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Erasmus+ Programme Guide

The essential guide to understanding Erasmus+

Erasmus-akkreditierung in den bereichen berufliche aus- und weiterbildung, schulische bildung und erwachsenenbildung

Die Erasmus-Akkreditierung ist ein Instrument für Organisationen in den Bereichen berufliche Aus- und Weiterbildung, schulische Bildung und Erwachsenenbildung, die sich für den grenzüberschreitenden Austausch und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit öffnen möchten. Mit der Vergabe der Erasmus-Akkreditierung wird bestätigt, dass der Antragsteller einen Plan zur Durchführung hochwertiger Mobilitätsaktivitäten im Rahmen umfassenderer Anstrengungen zur Entwicklung seiner Organisation erstellt hat. Dieser Plan wird als Erasmus-Plan bezeichnet und ist ein wesentlicher Bestandteil des Antrags auf Erasmus-Akkreditierung.

Die Antragsteller können eine individuelle Erasmus-Akkreditierung für ihre Organisation oder eine Erasmus-Akkreditierung für Koordinatoren von Mobilitätskonsortien beantragen (siehe unten). Eine frühere Erfahrung im Rahmen des Programms ist für einen Antrag nicht erforderlich.

Organisationen, die bereits über eine Erasmus-Akkreditierung verfügen, können ein Exzellenzsiegel zur Anerkennung ihrer bisherigen Arbeit und ihres Engagements für Qualität erhalten.

Wie können mobilitätsmöglichkeiten mit einer Erasmus-akkreditierung wahrgenommen werden?

Erfolgreiche Antragsteller für eine Erasmus-Akkreditierung erhalten vereinfachten Zugang zu Fördermöglichkeiten im Rahmen der Leitaktion 1 in Form von akkreditierten Mobilitätsprojekten, die in diesem Leitfaden vorgestellt werden.

Ziele der aktion

In allen drei bereichen:

Stärkung der europäischen Dimension des Lehrens und Lernens durch: 

  • Förderung der Werte Inklusion und Vielfalt, Toleranz und demokratische Teilhabe
  • Förderung des Wissens über das gemeinsame europäische Erbe und die europäische Vielfalt
  • Unterstützung des Aufbaus professioneller Netzwerke in ganz Europa

Im bereich der beruflichen aus- und weiterbildung:

Beitrag zur Umsetzung der Empfehlung des Rates zur beruflichen Aus- und Weiterbildung und der Osnabrücker <strong>Erklärung</strong>1 und zur europäischen   <strong>Kompetenzagenda</strong>2 sowie zur Schaffung des Europäischen Bildungsraums durch:

  • Steigerung der Qualität der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung durch:
  • Stärkung von Schlüssel- und Querschnittskompetenzen, insbesondere Sprachenlernen und digitale Kompetenzen
  • Unterstützung der Entwicklung arbeitsplatzbezogener Kompetenzen, die auf dem derzeitigen und dem künftigen Arbeitsmarkt benötigt werden
  • Austausch bewährter Verfahren und Förderung des Einsatzes neuer und innovativer pädagogischer Methoden und Technologien sowie Unterstützung der beruflichen Fortbildung von Lehrkräften, Ausbildern, Mentoren und sonstigem Personal in der Berufsbildung
  • Aufbau der Kapazitäten von Berufsbildungsanbietern für die Durchführung hochwertiger Mobilitätsprojekte und ihrer Fähigkeit zur Bildung hochwertiger Partnerschaften bei gleichzeitiger Entwicklung ihrer Internationalisierungsstrategie
  • Schaffung realistischer Mobilitätsmöglichkeiten für alle Lernenden in der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung sowie Erhöhung der durchschnittlichen Mobilitätsdauer von Lernenden in der Berufsbildung, um die Qualität und Wirkung zu verbessern
  • Förderung der Qualität, Transparenz und Anerkennung der Lernergebnisse von Mobilitätsphasen im Ausland, insbesondere durch den Einsatz europäischer Werkzeuge und Instrumente zu diesem Zweck

Im bereich der beruflichen aus- und weiterbildung:

Steigerung der Lehr- und Lernqualität in der Schulbildung durch:

  • Unterstützung der beruflichen Fortbildung von Lehrkräften, Schulleiterinnen und Schulleitern und sonstigem Schulpersonal
  • Förderung des Einsatzes neuer Technologien und innovativer Lehrmethoden
  • Verbesserung des Sprachenlernens und der Sprachenvielfalt in Schulen
  • Unterstützung des Austauschs und des Transfers bewährter Verfahren in den Bereichen Lehre und Schulentwicklung

Beitrag zur Schaffung des europäischen Bildungsraums durch:

  • Aufbau der Kapazitäten von Schulen für die Beteiligung am grenzüberschreitenden Austausch und an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie für die Durchführung hochwertiger Mobilitätsprojekte
  • Bereitstellung realistischer Möglichkeiten einer Lernmobilität für alle Schülerinnen und Schüler in der Schulbildung
  • Förderung der Anerkennung von Lernergebnissen von Schülerinnen und Schülern und Personal in Mobilitätsphasen im Ausland

Im bereich der schulbildung

Beitrag zur Schaffung des europäischen Bildungsraums und zur Europäischen   <strong>Kompetenzagenda</strong>3 durch:

  • Erhöhung der Beteiligung von Erwachsenen aller Altersgruppen und aus allen sozioökonomischen Verhältnissen an der Erwachsenenbildung, insbesondere durch Förderung der Beteiligung von Organisationen, die mit benachteiligten Lernenden arbeiten, kleinen Erwachsenenbildungsanbietern, neuen Programmteilnehmenden und weniger erfahrenen Organisationen sowie Basisorganisationen in der lokalen Gemeinschaft
  • Steigerung der Qualität der formalen, informellen und nichtformalen Erwachsenenbildung durch:
  • Verbesserung der Qualität der Angebote in der Erwachsenenbildung durch Professionalisierung des dort tätigen Personals und Aufbau der Kapazitäten von Erwachsenenbildungsanbietern für die Durchführung hochwertiger Lernprogramme
  • Steigerung der Lehr- und Lernqualität in allen Formen der Erwachsenenbildung und stärkere Ausrichtung an den Bedürfnissen der Gesellschaft insgesamt
  • Verbesserung der Angebote in der Erwachsenenbildung zur Förderung von Schlüsselkompetenzen im Sinne des EU-Rahmens (2018), einschließlich Grundfertigkeiten (Lesen, Schreiben, Rechnen, digitale Kompetenzen) und anderer Lebenskompetenzen
  • Aufbau der Kapazitäten von Erwachsenenbildungsanbietern und anderen Organisationen, denen im Bereich der Erwachsenenbildung eine Rolle zukommt, zur Durchführung hochwertiger Mobilitätsprojekte

Förderkriterien

Wer ist antrags­berechtigt?

Im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung:

  1. Organisationen, die berufliche Erstausbildung oder Weiterbildung anbieten4
  2. lokale und regionale Behörden, Koordinierungsgremien und andere Organisationen, denen im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung eine Rolle zukommt
  3. Unternehmen und andere öffentliche oder private Organisationen, die Lernende und Auszubildende in der beruflichen Bildung aufnehmen, ausbilden oder anderweitig mit ihnen zusammenarbeiten

Im Bereich der Schulbildung:

  1. Schulen, die allgemeine Bildung im Vorschul-, Primar- oder Sekundarbereich anbieten, einschließlich Organisationen, die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung anbieten5
  2. lokale und regionale Behörden, Koordinierungsgremien und andere Organisationen, die im Bereich der Schulbildung eine Rolle spielen

Im Bereich der Erwachsenenbildung:

  1. Organisationen, die formale, informelle und nichtformale Erwachsenenbildung   anbieten6
  2. lokale und regionale Behörden, Koordinierungsgremien und andere Organisationen, denen im Bereich der Erwachsenenbildung eine Rolle zukommt

In allen drei Bereichen geltende Definitionen und Grundsätze

Die Förderfähigkeit von Organisationen unter dem Kriterium (1) wird auf der Grundlage der von ihnen angebotenen Bildungsprogramme und -aktivitäten bestimmt. Eine Organisation kann in mehr als einem Bereich förderfähig sein, wenn sie verschiedene Bildungsprogramme und -aktivitäten anbietet.

Die zuständige nationale Behörde jedes Landes legt Folgendes fest:

  • die Bildungsprogramme und -aktivitäten, die den Organisationen eine Förderfähigkeit unter dem Kriterium (1) ermöglichen
  • Organisationen, die unter dem Kriterium (2) förderfähig sind

Die geltenden Definitionen und Beispiele förderfähiger Organisationen werden auf der Website der zuständigen nationalen Agentur veröffentlicht.

Förderfähige Länder

Antragsteller müssen in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem mit dem Programm assoziierten Drittland ansässig sein.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist bei der nationalen Agentur des Landes einzureichen, in dem die antragstellende Organisation ansässig ist.

Antragsfrist

1. Oktober um 12:00:00 Uhr (Mittag Brüsseler Zeit)

Erasmus-Qualitätsstandards

Antragsteller für eine Erasmus-Akkreditierung müssen sich an die auf der Europa-Website veröffentlichten Erasmus-Qualitätsstandards halten:

https://erasmus-plus.ec.europa.eu/document/erasmus-quality-standards-mobility-projects-vet-adults-schools

Die Erasmus-Qualitätsstandards können während der Dauer der Umsetzung der Akkreditierung aktualisiert werden. In diesem Fall wird die Zustimmung der akkreditierten Organisationen eingeholt, bevor sie ihre nächste Finanzhilfe beantragen können.

Anzahl der Anträge

Eine Organisation kann sich in jedem der drei Bereiche, die Gegenstand dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind, einmal bewerben: Erwachsenenbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Schulbildung. Organisationen, die sich für mehr als einen Bereich bewerben, müssen für jeden Bereich einen separaten Antrag stellen.

Organisationen, die bereits über eine Erasmus-Akkreditierung verfügen, können keine neue Akkreditierung in demselben Bereich beantragen.

Arten von Anträgen

Antragsteller können sich als Einzelorganisation oder als Koordinator eines Mobilitätskonsortiums bewerben. Es ist nicht möglich, beide Arten von Akkreditierung in demselben Bereich zu beantragen.

Erasmus-Akkreditierung für Koordinatoren von Mobilitätskonsortien

Ein Mobilitätskonsortium ist eine Gruppe von Organisationen in demselben Land, die Mobilitätsaktivitäten im Rahmen eines gemeinsamen Erasmus-Plans durchführen. Jedes Mobilitätskonsortium wird von einer federführenden Organisation koordiniert: dem Koordinator des Mobilitätskonsortiums, der über eine Erasmus-Akkreditierung verfügen muss.

Der Koordinator des Mobilitätskonsortiums kann selbst Aktivitäten organisieren (ebenso wie jede Organisation mit einer Einzelakkreditierung) und darüber hinaus Mobilitätsmöglichkeiten für andere Mitglieder des Konsortiums bereitstellen. Konsortiumsmitglieder benötigen keine Erasmus-Akkreditierung.

Antragsteller für eine Rolle als Koordinator von Mobilitätskonsortien müssen im Antrag den Zweck und die geplante Zusammensetzung ihres Konsortiums beschreiben. Alle vorgesehenen Mitgliedsorganisationen des Konsortiums müssen in demselben EU-Mitgliedstaat oder demselben mit dem Programm assoziierten Drittland wie der Koordinator des Mobilitätskonsortiums ansässig sein. Eine genaue Liste der Konsortiumsmitglieder ist in diesem Stadium jedoch nicht erforderlich.

Mehr zu den Förderkriterien für Konsortiumsmitglieder und weitere Einzelheiten finden Sie im Abschnitt über akkreditierte Mobilitätsprojekte.

Eignungskriterien

Antragsteller müssen über eine ausreichende operative und berufliche Leistungsfähigkeit zur Durchführung des vorgeschlagenen Erasmus-Plans verfügen, einschließlich einer mindestens zweijährigen einschlägigen Erfahrung auf dem Gebiet, auf das sich der Antrag bezieht, und – im Falle von Koordinatoren des Mobilitätskonsortiums – über eine angemessene Fähigkeit zur Koordinierung des Konsortiums. Erfahrungen aus der Zeit vor Zusammenschlüssen oder ähnlichen strukturellen Veränderungen öffentlicher Einrichtungen (z. B. Schulen oder Bildungszentren) werden im Kontext von Prüfungen der operativen Leistungsfähigkeit als einschlägige Erfahrungen berücksichtigt.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller wird zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Bewertung der Finanzhilfeanträge für akkreditierte Projekte gesondert geprüft.

Weitere Informationen zu den Eignungskriterien finden Sie in Teil C dieses Leitfadens.

Ausschlusskriterien und Vorschriften bezüglich Originalinhalten und Urheberschaft

Die Antragsteller müssen eine unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vorlegen, in der sie bestätigen, dass keiner der in Teil C dieses Leitfadens aufgeführten Ausschlusskriterien auf sie zutrifft. Darüber hinaus bestätigen die Antragsteller mit der Unterzeichnung der Erklärung, dass der eingereichte Erasmus-Plan Originalinhalte enthält, die von ihnen verfasst wurden, und dass keine anderen Organisationen oder externen Personen für die Abfassung des Antrags bezahlt wurden.

Gleichzeitig wird es den Antragstellern gestattet und nahegelegt, grundsätzliche Beratung von zuständigen Behörden und Experten einzuholen oder bewährte Verfahren mit Organisationen auszutauschen, die ihnen ähnlich sind und mehr Erfahrung mit Erasmus+ haben. Antragsteller für eine Rolle als Koordinator eines Mobilitätskonsortiums können bei der Abfassung ihres Antrags potenzielle Konsortiumsmitglieder konsultieren. Antragsteller können ihren Antrag mit strategischen Dokumenten untermauern, die für ihren Erasmus-Plan relevant sind, wie z. B. mit einer Internationalisierungsstrategie oder einer Strategie, die von ihren Aufsichts- oder Koordinierungsgremien entwickelt wurde.

Zuschlagskriterien

Die Anträge werden getrennt für die Bereiche berufliche Aus- und Weiterbildung, Schulbildung sowie Erwachsenenbildung bewertet. Die Qualität der Anträge wird bewertet, indem auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien und Punktzahlen eine Wertung mit insgesamt 100 möglichen Punkten vorgenommen wird.

Um für die Gewährung in Betracht zu kommen, müssen Anträge die folgenden Mindestpunktzahlen erreichen:

  • mindestens 70 von insgesamt 100 Punkten und
  • mindestens die Hälfte der Höchstpunktzahl in jeder der vier nachstehenden Kategorien von Zuschlagskriterien

Relevanz - (Höchstpunktzahl: 10 punkte)

Inwieweit

  • sind das Profil und die Erfahrung des Antragstellers, die Aktivitäten und die Zielgruppe der Lernenden relevant für den Bereich, auf den sich der Antrag bezieht, die Ziele der Erasmus-Akkreditierungen und die Art des Antrags (Einzelorganisation oder Koordinator eines Konsortiums)
  • ist der Vorschlag für die Achtung und Förderung der gemeinsamen Werte der EU wie Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte sowie für die Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung relevant
  • zusätzlich bei Organisationen, die sich als akkreditierte Koordinatoren von Konsortien bewerben:
    • ist das Profil der vorgesehenen Mitglieder des Konsortiums relevant für den Zweck und die Ziele des Konsortiums, wie im Antrag festgelegt, für den Bereich, auf den sich der Antrag bezieht, und die Ziele der Erasmus-Akkreditierungen
    • bringt die Gründung des Konsortiums im Hinblick auf die Ziele der Erasmus-Akkreditierungen einen klaren Mehrwert für seine Mitglieder

Erasmus-plan: Ziele - (Höchstpunktzahl: 40 punkte)

Inwieweit

  • entspricht der vorgeschlagene Erasmus-Plan den Zielen der Erasmus-Akkreditierungen
  • tragen die Ziele des vorgeschlagenen Erasmus-Plans den Bedürfnissen des Antragstellers, seines Personals und seiner Lernenden klar und konkret Rechnung
    • gilt bei Koordinatoren von Konsortien dieses Kriterium für das gesamte vorgesehene Konsortium und setzt voraus, dass die Ziele des Erasmus-Plans mit dem im Antrag festgelegten Zweck des Konsortiums im Einklang stehen
  • sind die Ziele des vorgeschlagenen Erasmus-Plans und der zugehörige Zeitplan realistisch und ehrgeizig genug, um eine positive Wirkung für die Organisation (oder das Konsortium) zu erreichen
  • sind die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verfolgung und Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Erasmus-Plans angemessen und konkret
  • wenn der Antragsteller seinem Antrag strategische Dokumente beigefügt hat: wird der Zusammenhang zwischen dem vorgeschlagenen Erasmus-Plan und den beigefügten Dokumenten klar erläutert

Erasmus-plan: aktivitäten - (höchstpunktzahl: 20 punkte)

Inwieweit

  • steht die vorgeschlagene Anzahl der Teilnehmenden an Mobilitätsaktivitäten in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Erfahrung der antragstellenden Organisation
    • wird bei Koordinatoren von Konsortien die geplante Größe des Konsortiums berücksichtigt
  • ist die vorgeschlagene Anzahl der Teilnehmenden an Mobilitätsaktivitäten realistisch und für die im Erasmus-Plan festgelegten Ziele angemessen
  • sind die Profile der vorgesehenen Teilnehmenden relevant für den Bereich, auf den sich der Antrag bezieht, den vorgeschlagenen Erasmus-Plan und die Ziele der Erasmus-Akkreditierungen
  • sofern zutreffend und falls der Antragsteller beabsichtigt, Mobilitätsaktivitäten für Lernende zu organisieren: sind Teilnehmende mit geringeren Chancen einbezogen

Erasmus-plan: verwaltung - (höchstpunktzahl: 30 punkte)

Inwieweit

  • hat der Antragsteller konkrete Wege vorgeschlagen, um zu den Grundprinzipien der Erasmus-Akkreditierung beizutragen, die in den Erasmus-Qualitätsstandards beschrieben sind
  • hat der Antragsteller eine klare und vollständige Aufgabenverteilung im Einklang mit den Erasmus-Qualitätsstandards vorgeschlagen
  • hat der Antragsteller angemessene Ressourcen für die Verwaltung der Programmaktivitäten im Einklang mit den Erasmus-Qualitätsstandards bereitgestellt
  • ist ein angemessenes Engagement auf der Ebene der Organisationsleitung zu erkennen
  • wurden angemessene Maßnahmen festgelegt, um die Kontinuität der Programmaktivitäten bei Änderungen in Bezug auf das Personal oder die Leitung der antragstellenden Organisation zu gewährleisten
  • hat der Antragsteller konkrete und logische Schritte vorgeschlagen, um die Ergebnisse seiner Mobilitätsaktivitäten in die reguläre Arbeit der Organisation zu integrieren
  • Bei Koordinatoren von Konsortien gilt dieses Kriterium für das gesamte vorgesehene Konsortium.

Höchstzahl der Erasmus-Akkreditierungen

Die nationale Agentur legt je nach den verfügbaren Haushaltsmitteln eine Höchstzahl an zu gewährenden Akkreditierungen fest, die in jedem Land erteilt werden. Diese Entscheidung wird für jeden der drei Bereiche separat getroffen und mindestens 14 Kalendertage vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen im Rahmen dieser Aufforderung auf der Website der nationalen Agentur veröffentlicht.

Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage einer Rangliste der Anträge, die die Mindestgewährungskriterien erfüllen. Akkreditierungen werden beginnend mit dem Antrag mit der höchsten Punktzahl und so lange vergeben, bis die Höchstzahl gewährter Akkreditierungen erreicht ist. Wenn mehr als ein Antrag die gleiche Punktzahl hat wie der letzte, dem eine Akkreditierung gewährt wird, wird die Höchstzahl der gewährten Akkreditierungen so erhöht, dass alle Anträge mit dieser Punktzahl einbezogen werden.

Gültigkeit

Die Gültigkeit der im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erteilten Erasmus-Akkreditierungen beginnt am 1. Februar 2025 und erstreckt sich über die Dauer des derzeitigen Programmplanungszeitraums bis zum 31. Dezember 2027.

Wenn die Erasmus-Akkreditierung für die Teilnahme an einer Aktion nach Ablauf des Programmplanungszeitraums 2021–2027 benötigt wird, kann die nationale Agentur die Gültigkeit der Akkreditierung unter den von der Europäischen Kommission festgelegten Bedingungen verlängern. Angesichts dieser Möglichkeit können die Antragsteller Erasmus-Pläne mit Laufzeiten zwischen zwei und fünf Jahren einreichen. Wird eine Akkreditierung nicht verlängert, kann die Umsetzung zuvor gewährter Projekte über den 31. Dezember 2027 hinaus bis zum Ende der jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen fortgesetzt werden.

Die Akkreditierung kann jederzeit aufgehoben werden, wenn die akkreditierte Organisation nicht mehr besteht oder wenn die nationale Agentur und die akkreditierte Organisation dies vereinbaren. Die nationale Agentur kann die Akkreditierung unter den unter „Berichterstattung, Überwachung und Qualitätssicherung“ beschriebenen Bedingungen einseitig beenden. Eine einseitige Beendigung der Akkreditierung durch die akkreditierte Organisation ist nur möglich, wenn die Akkreditierung in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht zur Einreichung von Anträgen für akkreditierte Mobilitätsprojekte genutzt wurde.

Nichtübertragbarkeit

Die Erasmus-Akkreditierung kann nicht zwischen Organisationen übertragen werden. Die nationale Agentur kann im Falle struktureller Änderungen bei einer akkreditierten Organisation (z. B. Aufspaltung, Fusion, Änderung des Rechtsträgers, der Satzung, der Eigentumsverhältnisse oder förmliche Übertragung von Aufgaben und Ressourcen zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors) die Akkreditierung auf der Grundlage eines begründeten Antrags auf eine Nachfolgeorganisation übertragen.

Berichterstattung, Überwachung und Qualitätssicherung

Abschlussberichte am ende jeder finanzhilfevereinbarung

Am Ende der Laufzeit jeder im Rahmen der Erasmus-Akkreditierung genehmigten Finanzhilfevereinbarung legt die akkreditierte Organisation einen Abschlussbericht über die durchgeführten Aktivitäten, wie in der jeweiligen Finanzhilfevereinbarung angegeben, vor.

Berichte im rahmen der akkreditierung

Auf der Grundlage des genehmigten Erasmus-Plans und mindestens einmal in einem Zeitraum von fünf Jahren sind akkreditierte Organisationen verpflichtet,

  • zu berichten, wie sie die Einhaltung der Erasmus-Qualitätsstandards sichergestellt haben
  • zu berichten, wie sie bei der Verwirklichung der Ziele des Erasmus-Plans vorankommen
  • ihren Erasmus-Plan zu aktualisieren

Die nationale Agentur kann die oben genannten Elemente gleichzeitig oder separat anfordern.

Die nationale Agentur kann beschließen, dass anstelle eines Berichts im Rahmen der Akkreditierung ein strukturierter Kontrollbesuch durchgeführt wird.

Auf der Grundlage der Leistung der akkreditierten Organisation, die sich aus der Berichterstattung, der Überwachung und der Qualitätskontrolle ergibt, oder infolge wesentlicher Änderungen in der Organisation kann die nationale Agentur die Anzahl und zeitliche Abfolge der Fortschrittsberichte ändern.

Darüber hinaus können akkreditierte Organisationen freiwillig darum ersuchen, ihren Erasmus-Plan zu aktualisieren. Ausgehend von der Begründung der Organisation entscheidet die nationale Agentur, ob eine Aktualisierung gerechtfertigt ist. Eine Aktualisierung des Erasmus-Plans kann einen Antrag auf Umstellung von der Akkreditierung als Einzelorganisation auf die Akkreditierung als Koordinator eines Mobilitätskonsortiums umfassen und umgekehrt.

Überwachung und kontrollen

Die nationale Agentur kann formelle Kontrollen, Überwachungsbesuche oder andere Aktivitäten organisieren, um die Fortschritte und Leistungen der akkreditierten Organisationen nachzuverfolgen, die Einhaltung der vereinbarten Qualitätsstandards sicherzustellen und Unterstützung zu leisten.

Formelle Kontrollen können in Form von Aktenprüfungen oder Besuchen bei der akkreditierten Organisation, bei Konsortiumsmitgliedern, bei unterstützenden Organisationen oder in sonstigen Räumlichkeiten, in denen einschlägige Aktivitäten stattfinden, erfolgen. Die nationale Agentur kann nationale Agenturen in anderen Ländern um Unterstützung ersuchen, um dort durchgeführte Aktivitäten zu überprüfen und zu überwachen.

Nach einem Bericht oder einer Überwachungsaktivität gibt die nationale Agentur der akkreditierten Organisation Rückmeldung. Die nationale Agentur kann der akkreditierten Organisation auch verbindliche oder beratende Anweisungen zur Verbesserung ihrer Leistung erteilen.

Bei neu akkreditierten Antragstellern, bei Organisationen mit hohem Risiko oder bei Nichteinhaltung der Anweisungen und Fristen der nationalen Agentur, bei einer sehr geringen Leistung, die im Rahmen der Berichterstattung, Überwachung und Qualitätskontrollen festgestellt wurde, oder bei Verstößen gegen die Regeln des Programms (auch in einer anderen Aktion) kann die nationale Agentur die folgenden Abhilfemaßnahmen ergreifen:

  • Beobachtung: Die nationale Agentur kann die Höhe der Finanzmittel, die die akkreditierte Organisation für Aktionen beantragen kann, für die eine Erasmus-Akkreditierung erforderlich ist, begrenzen. Neu akkreditierte Organisationen können unter Beobachtung gestellt werden, wenn bei der Prüfung der operativen Leistungsfähigkeit das Risiko einer schlechten Durchführung festgestellt wird.
  • Aussetzung: Organisationen, deren Akkreditierung ausgesetzt ist, dürfen keine Fördermittel für Aktionen beantragen, für die eine Erasmus-Akkreditierung erforderlich ist. Zudem kann die nationale Agentur einige oder alle laufenden Finanzhilfevereinbarungen kündigen, die im Rahmen der ausgesetzten Akkreditierung geschlossen wurden.
  • Aufhebung/Kündigung: Bei fortgesetzter Nichteinhaltung der Anweisungen und Fristen der nationalen Agentur, bei sehr geringer Leistung, langfristiger Inaktivität oder bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen die Programmregeln (auch in einer anderen Aktion) kann die nationale Agentur die Akkreditierung aufheben und alle auf dieser Akkreditierung basierenden laufenden Finanzhilfevereinbarungen kündigen.

Die Beobachtungs- oder Aussetzungsphase wird fortgesetzt, bis die nationale Agentur feststellt, dass die in dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen dargelegten Bedingungen und Qualitätsanforderungen wieder erfüllt sind und die akkreditierte Organisation das Risiko einer geringen Leistung angegangen ist.

Organisationen, die unter Beobachtung stehen oder deren Akkreditierung ausgesetzt ist, dürfen keine neue Akkreditierung in demselben Bereich beantragen.

Anerkennung von Exzellenz

Die besten akkreditierten Organisationen werden durch Exzellenzsiegel anerkannt, die im Rahmen dieser Aufforderung vergeben werden. Die Bedingungen für den Erhalt eines Exzellenzsiegels und für dessen regelmäßige Überprüfung werden von jeder nationalen Agentur festgelegt und auf ihrer Website veröffentlicht.

  1. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=de&pubId=8441&furtherPubs=yes ↩ back
  2. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1223&langId=de ↩ back
  3. https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1223&langId=de ↩ back
  4. In einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland ansässige Berufsbildungsanbieter, die einen Sonderstatus haben und unter der Aufsicht der nationalen Behörden eines anderen Landes stehen, müssen den Antrag möglicherweise bei der nationalen Agentur des Aufsicht führenden Landes stellen. Für genauere Informationen sei an die nationale Agentur im Gastland oder an das Land der zuständigen nationalen Behörde verwiesen. Da alle Mobilitätsaktivitäten transnational sein müssen, können Berufsbildungsanbieter mit dieser Art von Sonderstatus keine Mobilitätsaktivitäten mit anderen Organisationen mit demselben Status (d. h. unter der Aufsicht derselben nationalen Behörde und nationalen Agentur) organisieren, selbst wenn die andere Organisation in einem anderen Land ansässig ist. ↩ back
  5. In einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland ansässige Schulen, die einen Sonderstatus haben und unter der Aufsicht der nationalen Behörden eines anderen Landes stehen, müssen den Antrag möglicherweise bei der nationalen Agentur des Aufsicht führenden Landes stellen. Für genauere Informationen sei an die nationale Agentur im Gastland oder an das Land der zuständigen nationalen Behörde verwiesen. Da alle Mobilitätsaktivitäten transnational sein müssen, können Schulen mit dieser Art von Sonderstatus keine Mobilitätsaktivitäten mit anderen Organisationen mit demselben Status (d. h. unter der Aufsicht derselben nationalen Behörde und nationalen Agentur) organisieren, selbst wenn die andere Organisation in einem anderen Land ansässig ist. ↩ back
  6. Unbeschadet der von der zuständigen nationalen Behörde festgelegten Definitionen ist zu beachten, dass Organisationen, die berufliche Aus- und Weiterbildung für erwachsene Lernende anbieten, in der Regel als Anbieter beruflicher Aus- und Weiterbildung gelten und nicht als Anbieter von Erwachsenenbildung. Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte die geltenden Definitionen auf der Website Ihrer nationalen Agentur. ↩ back
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