesentlicher Änderungen in der Organisation kann die nationale Agentur die Anzahl und zeitliche Abfolge der Fortschrittsberichte ändern.

Akkreditierte Organisationen können außerdem eine freiwillige Aktualisierung ihrer Akkreditierung beantragen. Die nationale Agentur entscheidet anhand der Argumentation der Einrichtung, ob eine Aktualisierung gerechtfertigt und angemessen ist.

Überwachung und Kontrollen

Die nationale Agentur kann Kontrollbesuche, formale Kontrollen oder andere Aktivitäten durchführen, um die Fortschritte und die Leistung der akkreditierten Einrichtungen zu überwachen, die Einhaltung der vereinbarten Qualitätsstandards zu bewerten und Unterstützung zu leisten.

Formale Kontrollen können in Form von Aktenprüfungen oder Besuchen bei der Einrichtung oder in sonstigen Räumlichkeiten, in denen Tätigkeiten stattfinden, erfolgen. Die nationale Agentur kann die Unterstützung durch die nationalen Agenturen oder externe Sachverständige anderer Länder für die Kontrolle und Überwachung der in diesen Ländern stattfindenden Tätigkeiten anfordern.

Qualitätssicherung

Die nationale Agentur gibt den akkreditierten Einrichtungen Rückmeldung zu Berichten und Überwachungstätigkeiten. Die nationale Agentur kann zudem der akkreditierten Einrichtung Anweisungen oder Ratschläge erteilen, wie sie ihre Leistung verbessern kann.

Abhilfemaẞnahmen

Die nationale Agentur kann bei neu akkreditierten Antragstellern, risikobehafteten Einrichtungen oder bei Nichteinhaltung der von ihr erteilten Anweisungen und festgelegten Fristen, bei schlechten Leistungen, die im Zuge der Berichterstattung, der Überwachung und der Qualitätskontrolle festgestellt wurden, oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Programms (auch im Rahmen einer anderen Aktion) die folgenden Maßnahmen ergreifen:

  • Beobachtung: Die nationale Agentur kann die Höhe der Finanzmittel, die die akkreditierte Organisation für Aktionen beantragen kann, für die eine Erasmus-Akkreditierung erforderlich ist, begrenzen. Neu akkreditierte Einrichtungen können unter Beobachtung gestellt werden, wenn bei der Prüfung der operativen Leistungsfähigkeit das Risiko einer schlechten Durchführung festgestellt wird.
  • Aussetzung: Organisationen, deren Akkreditierung ausgesetzt ist, dürfen keine Fördermittel für Aktionen beantragen, für die eine Erasmus-Akkreditierung erforderlich ist. Zudem kann die nationale Agentur einige oder alle laufenden Finanzhilfevereinbarungen kündigen, die im Rahmen der ausgesetzten Akkreditierung geschlossen wurden.

Die Beobachtungs- oder Aussetzungsphase wird fortgesetzt, bis die nationale Agentur feststellt, dass die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen dargelegten Bedingungen und Qualitätsanforderungen wieder erfüllt sind und die akkreditierte Organisation das Risiko einer geringen Leistung angegangen ist.

Von einer Aussetzung betroffene oder unter Beobachtung stehende Einrichtungen können keine neue Akkreditierung beantragen.

Bei anhaltender Nichteinhaltung der Anweisungen und Fristen der nationalen Agentur, bei sehr geringer Leistung oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen die Programmregeln (auch in einer anderen Aktion) kann die nationale Agentur die Akkreditierung aufheben.

Die Akkreditierung kann auch jederzeit aufgehoben werden, wenn die Organisation nicht mehr besteht oder wenn die nationale Agentur und die akkreditierte Organisation dies vereinbaren. Die nationale Agentur oder die akkreditierte Organisation können die Akkreditierung einseitig aufheben, wenn mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre lang keine Anträge auf Finanzierung im Rahmen dieser Akkreditierung gestellt wurden.

  • 1 Für die Zwecke der Finanzhilfeverwaltung wird dieser Bericht als Abschlussbericht bezeichnet. ↩ back
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