Schritt 3: Prüfung der finanziellen voraussetzungen
Form der Finanzhilfe
Folgende Arten von Finanzhilfen sind möglich:
- Mischkostenzuschuss:
- Förderfähige Kosten – allgemeine Voraussetzungen Erstattung eines Prozentsatzes der erstattungsfähigen tatsächlich entstandenen Kosten, z. B. die außergewöhnlichen Kosten im Rahmen der Mobilitätsmaßnahmen der Leitaktion 1.
- Erstattung auf der Grundlage von Einheitskosten, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt: z. B. die individuelle Unterstützung im Rahmen der Mobilitätsprojekte der Leitaktion 1.
- Pauschalbeiträge:
Dies bedeutet, dass mit der Finanzhilfe ein Festbetrag auf der Grundlage eines Pauschalbetrags oder einer nicht an Kosten geknüpften Finanzierung erstattet wird. Die Pauschalbeträge werden nach der Methode, die im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen und Kosten je Einheit im Rahmen des Programms Erasmus+ 2021-20271 dargelegt ist, und unter Verwendung der detaillierten Kostenaufstellung/Berechnung (falls vorhanden) berechnet.
Dabei könnte es sich um Folgendes handeln:- budgetbasierte pauschale Finanzhilfen: Der Betrag wird von der gewährenden Behörde auf der Grundlage des geschätzten Projektbudgets, des Bewertungsergebnisses und des in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Fördersatzes festgelegt (Teil B dieses Leitfadens). Das geschätzte Budget muss den grundlegenden Fördervoraussetzungen für EU-Kostenzuschüsse entsprechen (für Aktionen, die von der EACEA verwaltet werden, siehe AGA – Kommentierte Finanzhilfevereinbarung, Artikel 6);
- vorab festgelegte pauschale Finanzhilfen: Der Betrag wird von der gewährenden Behörde in der Aufforderung festgelegt (Teil B dieses Leitfadens);
- eine Kombination dieser Finanzierungsformen
Nach dem Finanzierungsmechanismus im Rahmen des Programms Erasmus+ werden Finanzhilfen meist in Form einer Erstattung auf der Grundlage von Einheitskosten oder Pauschalbeträgen bewilligt. Diese Gestaltung der Finanzhilfe erleichtert den Antragstellern die Berechnung der zu beantragenden Finanzmittel und begünstigt eine realistische Finanzplanung des Projekts.
In welcher Form die Finanzhilfe für die Finanzierungspositionen im Rahmen der einzelnen in diesem Leitfaden behandelten Erasmus+-Aktionen gewährt wird, erfahren Sie über die Beschreibung der einzelnen Aktionen in Teil B im Abschnitt „Welche Regeln bestehen für die Finanzierung?”.
Grundsätze der EU-förderung
Rückwirkungsverbot
Die rückwirkende Gewährung einer EU-Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Projekte ist nicht zulässig.
Für ein Projekt, das bereits angelaufen ist, kann eine EU-Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller im Projektvorschlag nachweisen kann, dass der Beginn der Durchführung noch vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung erforderlich war. In diesem Fall sind Ausgaben, die vor dem Zeitpunkt der Beantragung der Finanzhilfe getätigt wurden, nicht förderfähig.
Wenn der Antragsteller vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung mit dem Projekt beginnt, erfolgt dies auf eigenes Risiko.
Mehrfacheinreichungen
Antragsteller können im Rahmen derselben Aufforderung mehr als einen Vorschlag für verschiedene Projekte einreichen (und für diese eine Förderung erhalten). Organisationen können an mehreren Vorschlägen teilnehmen.
Für Aktionen, die von der Exekutivagentur verwaltet werden, gilt jedoch: Bei Vorliegen mehrerer Vorschläge für sehr ähnliche Projekte wird nur ein Vorschlag angenommen und evaluiert, und die Antragsteller werden aufgefordert, die übrigen zurückzuziehen (oder der Vorschlag wird abgelehnt).
Vorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert und erneut eingereicht werden.
Wenn bei Aktionen, die von den nationalen Agenturen verwaltet werden, ein und derselbe Antrag von demselben Antragsteller bei verschiedenen Agenturen mehrfach eingereicht wird, werden alle Anträge abgelehnt. Wenn fast identische oder ähnliche Anträge von demselben oder einem anderen Antragsteller bei derselben Agentur oder verschiedenen Agenturen eingereicht werden, so werden alle Anträge einer besonderen Bewertung unterzogen und können sämtlich abgelehnt werden.
Originalinhalte und Urheberschaft
Alle Projekt- und Akkreditierungsanträge müssen Originalinhalte enthalten, die von der antragstellenden Organisation oder anderen Organisationen, die gemeinsam eine Finanzhilfe beantragen, erstellt wurden. Wenn die Antragsteller die Verwendung generativer Instrumente der künstlichen Intelligenz (KI) für die Ausarbeitung des Antrags in Erwägung ziehen, sollten sie sich des Risikos von Plagiaten bewusst sein, und sie sollten sorgfältig prüfen, um die Angemessenheit und Genauigkeit der Anwendung sowie die Einhaltung der Vorschriften über geistiges Eigentum und den Originalinhalt der Anwendung sicherzustellen. Hochschuleinrichtungen, die einen Antrag in Bezug auf internationale Mobilitätsaktivitäten stellen, können beim Abfassen ihres Antrags auch ihre Partner-Hochschuleinrichtungen aus nicht mit dem Programm assoziierten Ländern einbeziehen. Für die Abfassung des Antrags dürfen jedoch keine anderen Organisationen oder externen Personen bezahlt oder anderweitig entschädigt werden. Die nationale Agentur kann den Antragsteller jederzeit im Rahmen des Auswahlverfahrens ablehnen oder ein bewilligtes Projekt/eine bewilligte Akkreditierung beenden, wenn sie feststellt, dass diese Regeln nicht beachtet worden sind.
Kumulierungsverbot
Für ein und dasselbe Projekt kann einem bestimmten Begünstigten nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden. Auf keinen Fall werden dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert.
Um das Risiko der Doppelfinanzierung zu vermeiden, muss der Antragsteller die Quellen und die Beträge sonstiger Fördermittel angeben, die er in dem Jahr für dasselbe Projekt oder für ein anderes Projekt erhalten bzw. beantragt hat, einschließlich der Zuschüsse zu den Betriebskosten. Bei Aktionen, die von den nationalen Agenturen verwaltet werden, wird dies im Antragsformular angegeben. Bei Aktionen, die von der Exekutivagentur verwaltet werden, wird dies anhand der ehrenwörtlichen Erklärung überprüft.
Gewinnverbot
Eine aus dem EU-Haushalt finanzierte Finanzhilfe darf nicht zum Ziel oder zur Folge haben, dass der Begünstigte im Rahmen des Projekts einen Gewinn erzielt. Als Gewinn gilt ein bei Zahlung des Restbetrags berechneter Überschuss der Einnahmen gegenüber den erstattungsfähigen Kosten der Aktion, wobei sich die Einnahmen auf die Finanzhilfe der Union und die durch die betreffende Aktion erzielten Einnahmen beschränken.2
Der Grundsatz des Gewinnverbots gilt nicht für
- Aktionen, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Begünstigten zu stärken, oder Aktionen, die Einkommen erwirtschaften, damit ihre Kontinuität über den in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Zeitraum der Finanzierung aus Mitteln der Union hinaus sichergestellt ist;
- Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Bildungsförderung, die natürlichen Personen gezahlt wird, oder andere Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen, wie etwa Arbeitslosen und Flüchtlingen, gezahlt werden;
- Aktionen, die von gemeinnützigen Organisationen durchgeführt werden;
- Finanzhilfen, die in Form eines Einheitszuschusses oder Pauschalbeitrags gewährt werden;
- Finanzhilfen von geringem Wert, definiert als Finanzhilfen von bis zu 60 000 EUR.
Wird ein Gewinn erzielt, ist die Kommission befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem Begünstigten im Rahmen der Ausführung der Maßnahme tatsächlich entstanden sind.
Bei der Berechnung des mit der Finanzhilfe erzielten Gewinns werden Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen nicht berücksichtigt.
Kofinanzierung
Für Finanzhilfen gilt das Gebot der Kofinanzierung. Folglich werden die für die Durchführung der Aktion erforderlichen Mittel nicht vollständig durch die Finanzhilfe bereitgestellt. Die Kofinanzierung kann in Form von Eigenmitteln des Empfängers, Einnahmen aus der Aktion oder Finanzbeiträgen oder Sachleistungen Dritter erfolgen.
Wenn die EU-Finanzhilfe in Form von Zuschüssen zu den Einheitskosten, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen gewährt wird, was bei den meisten in diesem Leitfaden beschriebenen Aktionen der Fall ist, wird die Einhaltung der Grundsätze des Gewinnverbots und der Kofinanzierung von der Kommission für die gesamte Aktion im Vorhinein sichergestellt, wenn sie dafür die Raten oder Prozentsätze festlegt. Die Einhaltung der Grundsätze des Gewinnverbots und der Kofinanzierung wird allgemein vorausgesetzt, weshalb die Antragsteller die Kosten im Zusammenhang mit dem Projekt nicht begründen müssen. .
Die Zahlung einer Finanzhilfe in Form einer Erstattung auf der Grundlage von Einheitskosten, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen erfolgt jedoch unbeschadet des Rechts auf Einsicht in die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Begünstigten. Wenn eine Prüfung oder Kontrolle ergibt, dass der Sachverhalt, der den Anspruch auf die Finanzierung begründet, nicht besteht (z. B. wenn Projektaktivitäten nicht wie bei Antragstellung genehmigt durchgeführt oder Teilnehmer nicht in die Aktivitäten einbezogen wurden) und die Zahlung an den Begünstigen in Form einer Erstattung auf der Grundlage von Einheitskosten, von Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen ungerechtfertigt war, kann die nationale Agentur oder die Exekutivagentur einen Betrag bis zur Höhe der Finanzhilfe zurückfordern. Ebenso kann die Finanzhilfe gekürzt werden, wenn die Aktivitäten oder Leistungen nicht oder in unzureichender Qualität durchgeführt bzw. erbracht werden (einschließlich der Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung), wobei der Stand der Durchführung der Aktion zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus kann die Europäische Kommission zu statistischen Zwecken und zur Kontrolle Erhebungen auf der Basis von Stichproben von Begünstigten durchführen, um die tatsächlichen Kosten von Projekten zu ermitteln, die eine Finanzhilfe in Form einer Erstattung auf der Grundlage von Einheitskosten, von Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen erhalten haben.
Vorschriften für die förderfähigkeit der kosten
Um förderfähig zu sein, müssen die Kosten und Beiträge die Fördervoraussetzungen, die in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sind, sowie die nachstehenden Fördervoraussetzungen erfüllen:3
Förderfähige Kosten – allgemeine Voraussetzungen
Tatsächliche/reale Kosten:
- Sie müssen dem Begünstigten tatsächlich entstanden sein.
- Sie müssen während des Durchführungszeitraums angefallen sein, der in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt wurde, mit Ausnahme der Kosten für Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen, die im Nachhinein angefallen sein können.
- Sie müssen in einer der Budgetkategorien geltend gemacht werden, die in der Finanzhilfevereinbarung angegeben sind.
- Sie müssen Verbindung mit der in der Finanzhilfevereinbarung beschriebenen Aktion angefallen und für die Durchführung dieser Aktion erforderlich sein.
- Sie müssen identifizierbar und überprüfbar sein, vor allem müssen sie in der Buchführung des Begünstigten entsprechend den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen und den üblichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten erfasst sein.
- Sie müssen die Anforderungen der geltenden Steuer-, Arbeits- und Sozialgesetze erfüllen.
- Sie sind angemessen und gerechtfertigt und genügen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf Sparsamkeit und Effizienz.
Für Einheitskosten und Beiträge:
- Sie müssen in einer der Budgetkategorien geltend gemacht werden, die in der Finanzhilfevereinbarung angegeben sind.
- Die Einheiten müssen
- vom Begünstigten während des Durchführungszeitraums tatsächlich verwendet oder hergestellt werden,
- für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sein und
- die Anzahl der Einheiten muss klar erkennbar und überprüfbar sein und erforderlichenfalls durch Aufzeichnungen und Unterlagen belegt werden.
- Die Einheiten müssen
Pauschalbeiträge:
- Sie müssen unter einer der Aktivitäten bzw. einem der Arbeitspakete geltend gemacht werden, die in der Finanzhilfevereinbarung angegeben sind.
- Die Arbeiten müssen vom Begünstigten in Übereinstimmung mit der Finanzhilfevereinbarung ordnungsgemäß durchgeführt werden;.
- Die Ergebnisse/Outputs müssen innerhalb des Durchführungszeitraums erreicht werden.
Bei Aktionen, die von der Exekutivagentur verwaltet werden und bei denen ein Pauschalbetragsmodell zur Anwendung kommt, wird der Pauschalbetrag von der gewährenden Behörde (EACEA) auf der Grundlage des geschätzten Projektbudgets festgesetzt. Einzelheiten sind Teil B dieses Leitfadens zu entnehmen. Darüber hinaus gilt Folgendes:
- Da die detaillierte Kostenaufstellung als Grundlage für die Festlegung der Pauschalbeträge für die Finanzhilfen dient (und weil die Pauschalbeträge zuverlässige Näherungswerte für die tatsächlichen Kosten eines Projekts sein müssen), müssen die darin enthaltenen Kosten den grundlegenden Fördervoraussetzungen für EU-Kostenzuschüsse entsprechen (siehe AGA – Kommentierte Finanzhilfevereinbarung, Artikel 6). Dies ist besonders wichtig bei Beschaffungen und Unterauftragsvergaben, die das beste Preis-Leistungs-Verhältnis (oder gegebenenfalls den niedrigsten Preis) aufweisen und frei von jeglichen Interessenkonflikten sein müssen. Enthält die Kostenaufstellung nicht förderfähige Kosten, kann die Finanzhilfe gekürzt werden (auch zu einem späteren Zeitpunkt während der Projektdurchführung oder nach dem Abschluss des Projekts).
- Wenn Kosten je Einheit in Bezug auf Freiwillige4 in die detaillierte Kostenaufstellung für eine konkrete Aktion mit pauschaler Finanzhilfe aufgenommen werden können, prüfen Sie bitte Teil B dieses Leitfadens. Kosten für Freiwillige sind keine klassische Kostenkategorie. Es entstehen keine Kosten, da die Arbeit von Freiwilligen nicht bezahlt wird. Allerdings können Kosten für Freiwillige dem Budget in Form von zuvor festgelegten Kosten je Einheit (pro Freiwilligen) hinzugerechnet werden. Auf diese Weise können Sie von der Arbeit von Freiwilligen bei der Finanzhilfe profitieren (durch Erhöhung des Erstattungsbetrags auf bis zu 100 % der normalen Kosten, d. h. anderer Kostenkategorien als Kosten für Freiwillige). Weitere Informationen sind der Kommentierten Finanzhilfevereinbarung (AGA), Artikel 6.2.A.5 zu entnehmen.
- Wenn Kosten je Einheit in Bezug auf KMU-Eigentümer/natürliche Personen5 für eine pauschale Finanzhilfe zulässig sind und in die detaillierte Kostenaufstellung für eine konkrete Aktion aufgenommen werden können, prüfen Sie bitte Teil B.
- Reise- und Aufenthaltskosten im Rahmen einer pauschalen Finanzhilfe: Verwenden Sie bitte die Reisekosten- und Aufenthaltskosten je Einheit.6
- Wenn Kosten für die finanzielle Unterstützung Dritter zulässig sind und in die detaillierte Kostenaufstellung für eine konkrete Aktion mit pauschaler Finanzhilfe aufgenommen werden können, prüfen Sie bitte Teil B. Der Höchstbetrag pro Dritten beläuft sich auf 60 000 EUR, sofern in Teil B nicht anders angegeben.
- Wenn es eine spezielle Regelung für Ausrüstungskosten gibt, prüfen Sie bitte Teil B.
- ommunikationskosten für die Präsentation des Projekts auf den Websites der Teilnehmenden oder auf ihren Konten in sozialen Medien förderfähig; Kosten für separate Projektwebsites sind nicht förderfähig.
Förderfähige Kosten – Spezifische Voraussetzungen
Förderfähige tatsächliche/reale Kosten können direkt oder indirekt sein.
Direkte Kosten
Bei den förderfähigen direkten Kosten handelt es sich um spezifische Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Aktion stehen und ihr daher direkt zugeordnet werden können. Die Budgetkategorien, die als tatsächliche Kosten erstattet werden, finden Sie in Teil B dieses Leitfadens.
Die internen Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsverfahren des Begünstigten müssen eine direkte Zuordnung der angegebenen projektbezogenen Ausgaben und Einnahmen zu den entsprechenden Buchungsposten und Belegen ermöglichen.
Mehrwertsteuer (MwSt)
Nach den geltenden nationalen MwSt-Vorschriften nicht abzugsfähige und nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuerbeträge sind förderfähig.7 Ausgenommen sind nur Aktivitäten oder Transaktionen staatlicher, regionaler oder lokaler Verwaltungsstellen oder sonstiger öffentlicher Stellen, die diesen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.8 Die Mehrwertsteuerrichtlinie findet in Nicht-EU-Ländern keine Anwendung. Organisationen aus den nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern können von den Steuern (einschließlich Umsatzsteuer), Zöllen und Gebühren befreit werden, falls von der Europäischen Kommission und dem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland, in dem die Organisation ansässig ist, eine Vereinbarung unterzeichnet wurde.
Förderfähige indirekte Kosten
Indirekte Kosten sind Kosten, die nicht unmittelbar mit der Durchführung der Maßnahme zusammenhängen und deshalb dieser Maßnahme nicht direkt zugeordnet werden können.
Bei Mobilitätsprojekten für Jugendarbeiter (Einzelheiten zur Finanzierung der Aktionen finden Sie in Teil B dieses Leitfadens) kann für indirekte Kosten ein Pauschalbetrag von maximal 7 % der förderfähigen direkten Kosten gewährt werden; dabei handelt es sich um allgemeine Verwaltungskosten des Begünstigten, die nicht bereits unter den förderfähigen direkten Kosten erfasst sind (z. B. Strom- oder Internetkosten, Kosten für Räumlichkeiten), die aber mit dem Projekt in Zusammenhang stehen.
Indirekte Kosten dürfen keine Kosten umfassen, die in einer anderen Budgetkategorie erfasst wurden. Eine Erstattung indirekter Kosten kommt nicht in Betracht, wenn der Begünstigte bereits einen Betriebskostenzuschuss aus dem Haushalt der Europäischen Union erhält (z. B. im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Rahmen von Erasmus+).
Nicht förderfähige Kosten
Folgende Kosten können nicht geltend gemacht werden:
- osten oder Finanzierungsbeiträge, die den Bedingungen in Teil B dieses Leitfadens nicht entsprechen
- osten im Zusammenhang mit Kapitalrenditen und Dividenden, die von einem Begünstigten gezahlt werden
- Verbindlichkeiten und damit verbundene Kosten
- Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten
- Zinsaufwendungen
- Wechselkursverluste
- von der Bank des Begünstigten in Rechnung gestellte Kosten für Überweisungen der gewährenden Behörde
- überhöhte oder unbedachte Ausgaben
- abzugsfähige oder erstattungsfähige Mehrwertsteuerbeträge (einschließlich Mehrwertsteuer, die von öffentlichen Stellen entrichtet wird, die als Behörden agieren) (siehe vorhergehender Abschnitt über Mehrwertsteuer)
- osten oder Finanzierungsbeiträge, die für Aktivitäten angefallen sind, die während der Aussetzung der Finanzhilfevereinbarung durchgeführt wurden
- Sachleistungen Dritter
- osten oder Finanzierungsbeiträge, die im Rahmen anderer EU-Finanzhilfen (oder im Rahmen von Finanzhilfen, die von einem Mitgliedstaat der EU, einem Drittland oder einer anderen Stelle, die den EU-Haushalt ausführt, gewährt werden) geltend gemacht werden, mit Ausnahme der folgenden Fälle:
- wenn die maßnahmenbezogene Finanzhilfe mit einem Beitrag zu den Betriebskosten kombiniert wird, der denselben Zeitraum abdeckt, und der Begünstigte nachweisen kann, dass der Beitrag zu den Betriebskosten keine (direkten oder indirekten) Kosten der maßnahmenbezogenen Finanzhilfe deckt
- osten oder Finanzierungsbeiträge für Personal einer nationalen (oder regionalen/lokalen) Verwaltung für Aktivitäten, die Teil der normalen Aktivitäten der Verwaltung sind (d. h., die nicht nur wegen der Gewährung von Finanzhilfen durchgeführt werden)
- osten oder Finanzierungsbeiträge (insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten) für Personal oder Vertreter der Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der EU:
- bei Anmietung oder Leasing von Ausrüstungen die Kosten für eine Übernahmeoption zum Ende des Leasing- oder Mietzeitraums
- ontoeröffnungs- und Kontoführungsgebühren (einschließlich der Kosten für Überweisungen der nationalen Agentur oder der Exekutivagentur bzw. an sie, die von der Bank des Begünstigten verrechnet werden)
Finanzierungsquellen
Der Antragsteller muss auf dem Antragsformular alle finanziellen Beiträge angeben, die nicht aus dem EU-Haushalt stammen. Die Kofinanzierung kann beispielsweise in Form von Eigenmitteln des Begünstigten oder von Finanzbeiträgen Dritter erfolgen. Wenn zum Zeitpunkt des Abschlussberichts und des Antrags auf Zahlung des Restbetrags Beweise für einen Überschuss vorliegen, so konsultieren Sie bitte die obigen Abschnitte über Gewinnverbot und Kofinanzierung).
Sachleistungen Dritter gelten nicht als mögliche Kofinanzierung.
- Beschluss zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen und Kosten je Einheit im Rahmen des Programms Erasmus+ 2021-2027: https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/docs/2021-2027/erasmus/guidance/ls-and-unit-cost-decision_erasmus_en.pdf . ↩ back
-
Zu diesem Zweck beschränken sich die Einnahmen auf Einnahmen aus dem Projekt sowie auf Finanzbeiträge, die von den Gebern speziell zur Finanzierung förderfähiger Kosten zugewiesen wurden. Der Gewinn (oder der Verlust) ist dann wie oben definiert die Differenz zwischen:
- dem vorläufig genehmigten Finanzhilfebetrag und den durch die Maßnahme erzielten Einnahmen und
- den dem Begünstigten entstandenen förderfähigen Kosten.
Wird ein Gewinn erzielt, so wird dieser außerdem eingezogen. Die nationale Agentur oder die Exekutivagentur ist befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Zuschuss der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem Begünstigten im Rahmen der Durchführung der Aktion tatsächlich entstanden sind. Weitere Erläuterungen zur Berechnung des Gewinns für Aktionen, für die Finanzhilfen in Form der Erstattung eines bestimmten Teils der förderfähigen Kosten gewährt werden, folgen. ↩ back
- Die anwendbaren Finanzbestimmungen für Aktionen, die von der Exekutivagentur verwaltet werden, sind im Detail in der Musterfinanzhilfevereinbarung dargestellt, die im Portal für Ausschreibungen und Finanzierungsmöglichkeiten veröffentlicht wurde. ↩ back
- Beschluss der Kommission vom 10. April 2019 zur Genehmigung der Heranziehung von Kosten je Einheit für die Geltendmachung von Personalkosten für die im Rahmen einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms von Freiwilligen geleistete Arbeit (C(2019) 2646 final). ↩ back
- Beschluss der Kommission vom 20. Oktober 2020 zur Genehmigung der Heranziehung von Kosten je Einheit für Personalkosten von Eigentümern kleiner und mittlerer Unternehmen und von Begünstigten, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, die für die im Rahmen einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms von ihnen selbst geleistete Arbeit kein Gehalt beziehen (C(2020) 7115 final). ↩ back
- Beschluss der Kommission vom 12. Januar 2021 zur Genehmigung der Heranziehung von Kosten je Einheit für Reise-, Unterbringungs- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit einer Maßnahme oder einem Arbeitsprogramm im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 (C(2021) 35 final). ↩ back
- In den Mitgliedstaaten wird die MwSt-Richtlinie 2006/112/EG im jeweiligen nationalen Umsatzsteuerrecht umgesetzt. ↩ back
- Siehe Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie. ↩ back