Skip to main content

Erasmus+

EU programme for education, training, youth and sport
Search the guide

Mobilitätsprojekte für studierende und hochschulpersonal

Diese Mobilitätsaktion im Bereich der Hochschulbildung unterstützt die physische und gemischte Mobilität von Studierenden in allen Studienfächern und -zyklen (Kurzstudiengänge, Bachelor- und Master-Studiengänge oder Promotionsstudien). Studierende können entweder an einer Partner-Hochschuleinrichtung im Ausland studieren oder ein Praktikum in einem Unternehmen, einer Forschungseinrichtung, einem Labor, einer Organisation oder an einem anderen relevanten Arbeitsplatz im Ausland absolvieren. Studierende können auch einen Auslandsstudienaufenthalt mit einem Praktikum kombinieren, um die Lernergebnisse weiter zu verbessern und mehr Querschnittskompetenzen zu entwickeln. Zwar wird die längerfristige physische Mobilität nachdrücklich empfohlen, doch wird im Rahmen dieser Maßnahme anerkannt, dass eine flexiblere Dauer der physischen Mobilität angeboten werden muss, um sicherzustellen, dass das Programm für Studierende aus allen Verhältnissen, Situationen und Studienfächern zugänglich ist.

Diese Aktion unterstützt auch Hochschullehrkräfte und Verwaltungspersonal bei der Teilnahme an Aktivitäten zur beruflichen Fortbildung im Ausland sowie Personal aus der Arbeitswelt bei der Lehre und Ausbildung für Studierende oder Personal an Hochschuleinrichtungen. Diese Aktivitäten können Lehr- wie auch Ausbildungszeiten umfassen (z. B. Job Shadowing, Hospitationen, Schulungen).

Darüber hinaus unterstützt diese Aktion gemischte Intensivprogramme, die es Gruppen von Hochschuleinrichtungen ermöglichen, gemeinsam gemischte Mobilitätslehrpläne und -aktivitäten für Studierende sowie akademisches und Verwaltungspersonal zu entwickeln.

Ziele der Aktion

Ziel dieser Aktion ist es, einen Beitrag zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums mit globaler Reichweite zu leisten und die Verbindung zwischen Bildung und Forschung zu stärken.

Ziel ist es auch, die Beschäftigungsfähigkeit, die soziale Inklusion, das bürgerschaftliche Engagement, die Innovation und die ökologische Nachhaltigkeit in Europa und darüber hinaus zu fördern, indem es Studierenden aus allen Bereichen und Studienzyklen ermöglicht wird, im Rahmen ihres Studiums oder ihrer Ausbildung im Ausland zu studieren oder dort eine Ausbildung zu absolvieren. Mit dieser Aktion werden folgende Ziele verfolgt:

  • Kontakt der Studierenden mit unterschiedlichen Ansichten, Kenntnissen, Lehr- und Forschungsmethoden sowie Arbeitspraktiken in ihrem Studienfach im europäischen und internationalen Kontext
  • Entwicklung ihrer Querschnittskompetenzen wie Kommunikationsfähigkeiten, Sprachfähigkeiten, kritisches Denken, Problemlösung, interkulturelle Fähigkeiten und Forschungskompetenzen
  • Entwicklung ihrer zukunftsorientierten und grünen Kompetenzen wie digitale Kompetenzen, mit denen sie sich den Herausforderungen von heute und von morgen stellen können
  • Unterstützung der persönlichen Entwicklung, etwa der Fähigkeit, sich an neue Situationen anzupassen, und des Selbstvertrauens

Ein weiteres Ziel besteht darin, allem Personal, darunter Personal aus Unternehmen, die Möglichkeit zu geben, im Rahmen seiner beruflichen Entwicklung im Ausland zu unterrichten oder eine Ausbildung zu absolvieren, um Folgendes zu erreichen:

  • Weitergabe seiner Fachkenntnisse 
  • Erleben neuer Lehrumgebungen
  • Erwerb neuer innovativer pädagogischer sowie lehrplanerischer Fähigkeiten und digitaler Kompetenzen
  • Kontakte zu Fachkollegen im Ausland, um gemeinsame Aktivitäten zur Verwirklichung der Programmziele zu entwickeln
  • Austausch bewährter Verfahren und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen
  • bessere Vorbereitung der Studierenden auf die Arbeitswelt.

Darüber hinaus soll die Entwicklung transnationaler und interdisziplinärer Lehrpläne sowie innovativer Lern- und Lehrmethoden gefördert werden, darunter Online-Zusammenarbeit, forschungsgestütztes Lernen und herausforderungsorientierte Ansätze mit dem Ziel, gesellschaftliche Probleme zu bewältigen.

Wie können Erasmus+-mobilitätsmöglichkeiten im bereich der hochschulbildung wahrgenommen werden?

Die antragstellende Organisation muss in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem mit dem Programm Erasmus+ assoziierten Drittland ansässig sein und über eine gültige Akkreditierung für Hochschuleinrichtungen verfügen. Sie kann sich entweder als einzelne Hochschuleinrichtung bewerben, was eine Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (Erasmus Charter for Higher Education, ECHE) erforderlich macht, oder im Namen eines Mobilitätskonsortiums, was wiederum eine Akkreditierung für Mobilitätskonsortien erforderlich macht.

Akkreditierung als Einzelorganisation - die Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (Erasmus Charter for Higher Education)

Hochschuleinrichtungen müssen die Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE)1  erhalten haben, bevor sie sich bei ihrer nationalen Erasmus+-Agentur mit einem Mobilitätsprojekt bewerben. Durch die Unterzeichnung der Erasmus-Charta für die Hochschulbildung verpflichten sich Hochschuleinrichtungen, Teilnehmenden von Mobilitätsaktivitäten alle erforderliche Unterstützung, einschließlich der sprachlichen Vorbereitung, anzubieten. Teilnehmende von Mobilitätsaktivitäten können den Erasmus+-Online-Sprachunterstützungsdienst (Online Language Support – OLS) nutzen, um ihre Fremdsprachenkenntnisse vor und/oder während des Mobilitätsprojekts zu verbessern.

Neben anderen ECHE-Grundsätzen muss die teilnehmende Hochschuleinrichtung die Mobilität zu Studien- und Lehrzwecken nur im Rahmen vorheriger Vereinbarungen zwischen den Einrichtungen durchführen, die Auswahl der potenziellen Teilnehmenden und die Bewilligung von Mobilitätsfinanzhilfen entsprechend den Bestimmungen ihrer Finanzhilfevereinbarung mit der nationalen Agentur auf faire, transparente und kohärente Weise durchführen und dies ordnungsgemäß dokumentieren. Sie sollte sicherstellen, dass solche fairen und transparenten Verfahren in allen Phasen der Mobilität und bei der Beantwortung von Anfragen/Beschwerden von Teilnehmenden zur Anwendung kommen. Es muss sichergestellt werden, dass im Falle einer Teilstudium-Mobilität zum Erwerb von Leistungspunkten („Credit Mobility“) keine Gebühren für das Studium, die Einschreibung, Prüfungen oder den Zugang zu Labor- und Bibliothekseinrichtungen von ins Land kommenden Studierenden erhoben werden. Nach der Mobilitätsphase muss die Einrichtung auch sicherstellen, dass sie die Ergebnisse der Lernphase im Ausland automatisch und vollständig anerkennt.

Die ECHE wird durch die ECHE-Leitlinien2  ergänzt, ein Dokument, das Hochschuleinrichtungen bei der Umsetzung der Grundsätze der ECHE unterstützt. Die Hochschuleinrichtungen müssen die ECHE und die sie begleitenden Leitlinien bei der Durchführung aller Maßnahmen, die diese Akkreditierung erfordern, ordnungsgemäß einhalten. Als Hilfsmittel wird eine ECHE-Selbstbewertung3  bereitgestellt, damit die Hochschuleinrichtungen bewerten können, wie sie bei der Umsetzung der ECHE-Grundsätze abschneiden und welche Bereiche gestärkt werden könnten, und um Vorschläge für weitere Verbesserungen zu unterbreiten.

Hochschuleinrichtungen aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern können die ECHE nicht unterzeichnen4 , sind jedoch zur Einhaltung ihrer Grundsätze verpflichtet. Daher müssen Detailfragen wie die faire und transparente Auswahl der Teilnehmenden, die Anerkennung von Lernergebnissen und alle erforderlichen Unterstützungsangebote für mobile Teilnehmende ausdrücklich in der interinstitutionellen Vereinbarung für die internationale Mobilität geregelt werden.

Gruppenakkreditierung - Erasmus-Akkreditierung für Mobilitätskonsortien im Hochschulbereich

Neben einzelnen Hochschuleinrichtungen können auch Gruppen von Hochschuleinrichtungen einen Antrag auf Finanzierung eines Mobilitätsprojekts im Hochschulbereich stellen. Eine solche Gruppe wird als Mobilitätskonsortium bezeichnet. Das Mobilitätskonsortium muss über eine Erasmus-Akkreditierung für Mobilitätskonsortien im Hochschulbereich verfügen.

Der Koordinator des Mobilitätskonsortiums beantragt im Namen des Mobilitätskonsortiums die Erasmus-Akkreditierung für Mobilitätskonsortien im Hochschulbereich und eine Erasmus+-Finanzhilfe. Diese Akkreditierung wird von der nationalen Agentur erteilt, die auch den Antrag auf Förderung eines Mobilitätsprojekts im Hochschulbereich bewertet. Die Akkreditierung und die Finanzbeihilfen für Mobilitätsprojekte können im Rahmen derselben Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beantragt werden. Die Finanzbeihilfe für Mobilitätsprojekte wird jedoch nur den Gruppen von Hochschuleinrichtungen und Organisationen bewilligt, die den Akkreditierungsprozess erfolgreich abgeschlossen haben.

Damit eine Akkreditierung für Mobilitätskonsortien im Hochschulbereich erteilt werden kann, müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:

Förderkriterien

Förderfähige teilnehmende Organisationen

Ein Mobilitätskonsortium im Hochschulbereich kann aus folgenden teilnehmenden Organisationen bestehen:

  • Hochschuleinrichtungen mit einer gültigen Erasmus-Charta für die Hochschulbildung
  • auf dem Arbeitsmarkt oder in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend tätigen öffentlichen oder privaten Organisationen

Alle teilnehmenden Organisationen müssen in demselben EU-Mitgliedstaat oder mit dem Programm assoziierten Drittland ansässig sein. Mobilitätskonsortien können nicht in nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern ansässig sein.

Zum Zeitpunkt der Beantragung der Akkreditierung für Mobilitätskonsortien im Hochschulbereich müssen alle Mitgliedsorganisationen des Mobilitätskonsortiums benannt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Jede förderfähige teilnehmende Organisation kann als Koordinator auftreten und im Namen aller am Konsortium beteiligten Organisationen einen Antrag stellen.

Anzahl der teilnehmenden Organisationen

Ein Mobilitätskonsortium muss aus mindestens drei förderfähigen teilnehmenden Organisationen, darunter zwei Hochschuleinrichtungen, bestehen.

Laufzeit der Akkreditierung des Mobilitätskonsortiums

Der gesamte Programmzeitraum.

Sollte sich nach Erteilung der Akkreditierung an der Zusammensetzung des Mobilitätskonsortiums etwas Wesentliches ändern, so ist ein neuer Antrag auf Akkreditierung erforderlich.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bei der nationalen Agentur des Landes, in dem die antragstellende Organisation ansässig ist.

Wann ist der Antrag zu stellen?

Für Projekte, die am 1. Juni eines Jahres oder in späteren Jahren beginnen, müssen Antragsteller ihren Akkreditierungsantrag bis zum 20. Februar um 12:00:00 Uhr (Mittag Brüsseler Zeit) des betreffenden Jahres einreichen.

Wie ist der Antrag zu stellen?

Nähere Informationen zur Antragstellung finden Sie in Teil C dieses Leitfadens.

Gewährungskriterien

Der Antrag auf eine Akkreditierung wird nach folgenden Gewährungskriterien bewertet:

Relevanz des Konsortiums - (Höchstpunktzahl 30 Punkte)

  • Relevanz des Vorschlags im Hinblick auf: 
    • die Ziele der Aktion
    • die Erfordernisse und Zielsetzungen der an dem Konsortium teilnehmenden Organisationen und der einzelnen Teilnehmenden
  • Inwieweit ist der Vorschlag für die Achtung und Förderung der gemeinsamen Werte der EU wie Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte sowie für die Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung relevant.
  • Inwieweit ist der Vorschlag geeignet, 
    • die Teilnehmenden zu hochwertigen Lernergebnissen zu führen
    • die Kapazitäten und den internationalen Wirkungsbereich der an dem Konsortium teilnehmenden Organisationen zu stärken
    • einen Mehrwert auf EU-Ebene durch Ergebnisse zu schaffen, die nicht erzielt werden könnten, wenn die Aktivitäten von den beteiligten Hochschuleinrichtungen jeweils einzeln durchgeführt würden

Qualität der Zusammensetzung des Konsortiums und der Kooperationsvereinbarungen  - (Höchstpunktzahl 20 Punkte)

  • Inwieweit 
    • ist bei dem Konsortium eine geeignete Zusammensetzung der entsendenden Hochschuleinrichtungen mit, sofern zutreffend, ergänzenden teilnehmenden Organisationen aus anderen sozioökonomischen Sektoren mit dem erforderlichen Profil und der benötigten Erfahrung und Kompetenz für eine in jeder Hinsicht erfolgreiche Durchführung des Projekts gegeben
    • hat der Koordinator des Konsortiums Erfahrung mit der Leitung eines Konsortiums oder mit einem ähnlichen Projekttyp
    • sind die Funktionen, Zuständigkeiten und Aufgaben/Ressourcen klar festgelegt und geben Aufschluss über das Engagement und die aktive Mitwirkung aller teilnehmenden Organisationen
    • werden die Aufgaben/Ressourcen gebündelt und aufgeteilt
    • sind die Zuständigkeiten für die Vertrags- und Finanzverwaltung klar verteilt
    • bezieht das Konsortium neue Programmteilnehmende und weniger erfahrene Organisationen in die Aktion ein

Qualität der Konzeption und der Durchführung der Aktivitäten durch das Konsortium - (Höchstpunktzahl 20 Punkte)

  • Klarheit, Vollständigkeit und Qualität sämtlicher Phasen eines Mobilitätsprojekts (Vorbereitung, Durchführung der Mobilitätsaktivitäten und Nachbereitung)
  • Qualität der praktischen Regelungen, Verwaltung und Unterstützungsmodalitäten (z. B. Suche nach aufnehmenden Organisationen, Vermittlung, Information, sprachliche und interkulturelle Begleitung, Überwachung)
  • Qualität der Zusammenarbeit, Koordinierung und Kommunikation zwischen den teilnehmenden Organisationen und mit anderen maßgeblichen Akteuren
  • sofern zutreffend, Qualität der Regelungen zur Anerkennung und Validierung der Lernergebnisse der Teilnehmenden sowie durchgängige Anwendung von europäischen Transparenz- und Anerkennungsinstrumenten
  • sofern zutreffend, Eignung der Maßnahmen zur Auswahl der Teilnehmenden für die Mobilitätsaktivitäten und zur Förderung der Teilnahme von Personen mit geringeren Chancen an Mobilitätsaktivitäten

Wirkung und Verbreitung - (Höchstpunktzahl 30 Punkte)

  • Qualität der Maßnahmen zur Bewertung der Ergebnisse der vom Konsortium durchgeführten Aktivitäten
  • Mögliche Wirkung des Projekts: 
    • auf Teilnehmer und teilnehmende Organisationen während und nach der Projektlaufzeit
    • über die unmittelbar an dem Projekt teilnehmenden Organisationen und Personen hinaus auf institutioneller, lokaler, regionaler, nationaler und/oder internationaler Ebene
  • Eignung und Qualität der Maßnahmen zur Verbreitung der Ergebnisse der unter Leitung des Konsortiums durchgeführten Aktivitäten bei den teilnehmenden Organisationen und Partnern und darüber hinaus

Um für eine Akkreditierung ausgewählt zu werden, müssen Anträge mit insgesamt mindestens 60 Punkten bewertet werden. Des Weiteren muss mindestens die Hälfte der Höchstpunktzahl für jedes Gewährungskriterium erreicht werden.

Einrichtung eines Projekts

Die antragstellende Organisation beantragt die Finanzhilfe für das Mobilitätsprojekt, unterzeichnet die Finanzhilfevereinbarung, setzt diese um und erstellt den Bericht.

An dem Mobilitätsprojekt teilnehmende Organisationen haben folgende Aufgaben:

  • Entsendende Organisation: Zuständig für die Auswahl von Studierenden/Personal und deren Entsendung ins Ausland. Zu diesen Aufgaben gehören auch Zahlungen von Finanzhilfen (für die Teilnehmenden in dem EU-Mitgliedstaat und mit dem Programm assoziierten Drittland), die Vorbereitung und Betreuung sowie die automatische Anerkennung im Zusammenhang mit der Mobilitätsphase.
  • Aufnehmende Organisation: Zuständig für die Aufnahme von Studierenden/Personal aus dem Ausland und die Bereitstellung von Studien-, Praktikums- oder Ausbildungsprogrammen; kann auch eine Lehraktivität in Anspruch nehmen. Zu diesen Aufgaben gehören auch Zahlungen von Finanzhilfen (an die Teilnehmenden, die aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern kommen).
  • Vermittlungsorganisation: Eine auf dem Arbeitsmarkt bzw. in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend in einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland tätige Organisation. Sie kann Mitglied eines Mobilitätskonsortiums sein, ist aber keine entsendende Organisation. Ihre Aufgabe kann darin bestehen, die Verwaltungsverfahren der entsendenden Hochschuleinrichtungen zu vereinfachen und zu verbreiten, im Fall von Praktika die Profile der Studierenden besser auf die Bedürfnisse der Unternehmen abzustimmen und die Teilnehmenden gemeinsam vorzubereiten.

Die entsendende und die aufnehmende Organisation müssen sich vor Beginn der Mobilitätsphase mit den Studierenden/dem Personal auf die jeweils durchzuführenden Aktivitäten verständigen, und zwar in Form einer „Lernvereinbarung“ bei Studierenden bzw. einer „Mobilitätsvereinbarung“ bei Angehörigen des Personals. Diese Vereinbarungen enthalten Festlegungen für die Mobilitätsphase im Ausland und Bestimmungen zu ihrer formalen Anerkennung durch jede Vertragspartei. Die Rechte und Pflichten sind in der von dem Begünstigten und dem Teilnehmenden unterzeichneten Finanzhilfevereinbarung festgelegt. Wenn die Aktivität zwei Hochschuleinrichtungen betrifft (Studierendenmobilität zu Studienzwecken, einschließlich gemischter Mobilität, und Personalmobilität zu Lehrzwecken), muss vor dem Austausch eine „interinstitutionelle Vereinbarung“ zwischen der entsendenden und der aufnehmenden Einrichtung getroffen worden sein.

Bereichsübergreifende Dimensionen

Bei der Konzeption eines Mobilitätsprojekts müssen die folgenden horizontalen Dimensionen gestärkt werden:

Inklusion und Vielfalt in der Mobilität im Hochschulbereich

Um den Zugang von Studierenden und Personal zur Mobilität im Einklang mit den Grundsätzen der Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE) so einfach wie möglich zu gestalten, müssen die Hochschuleinrichtungen einen gleichen und gleichberechtigten Zugang und Chancengleichheit für derzeitige und potenzielle Teilnehmende aus allen Verhältnissen gewährleisten. Dies bedeutet, dass Teilnehmende mit geringeren Chancen einbezogen werden, etwa Teilnehmende mit körperlichen, psychischen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Studierende mit Kindern, Studierende, die erwerbstätig oder Berufssportler sind, und Studierende aus allen in der Mobilität unterrepräsentierten Studienfächern. Die Festlegung interner Auswahlverfahren, die der Gleichberechtigung und Inklusion Rechnung tragen und die Leistungen und Beweggründe der Antragsteller ganzheitlich bewerten, ist für die Einhaltung dieses Grundsatzes von wesentlicher Bedeutung. Darüber hinaus werden Hochschuleinrichtungen angeregt, im Rahmen ihrer Lehrpläne integrierte Mobilitätsmöglichkeiten wie Mobilitätsfenster bereitzustellen, um die Teilnahme von Studierenden aus allen Studienfächern zu erleichtern. In dieser Hinsicht kann die gemischte Mobilität dazu beitragen, zusätzliche Möglichkeiten zu bieten, die für bestimmte Einzelpersonen oder Gruppen von Studierenden möglicherweise besser geeignet sind. In diesem Zusammenhang trägt die Einsetzung von Inklusionsbeauftragten in den Hochschuleinrichtungen dazu bei, Inklusion und Vielfalt zu fördern. Inklusionsbeauftragte können beispielsweise dazu beitragen, das Bewusstsein zu schärfen, Strategien für Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit festzulegen, in Zusammenarbeit mit zuständigen Kollegen eine angemessene Unterstützung während der gesamten Mobilitätsaktivität zu gewährleisten und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Mitarbeitern innerhalb der Einrichtung, die über Fachwissen im Bereich Inklusion und Vielfalt verfügen, zu erleichtern.

Ökologische Nachhaltigkeit und umweltfreundliche Verfahren in der Mobilität im Hochschulbereich

Im Einklang mit den Grundsätzen der Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE) müssen Hochschuleinrichtungen bei allen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Programm umweltfreundliche Verfahren fördern. Dies bedeutet, die Nutzung nachhaltiger Verkehrsmittel für die Mobilität zu fördern, aktive Schritte zur umweltfreundlicheren Organisation von Veranstaltungen, Konferenzen und Sitzungen im Zusammenhang mit der Erasmus+-Mobilität zu unternehmen und papiergestützte Verwaltungsverfahren durch digitale Verfahren zu ersetzen (im Einklang mit den Standards und dem Zeitrahmen der Initiative für den europäischen Studierendenausweis). Zudem sollten die Hochschuleinrichtungen alle Teilnehmenden für verschiedene Maßnahmen sensibilisieren, die sie im Ausland ergreifen können, um den CO2-Fußabdruck und den ökologischen Fußabdruck ihrer Mobilitätsaktivitäten zu verringern, und die Fortschritte bei der Verwirklichung nachhaltigerer Mobilitätsaktivitäten für Studierende und Personal überwachen.

Digitalisierung und digitale Bildung/Kompetenzen bei der Mobilität im Hochschulbereich

Im Einklang mit den Grundsätzen der Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE) sollten Hochschuleinrichtungen eine digitale Verwaltung der Studierendenmobilität gemäß den technischen Standards der Initiative für einen europäischen Studierendenausweis5  umsetzen. Dies bedeutet, dass die an dem Programm teilnehmenden Hochschuleinrichtungen sich dem Netzwerk „Erasmus Without Paper“ anschließen müssen, um Mobilitätsdaten auszutauschen und digitale Lernvereinbarungen und digitale interinstitutionelle Vereinbarungen zu verwalten, sobald diese Funktionen einsatzbereit sind. Hochschuleinrichtungen können ihre Mittel zur organisatorischen Unterstützung für die Umsetzung der digitalen Mobilitätsverwaltung einsetzen. Die Einrichtungen sollten die gemischte Mobilität, also die Kombination einer physischen Mobilität mit einer virtuellen Komponente, innerhalb der Einrichtung fördern, um flexiblere Mobilitätsformate anzubieten und die Lernergebnisse und die Wirkung der physischen Mobilität weiter zu verbessern. Hochschuleinrichtungen müssen die Qualität gemischter Mobilitätsaktivitäten und die formale Anerkennung der Teilnahme an gemischter Mobilität, einschließlich der virtuellen Komponente, sicherstellen. Zudem sollten die Einrichtungen ihre Studierenden und ihr Personal für die im Rahmen des Programms gebotenen Möglichkeiten sensibilisieren, einschlägige digitale Kompetenzen in allen Studienfächern zu erwerben und weiterzuentwickeln, einschließlich des an Studierende und junge Hochschulabsolventen gerichteten Praktikumsprogramms „Digitale Chance“ (Digital Opportunity Traineeships) zur Aneignung oder zum Ausbau digitaler Kompetenzen.6  Lehr- und Verwaltungspersonal kann ebenfalls Schulungen für digitale Kompetenzen in Anspruch nehmen, um einschlägige digitale Kompetenzen für den Einsatz digitaler Technologien im Unterricht und für die Digitalisierung der Verwaltung zu erwerben.7

Teilhabe und zivilgesellschaftliches Engagement

Das Programm soll den Teilnehmern helfen, sich mit den Vorteilen eines aktiven Bürgersinns und der Teilhabe am demokratischen Leben vertraut zu machen. Die geförderten Mobilitätsaktivitäten sollten die partizipatorischen Fähigkeiten in verschiedenen Bereichen der Zivilgesellschaft sowie die Entwicklung von sozialen und interkulturellen Kompetenzen, kritischem Denken und Medienkompetenz stärken. Die Projekte sollten, wo immer möglich, die Teilhabe am demokratischen Leben und das soziale und zivilgesellschaftliche Engagement durch formale oder nichtformale Lernaktivitäten ermöglichen sowie Praktiken der gemeinsamen Erstellung und Mitgestaltung von Lernaktivitäten fördern. Die Teilnahme an Mobilitätsaktivitäten sollte auch das Verständnis für die Europäische Union und die gemeinsamen europäischen Werte verbessern, darunter die Achtung demokratischer Grundsätze, die Menschenwürde, die Einheit und Vielfalt, der interkulturelle Dialog sowie das gesellschaftliche, kulturelle und historische Erbe Europas.

Beschreibung der Aktivitäten

Studierendenmobilität

Studierendenmobilität ist allen Studienfächern und -zyklen (Kurzstudiengänge/Bachelor-/Master-/Promotionsstudien) möglich. Um hochwertige Mobilitätsaktivitäten mit größtmöglicher Wirkung für die Studierenden zu gewährleisten, muss die betreffende Aktivität mit den vom jeweiligen Abschluss abhängigen Anforderungen hinsichtlich der Lernergebnisse und der persönlichen Entwicklung der Studierenden vereinbar sein.

Studierende können die unten beschriebenen Aktivitäten durchführen:

  • Eine Studienphase an einer Partnerhochschule im Ausland. Der Auslandsstudienaufenthalt muss Teil des Studienprogramms des Studierenden im Hinblick auf einen Abschluss in einem beliebigen Studienzyklus sein. Ein Studienaufenthalt im Ausland kann auch eine Praktikumsphase beinhalten. Durch eine solche Kombination entstehen Synergien zwischen den im Ausland erworbenen akademischen und beruflichen Erfahrungen.

Was das Studienpensum betrifft, so besteht ein akademisches Jahr eines Vollzeitstudiums in den Ländern des Europäischen Hochschulraums (EHR) normalerweise aus Bildungskomponenten im Umfang von insgesamt 60 ECTS-Leistungspunkten (oder gleichwertigen Einheiten in Ländern außerhalb des EHR). Bei Mobilitätsphasen, die kürzer als ein volles akademisches Jahr sind, ist es empfehlenswert, die in der Lernvereinbarung enthaltenen Bildungskomponenten anteilig anzupassen.

  • Ein Praktikum in einem Unternehmen, einer Forschungseinrichtung, einem Labor, einer Organisation oder an einem anderen relevanten Arbeitsplatz im Ausland. Auslandspraktika werden für Studierende in allen Studienzyklen und für junge Hochschulabsolventen gefördert. Dies gilt auch für Unterrichtspraktika von Lehramtsstudierenden und Forschungsassistenzpraktika von Studierenden und Doktoranden in allen einschlägigen Forschungseinrichtungen. Um die Synergien mit Horizont Europa weiter zu verstärken, können diese Mobilitätsaktivitäten auch im Kontext von durch Horizont Europa finanzierten Forschungsprojekten durchgeführt werden, wobei der Grundsatz der Vermeidung einer Doppelfinanzierung von Aktivitäten durch die EU uneingeschränkt zu beachten ist. Die Praktika sollten nach Möglichkeit fester Bestandteil des Studienprogramms der Studierenden sein.

Was das Arbeitspensum angeht, so müssen die Teilnehmenden grundsätzlich Vollzeit arbeiten, wobei die Arbeitszeit der aufnehmenden Einrichtung zugrunde gelegt wird.

Im Falle der Doktorandenmobilität: Um den unterschiedlichen Lern- und Ausbildungsbedürfnissen von Doktoranden besser gerecht zu werden und Chancengleichheit gegenüber Hochschulpersonal zu gewährleisten, können Doktoranden und junge Hochschulabsolventen („Postdoktoranden“)8  kürzere oder längere Phasen einer physischen Mobilität zu Studien- oder Praktikumszwecken im Ausland absolvieren. Es wird empfohlen, die physische Mobilität um eine virtuelle Komponente zu ergänzen.

Jeder Studien- oder Praktikumsaufenthalt im Ausland, einschließlich der Doktorandenmobilität, kann in Form einer gemischten Mobilität durchgeführt werden. Gemischte Mobilität ist eine Kombination aus physischer Mobilität und einer virtuellen Komponente, die eine gemeinsame Online-Lernerfahrung und Teamarbeit ermöglicht. So kann die virtuelle Komponente Lernende aus verschiedenen Ländern und Studienfächern im Internet zusammenbringen, um Online-Kurse zu belegen oder gemeinsam und gleichzeitig an Aufgaben zu arbeiten, die als Teil ihres Studiums anerkannt werden.

Jeder Studierende kann eine gemischte Mobilität auch durch Teilnahme an einem gemischten Intensivprogramm absolvieren, das die in diesem Leitfaden beschriebenen spezifischen Förderkriterien für gemischte Intensivprogramme erfüllt.

Personalmobilität

Die Personalmobilität kann von jeder Art von Hochschulpersonal oder von eingeladenem Personal von außerhalb der Hochschuleinrichtungen durchgeführt werden. Um hochwertige Mobilitätsaktivitäten mit größtmöglicher Wirkung zu gewährleisten, muss die betreffende Aktivität einen Bezug zur beruflichen Fortbildung des Personals aufweisen und die Anforderungen hinsichtlich seiner Lernergebnisse und persönlichen Entwicklung erfüllen.

Angehörige des Personals können jede der unten beschriebenen Aktivitäten durchführen:

  • Einen Lehraufenthalt an einer Partnerhochschule im Ausland. Ein Lehraufenthalt ermöglicht es allen Lehrkräften an einer Hochschuleinrichtung oder Personal aus Unternehmen, an einer Partnerhochschule im Ausland zu lehren. Eine Personalmobilität zu Lehrzwecken ist in jedem Studienfach möglich.
  • Einen Schulungsaufenthalt an einer Partnerhochschule, in einem Unternehmen oder an einem anderen relevanten Arbeitsplatz im Ausland. Ein Schulungsaufenthalt im Ausland ermöglicht es allen Angehörigen des Personals einer Hochschuleinrichtung, an einer Schulungsaktivität im Ausland teilzunehmen, die für ihre tägliche Arbeit an der Hochschuleinrichtung relevant ist. Die Aktivität kann in Form von Schulungsveranstaltungen (mit Ausnahme von Konferenzen) oder Zeiträumen des Job Shadowing und Hospitationen erfolgen.

Bei einer Phase der Personalmobilität können Lehr- und Schulungsaktivitäten kombiniert werden. Jeder Auslandsaufenthalt zu Lehr- oder Schulungszwecken kann als gemischte Mobilität durchgeführt werden.

Gemischte Intensivprogramme

Hierbei handelt es sich um kurze, intensive Programme, bei denen innovative Lern- und Lehrmethoden, einschließlich der Online-Zusammenarbeit, eingesetzt werden. Die Programme können herausforderungsorientiertes Lernen umfassen, bei dem transnationale und transdisziplinäre Teams gemeinsam Herausforderungen angehen, beispielsweise im Zusammenhang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung oder anderen gesellschaftlichen Herausforderungen, die von Regionen, Städten oder Unternehmen aufgezeigt werden. Das Intensivprogramm sollte im Vergleich zu bestehenden Kursen oder Schulungen, die von den teilnehmenden Hochschuleinrichtungen angeboten werden, einen Mehrwert bieten und kann mehrjährig sein. Gemischte Intensivprogramme ermöglichen neue und flexiblere Mobilitätsformate, die die physische Mobilität mit einer virtuellen Komponente kombinieren, und sollen dadurch alle Arten von Studierenden aus allen Verhältnissen, Studienfächern und Studienzyklen erreichen.

Gruppen von Hochschuleinrichtungen haben die Möglichkeit, kurze gemischte Intensivprogramme mit Lern-, Lehr- und Schulungskomponenten für Studierende und Personal zu organisieren. Im Rahmen dieser gemischten Intensivprogramme absolvieren Gruppen von Studierenden und/oder Angehörigen des Personals als Lernende eine kurze physische Mobilitätsphase im Ausland, kombiniert mit einer obligatorischen virtuellen Komponente, die eine gemeinsame Online-Lernerfahrung und Teamarbeit ermöglicht. Die virtuelle Komponente muss die Lernenden online zusammenbringen, um gemeinsam und gleichzeitig an spezifischen Aufgaben zu arbeiten, die in das gemischte Intensivprogramm integriert sind und auf die allgemeinen Lernergebnisse angerechnet werden.

Darüber hinaus können gemischte Intensivprogramme (auch den örtlichen) Studierenden und Angehörigen des Personals einer jeden Hochschuleinrichtung offenstehen. Durch gemischte Intensivprogramme werden Kapazitäten für die Entwicklung und Umsetzung innovativer Lehr- und Lernmethoden in den teilnehmenden Hochschuleinrichtungen aufgebaut.

Internationale Mobilität unter Beteiligung von nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern

Der Hauptschwerpunkt der Mobilitätsaktion im Hochschulbereich liegt auf der Unterstützung von Mobilitätsaktivitäten zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den mit dem Programm assoziierten Drittländern – der europäischen Dimension. Darüber hinaus unterstützt die Aktion die internationale Dimension durch zwei Bereiche von Mobilitätsaktivitäten, an denen nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer aus der ganzen Welt beteiligt sind. Mit einem Aktionsbereich wird die Mobilität in alle Drittländer unterstützt, die nicht mit dem Programm assoziiert sind (Regionen 1–149 ); sie wird aus Instrumenten für die Finanzierung von EU-internen Maßnahmen finanziert10 . Mit einem weiteren Aktionsbereich wird die Mobilität in und aus Drittländern unterstützt, die nicht mit dem Programm assoziiert sind (mit Ausnahme der Regionen 13 und 14); sie wird aus den Instrumenten für die Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU finanziert (siehe den Abschnitt über die förderfähigen Länder in Teil A dieses Leitfadens).

Mit den beiden Bereichen der internationalen Mobilität werden unterschiedliche, aber komplementäre Ziele verfolgt, die die politischen Prioritäten der jeweiligen Finanzierungsquellen widerspiegeln:

Die internationale Outgoing-Mobilität wird aus Instrumenten für die Finanzierung von EU-internen Maßnahmen unterstützt:

Der Schwerpunkt liegt auf der Entwicklung zukunftsorientierter und anderer relevanter Fähigkeiten von Studierenden und Personal von Hochschuleinrichtungen in den EU-Mitgliedstaaten und den mit dem Programm assoziierten Drittländern. Internationale Mobilitätsaktivitäten in ein nicht assoziiertes Land werden aus den für Mobilitätsprojekte gewährten Mitteln finanziert. Die Begünstigten können bis zu 20 % des zuletzt gewährten Projektzuschusses für die Outgoing-Mobilität in nicht mit dem Programm assoziierte Länder in der ganzen Welt (Regionen 1–14) verwenden. Diese Möglichkeiten sollen eine Organisation in einem EU-Mitgliedstaat oder mit dem Programm assoziierten Drittland dazu anregen, mit mehreren nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern Aktivitäten im Rahmen der Outgoing-Mobilität in einem möglichst großen geografischen Bereich zu entwickeln.

Internationale Outgoing- und Incoming-Mobilität, unterstützt durch Instrumente zur Finanzierung des auswärtigen Handelns:

Diese Maßnahme entspricht den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU; aus diesem Grund wird eine Reihe von Zielen und Regeln für die Zusammenarbeit mit den zwölf förderfähigen Regionen (1-12) festgelegt, die nachstehend im Abschnitt „Zusätzliche Informationen für Mobilitätsprojekte, die durch Instrumente zur Finanzierung des auswärtigen Handelns unterstützt werden“ näher erläutert werden.

Die in dieser Aktion beschriebenen internationalen Mobilitätsaktivitäten gelten, sofern nicht anders angegeben, für beide Aktionsbereiche.

Welche kriterien gelten für die beantragung und durchführung eines mobilitätsprojekts?

Die allgemeinen Förderkriterien beziehen sich auf allgemeine Anforderungen auf Projektebene, während die in den folgenden Abschnitten aufgeführten spezifischen Kriterien die Anforderungen für die Durchführung spezifischer Aktivitäten betreffen. 

Allgemeine Förderfähigkeitskriterien von Mobilitätsprojekten

Um für eine Erasmus+-Finanzhilfe in Betracht zu kommen, müssen Antragsteller die folgenden Kriterien erfüllen: 

Förderfähige Aktivitäten

Hochschuleinrichtungen können eine oder mehrere der folgenden Aktivitäten durchführen:

  • Studierendenmobilität zu Lernzwecken
    • Studierendenmobilität zu Praktikumszwecken
  • Personalmobilität zu Lehrzwecken
  • Personalmobilität zu Schulungszwecken
  • Gemischte Intensivprogramme (nicht für Mobilitätsprojekte, die aus Instrumenten zur Finanzierung des auswärtigen Handelns unterstützt werden)

Mobilitätsbewegungen bei förderfähigen Mobilitätsaktivitäten:

  • Für Mobilitätsprojekte, die aus Instrumenten für die Finanzierung von EU-internen Maßnahmen unterstützt werden: aus den EU-Mitgliedstaaten und den mit dem Programm assoziierten Drittländern in alle Länder der Welt (EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierte Drittländer sowie nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer der Regionen 1-14).
  • Für Mobilitätsprojekte, die aus Instrumenten zur Finanzierung des auswärtigen Handelns unterstützt werden: zwischen EU-Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierten Drittländern und nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern (mit Ausnahme der Regionen 13 und 14).

Wer ist antragsberechtigt?

Organisationen mit folgender Akkreditierung können eine Finanzhilfe beantragen:

  • Antrag einer einzelnen Hochschuleinrichtung: In einem EU-Mitgliedstaat oder mit dem Programm assoziierten Drittland ansässige Hochschuleinrichtungen, die über eine Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE) verfügen.
  • Antrag eines Mobilitätskonsortiums: koordinierende Organisationen, die in einem EU-Mitgliedstaat oder mit dem Programm assoziierten Drittland ansässig sind und über eine Erasmus-Akkreditierung für Mobilitätskonsortien im Hochschulbereich verfügen. Organisationen, die nicht über eine gültige Akkreditierung für ein Konsortium verfügen, können diese Akkreditierung im Namen eines Mobilitätskonsortiums während derselben Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beantragen wie für den Antrag auf Finanzhilfe für ein Mobilitätsprojekt oder im Rahmen einer früheren Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Alle beteiligten Hochschuleinrichtungen aus EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierte Drittländer müssen über eine gültige Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE) verfügen. Mobilitätsprojekte dieser Organisationen können nur dann gefördert werden, wenn der Antrag auf Akkreditierung des Mobilitätskonsortiums erfolgreich war.

Studierende und Hochschulpersonal können die Förderung nicht direkt beantragen; die Auswahlkriterien für die Teilnahme an den Mobilitätsaktivitäten und an gemischten Intensivprogrammen werden von der Hochschuleinrichtung festgelegt, in der die betreffenden Interessenten studieren bzw. beschäftigt sind.

Förderfähige Länder

Für die Teilnahme an Aktivitäten:

  • alle EU-Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierten Drittländer
  • alle nicht mit dem Programm assoziierten Drittländer (zu den möglichen Bedingungen für Mobilitätsprojekte, die aus Mitteln der Außenpolitik unterstützt werden, siehe den Abschnitt „Zusätzliche Informationen für Mobilitätsprojekte, die aus Instrumenten zur Finanzierung des auswärtigen Handelns unterstützt werden“ dieser Aktion und „Förderfähige Länder“ in Teil A)

Anzahl der teilnehmenden Organisationen

Auf dem Antragsformular wird nur eine Organisation angegeben (der Antragsteller). Dabei handelt es sich entweder um eine einzelne Hochschuleinrichtung oder den Koordinator eines Mobilitätskonsortiums mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland.

An der Durchführung eines Mobilitätsprojekts müssen mindestens zwei Organisationen (mindestens eine entsendende und mindestens eine aufnehmende Organisation) beteiligt sein. Für Mobilitätsprojekte, die aus Instrumenten zur Finanzierung des auswärtigen Handelns unterstützt werden, muss mindestens eine Organisation aus einem nicht assoziierten Drittland beteiligt sein.

Für gemischte Intensivprogramme in Mobilitätsprojekten, die aus Instrumenten für die Finanzierung von EU-internen Maßnahmen unterstützt werden: zusätzlich zum Antragsteller (antragstellende Hochschuleinrichtung oder eine Hochschuleinrichtung eines antragstellenden Mobilitätskonsortiums) müssen bei der Durchführung mindestens zwei Hochschuleinrichtungen aus zwei anderen EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern an der Organisation des gemischten Intensivprogramms beteiligt sein. 

Projektdauer

Mobilitätsprojekte, die aus Instrumenten für die Finanzierung von EU-internen Maßnahmen unterstützt werden: 26 Monate

Mobilitätsprojekte, die aus Instrumenten für die Finanzierung des auswärtigen Handelns unterstützt werden: 24 oder 36 Monate

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bei der nationalen Agentur des Landes, in dem die antragstellende Organisation ansässig ist.

Wann ist der Antrag zu stellen?

Die Antragsteller müssen ihre Finanzhilfeanträge bis zum 20. Februar um 12:00:00 Uhr (Mittag Brüsseler Zeit) einreichen, und zwar sowohl für Projekte, die ab dem 1. Juni desselben Jahres aus Instrumenten für die Finanzierung von EU-internen Maßnahmen finanziert werden, als auch für Projekte, die ab dem 1. August desselben Jahres aus den Instrumenten für die Finanzierung des auswärtigen Handelns finanziert werden.

Wie ist der Antrag zu stellen?

Nähere Informationen zur Antragstellung finden Sie in Teil C dieses Leitfadens.

Sonstige Kriterien

Eine Hochschuleinrichtung kann auf zwei Wegen Fördermittel bei der nationalen Agentur beantragen:

  • direkt als einzelne Hochschuleinrichtung
  • über ein Mobilitätskonsortium, das sie koordiniert/dem sie angehört

Eine Hochschuleinrichtung kann sich nur einmal je Auswahlrunde als einzelne Hochschuleinrichtung und/oder als koordinierende Hochschuleinrichtung eines bestimmten Mobilitätskonsortiums für ein Mobilitätsprojekt bewerben. Eine Hochschuleinrichtung kann jedoch Mitglied oder Koordinator mehrerer Mobilitätskonsortien sein, die alle gleichzeitig einen Antrag einreichen.

Beide Wege (Einzelantrag und Antrag als Mitglied eines Mobilitätskonsortiums) können gleichzeitig genutzt werden. Werden jedoch in einem akademischen Jahr beide Wege genutzt, liegt es in der Verantwortung der Hochschuleinrichtung, eine Doppelfinanzierung von Teilnehmenden auszuschließen.

Das Mobilitätsprojekt sollte sich auf die Initiative für einen europäischen Studierendenausweis stützen, um die Online-Verwaltung des Mobilitätszyklus und andere umweltfreundlichere und inklusivere Ansätze im Einklang mit der Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE) und den ECHE-Leitlinien zu erleichtern.

Zusätzlich zu den oben genannten Förderkriterien werden die Antragsteller anhand der im folgenden Abschnitt genannten Förderkriterien sowie anhand der einschlägigen Ausschluss-, Auswahl- und Gewährungskriterien beurteilt. Weitere Informationen sind Teil C dieses Leitfadens zu entnehmen.

Spezifische förderkriterien für studierendenmobilität

Förderfähige Aktivitäten

Siehe förderfähige Aktivitäten unter Allgemeine Förderfähigkeit von Mobilitätsprojekten.

Förderfähige teilnehmende Organisationen

Studierendenmobilität zu Studienzwecken:

Alle teilnehmenden (sowohl entsendenden als auch aufnehmenden) Organisationen aus EU-Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierten Drittländern müssen Hochschuleinrichtungen mit einer Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE) sein. Alle (sowohl entsendenden als auch aufnehmenden) Organisationen aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern müssen Hochschuleinrichtungen sein, die von einer zuständigen Behörde anerkannt sind und vor Beginn der Mobilitätsaktivität interinstitutionelle Vereinbarungen mit ihren Partnern aus EU-Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierten Drittländern unterzeichnet haben.

Studierendenmobilität zu Praktikumszwecken:

Als entsendende Organisationen kommen Hochschuleinrichtungen aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland mit einer Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE), oder Hochschuleinrichtungen aus einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland in Betracht, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind und die vor Beginn der Mobilitätsmaßnahme interinstitutionelle Vereinbarungen mit ihren Partnern aus EU-Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierten Drittländern unterzeichnet haben.

Bei Studierendenmobilität zu Praktikumszwecken kommen als aufnehmende Organisation in Betracht11 :

  • öffentliche oder private Organisationen, die auf dem Arbeitsmarkt oder in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Forschung und Innovation tätig sind. Beispiele für solche Organisationen sind:
    • öffentliche oder private kleine, mittlere oder große Unternehmen (einschließlich gemeinwirtschaftlicher Unternehmen)
    • lokale, regionale oder nationale öffentliche Stellen
    • Botschaften oder Konsulate des entsendenden EU-Mitgliedstaats oder des mit dem Programm assoziierten Drittlands
    • Sozialpartner oder sonstige Vertreter des Arbeitsmarkts (u. a. Handelskammern, Handwerks- oder Berufsverbände und Gewerkschaften)
    • Forschungseinrichtungen
    • Stiftungen
    • Schulen/Institute/Bildungszentren (vom Vorschulbereich bis zur Sekundarstufe II, einschließlich Berufs- und Erwachsenenbildung) 
  • gemeinnützige Organisationen, Verbände, NRO
  • Laufbahnberatungs-, Berufsberatungs- und Informationsstellen
  • Hochschuleinrichtungen aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland mit einer Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE), oder Hochschuleinrichtungen aus einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind und die vor Beginn der Mobilitätsmaßnahme interinstitutionelle Vereinbarungen mit ihren Partnern aus EU-Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierten Drittländern unterzeichnet haben.

Dauer der Aktivität

Studierendenmobilität zu Studienzwecken: 2 Monate (oder ein akademisches Semester oder Trimester) bis 12 Monate physischer Mobilität, ohne Reisezeit. Dies kann, sofern vorgesehen, eine zusätzliche Praktikumsphase umfassen und je nach Kontext auf unterschiedliche Weise organisiert werden, d. h. die Aktivitäten können nacheinander oder gleichzeitig stattfinden. Für kombinierte Aufenthalte gelten die Finanzierungsvorschriften und die Mindestzeiträume für Mobilitätsphasen im Studium.

Studierendenmobilität zu Praktikumszwecken: 2 bis 12 Monate physischer Mobilität, ohne Reisezeit.

Alle Studierenden, insbesondere diejenigen, die beispielsweise aufgrund ihres Studienfachs oder weil sie weniger Möglichkeiten zur Teilnahme haben, nicht in der Lage sind, an einer langfristigen physischen Mobilitätsaktivität zu Studien- oder Praktikumszwecken teilzunehmen, können eine kürzere physische Mobilität mit einer virtuellen Komponente kombinieren (gemischte kurzzeitige Mobilität). Darüber hinaus können alle Studierenden an gemischten Intensivprogrammen teilnehmen. In diesen Fällen muss die physische Mobilitätsaktivität zwischen 5 Tagen und 30 Tagen dauern (ohne Reisezeit) und mit einer obligatorischen virtuellen Komponente kombiniert werden, die eine gemeinsame Online-Lernerfahrung und Teamarbeit ermöglicht. Für eine gemischte Mobilität zu Studienzwecken müssen mindestens 3 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden.

Mobilität zu Studien- und/oder Praktikumszwecken für Doktoranden: 5–30 Tage oder 2–12 Monate physischer Mobilität (eine Mobilitätsphase zu Studienzwecken kann, sofern vorgesehen, eine zusätzliche Praktikumsphase umfassen), ohne Reisezeit.

Förderfähige Gesamtdauer je Studienzyklus:

Ein Studierender kann unabhängig von Anzahl und Art der Mobilitätsaktivitäten an physischen Mobilitätsphasen von insgesamt bis zu zwölf Monaten12  pro Studienzyklus13  teilnehmen:

  • im Studiengang der ersten Stufe (Bachelor oder gleichwertig), einschließlich Kurzstudiengängen (EQR-Stufen 5 und 6)
  • im Studiengang der zweiten Stufe (Master oder gleichwertig – EQR-Stufe 7) und
  • im Promotionsstudium (Promotion oder EQR-Stufe 8).

Bei Absolventen, die ihr Studium erst vor Kurzem abgeschlossen haben, wird die Dauer eines Praktikums auf den zwölfmonatigen Höchstzeitraum des Studienzyklus angerechnet, in dem sie die Förderung des Praktikums beantragen.

Die Phase physischer Mobilität kann unterbrochen werden. Die Dauer der Unterbrechung wird nicht auf die Dauer der Mobilitätsaktivität angerechnet.

Bei Praktika gelten Betriebsferien des Unternehmens/der Organisation nicht als Unterbrechungszeitraum. Die Finanzhilfe wird während dieser Ferien weiter gewährt. Die Ferienzeit wird auf die Mindestdauer eines Praktikums angerechnet.

Ort(e) der Aktivität

Studierende müssen ihre physische Mobilitätsaktivität in einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland durchführen, das weder das Land der entsendenden Organisation noch ihr Wohnsitzland während des Studiums ist.14

Förderfähige Teilnehmende

Studierende, die in einer Hochschuleinrichtung immatrikuliert sind und ein Fach studieren, das zu einem anerkannten akademischen Grad, einschließlich eines Doppelabschlusses oder gemeinsamen Abschlusses15 , oder einem sonstigen anerkannten tertiären Bildungsabschluss (bis hin zur Promotion) führt. Im Fall der Doktorandenmobilität muss der Teilnehmende auf EQR-Stufe 8 stehen.

Absolventen, die ihr Hochschulstudium erst vor Kurzem abgeschlossen haben, können eine Mobilitätsphase zu Praktikumszwecken absolvieren. Die begünstigte Organisation kann beschließen, keine Praktika für junge Hochschulabsolventen anzubieten. Junge Hochschulabsolventen müssen von ihrer jeweiligen Hochschuleinrichtung während ihres letzten Studienjahres ausgewählt worden sein und ihr Auslandspraktikum innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihres Studiums durchführen und abschließen.16

Sonstige Kriterien

Studierendenmobilität ist in jedem Studienfach möglich. Sie kann in Form einer Studienphase in Kombination mit einem kurzen Praktikum (weniger als zwei Monate) erfolgen und dennoch insgesamt als Studienphase gelten. Der Studierende, die entsendende und die aufnehmende Organisation müssen eine Lernvereinbarung unterzeichnen.

Der Auslandsstudienaufenthalt muss Teil des Studienprogramms der Studierenden im Hinblick auf einen Abschluss sein. Die Praktika sollten nach Möglichkeit Bestandteil des Studienprogramms der Studierenden sein.

Der Besuch von Lehrveranstaltungen an einer Hochschuleinrichtung kann nicht als Praktikum gelten.

Im Falle der gemischten Studierendenmobilität können die Aktivitäten die Teilnahme an Kursen, die in einem integrierten Lernformat an einer Partnerhochschule angeboten werden, sowie Online-Schulungen und Arbeitsaufgaben oder die Teilnahme an gemischten Intensivprogrammen umfassen.

In Bezug auf die internationale Mobilität siehe Abschnitt „Internationale Mobilität unter Beteiligung von nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern“.

Spezifische Förderkriterien für Personalmobilität

Förderfähige Aktivitäten

Siehe förderfähige Aktivitäten unter Allgemeine Förderfähigkeit von Mobilitätsprojekten.

Förderfähige teilnehmende Organisationen

Personalmobilität zu Lehrzwecken:

Als entsendende Organisationen kommen in Betracht:

  • eine Hochschuleinrichtung aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland
  • eine Hochschuleinrichtung aus einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland, die von den zuständigen Behörden anerkannt ist und die eine interinstitutionelle Vereinbarung mit ihren Partnern aus EU-Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierten Drittländern unterzeichnet hat.
  • bei Personal, das eingeladen wurde, an einer Hochschuleinrichtung zu lehren: öffentliche oder private Organisationen (ohne ECHE) in einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland, die auf dem Arbeitsmarkt oder in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Forschung und Innovation tätig sind. Beispiele für solche Organisationen sind:
    • öffentliche oder private kleine, mittlere oder große Unternehmen (einschließlich gemeinwirtschaftlicher Unternehmen)
    • lokale, regionale oder nationale öffentliche Stellen
    • Sozialpartner oder sonstige Vertreter des Arbeitsmarkts (u. a. Handelskammern, Handwerks- oder Berufsverbände und Gewerkschaften)
    • Forschungseinrichtungen
    • Stiftungen
    • Schulen/Institute/Bildungszentren (vom Vorschulbereich bis zur Sekundarstufe II, einschließlich Berufs- und Erwachsenenbildung)
    • gemeinnützige Organisationen, Verbände, NRO
    • Laufbahnberatungs-, Berufsberatungs- und Informationsstellen

Als aufnehmende Organisationen kommen Hochschuleinrichtungen aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland mit einer Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE) oder Hochschuleinrichtungen aus einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland in Betracht, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind und die vor Beginn der Mobilitätsmaßnahme interinstitutionelle Vereinbarungen mit ihrem Partner aus EU-Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierten Drittländern unterzeichnet haben.

Personalmobilität zu Schulungszwecken:

Als entsendende Organisationen kommen Hochschuleinrichtungen aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland mit einer Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE) oder Hochschuleinrichtungen aus einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland in Betracht, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind und die vor Beginn der Mobilitätsmaßnahme interinstitutionelle Vereinbarungen mit ihren Partnern aus EU-Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierten Drittländern unterzeichnet haben.

Als aufnehmende Organisationen kommen in Betracht:

  • Hochschuleinrichtungen aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland mit einer Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE), oder Hochschuleinrichtungen aus einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind und die vor Beginn der Mobilitätsmaßnahme interinstitutionelle Vereinbarungen mit ihren Partnern aus EU-Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierten Drittländern unterzeichnet haben oder
  • öffentliche oder private Organisationen in EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern (oder aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern, wenn das Mobilitätsprojekt aus Instrumenten zur Finanzierung EU-interner Maßnahmen finanziert wird), die auf dem Arbeitsmarkt oder in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Forschung und Innovation tätig sind.

Dauer der Mobilitätsaktivität

Personalmobilität zu Lehr- und Schulungszwecken:

Die Dauer der Mobilität zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den mit dem Programm assoziierten Ländern muss zwischen 2 und 60 Tagen physischer Mobilität betragen, wobei die Reisezeit nicht mitgerechnet wird. Im Falle von eingeladenem Personal aus Unternehmen beträgt die Mindestdauer physischer Mobilität einen Tag.

Falls nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer in die Mobilitätsaktivitäten einbezogen sind, muss die Dauer zwischen 5 und 60 Tagen (ohne Reisezeit) betragen. Gleiches gilt für eingeladenes Personal aus Unternehmen.

In allen Fällen muss die Mindestanzahl der Tage aufeinanderfolgende Tage umfassen.

Die Phase physischer Mobilität kann unterbrochen werden. Die Dauer der Unterbrechung wird nicht auf die Dauer der Mobilitätsaktivität angerechnet.

Ein Lehraufenthalt muss mindestens acht Unterrichtsstunden in der Woche (oder in einem anderen Aufenthaltszeitraum von weniger als einer Woche) umfassen. Wenn die Mobilität länger als eine Woche dauert, sollte die Mindestanzahl der Unterrichtsstunden für eine unvollständige Woche proportional zur Dauer der betreffenden unvollständigen Woche berechnet werden. Es gelten folgende Ausnahmen:

  • Es gibt keine Mindestanzahl von Unterrichtsstunden für eingeladenes Personal aus Unternehmen.
  • Wird während eines einzelnen Auslandsaufenthalts die Lehrtätigkeit mit einer Schulungsaktivität kombiniert, reduziert sich die Mindestzahl der Unterrichtsstunden in der Woche (oder in einem anderen Aufenthaltszeitraum von weniger als einer Woche) auf vier Stunden.

Jeder Angehörige des Personals kann an gemischten Intensivprogrammen teilnehmen. Bei der Personalmobilität zu Schulungszwecken für ein gemischtes Intensivprogramm muss die Dauer der physischen Mobilität zwischen 5 und 30 Tage (ohne Reisezeit) betragen und mit einer obligatorischen virtuellen Komponente kombiniert werden, die eine gemeinsame Online-Lernerfahrung und Teamarbeit ermöglicht. Bei der Personalmobilität zu Lehrzwecken für ein gemischtes Intensivprogramm, das aus Instrumenten für die Finanzierung von EU-internen Maßnahmen unterstützt wird, muss die Dauer der physischen Mobilität zwischen 2 und 30 Tage (ohne Reisezeit) bzw. mindestens einen Tag für eingeladenes Personal aus Unternehmen betragen, und die virtuelle Komponente ist fakultativ.

Ort(e) der Aktivität

Das Personal muss seine physische Mobilitätsaktivität in einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland durchführen, wobei es sich weder um das Land der entsendenden Organisation noch um das Wohnsitzland des Personals handeln darf.17

Förderfähige Teilnehmende

Personalmobilität zu Lehrzwecken:

  • Personal, das an einer Hochschuleinrichtung in einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland arbeitet.
  • Personal eines Unternehmens aus einem beliebigen Land, das in einer öffentlichen oder privaten Organisation (die keine Hochschuleinrichtung mit ECHE ist) tätig ist, die auf dem Arbeitsmarkt oder in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Forschung und Innovation tätig ist und eingeladen ist, an einer Hochschuleinrichtung in einem beliebigen Land zu unterrichten (einschließlich angestellter Doktoranden). 

Personalmobilität zu Schulungszwecken:

Personal, das an einer Hochschuleinrichtung in einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland arbeitet.

Sonstige Kriterien

Die Personalmobilität kann in Form einer Lehrphase in Kombination mit einer Schulungsphase erfolgen und dennoch insgesamt als Lehrphase gelten. Eine Mobilität zu Lehr- oder Schulungszwecken kann in mehr als einer aufnehmenden Organisation im gleichen Land stattfinden und gilt dennoch als eine einzelne Lehr- oder Schulungsphase, wobei die Mindestaufenthaltsdauer anzuwenden ist.

Mobilität zu Lehrzwecken ist in jedem Studienfach möglich.

Sie kann die Bereitstellung von Schulungen für die Entwicklung der Partner-Hochschuleinrichtung umfassen.

Der Angehörige des Personals, die entsendende und die aufnehmende Organisation müssen eine Mobilitätsvereinbarung unterzeichnen.

In Bezug auf die internationale Mobilität siehe „Internationale Mobilität unter Beteiligung von nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern“.

Spezifische förderkriterien für gemischte intensivprogramme

Förderfähige teilnehmende Organisationen

Ein gemischtes Intensivprogramm muss von mindestens drei Hochschuleinrichtungen entwickelt und durchgeführt werden, die in mindestens drei mit dem Programm assoziierten Drittländern ansässig sind.

Darüber hinaus kann jede andere Hochschuleinrichtung oder Organisation mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, in einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland teilnehmen und Teilnehmende entsenden.

Als Studierende und Personal entsendende Organisationen kommen in Betracht Hochschuleinrichtungen aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland mit einer Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE), oder Hochschuleinrichtungen aus einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind und die vor Beginn der Mobilitätsmaßnahme interinstitutionelle Vereinbarungen mit ihren Partnern aus EU-Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierten Drittländern unterzeichnet haben.

Bei Lehr- und Schulungspersonal, das an der Programmdurchführung beteiligt ist, kann es sich um eine beliebige Organisation in einem EU-Mitgliedstaat oder mit dem Programm assoziierten Drittland oder einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland handeln (siehe förderfähige Teilnehmende).

Die Teilnehmenden können mit Erasmus+-Mitteln entsandt werden oder auf eigene Kosten teilnehmen. Hochschuleinrichtungen aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittändern können Teilnehmende im Rahmen von Erasmus+ entsenden, wenn die aufnehmende Einrichtung parallel dazu ein Mobilitätsprojekt durchführt, das aus Instrumenten für die Finanzierung des auswärtigen Handelns finanziert wird und Studierende und Personal aus diesen Ländern aufnimmt. Diese Teilnehmende aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern werden nicht auf die Mindestanforderungen angerechnet.

Die aufnehmende Hochschuleinrichtung muss eine ECHE haben. Die aufnehmende Hochschuleinrichtung kann mit der koordinierenden Hochschuleinrichtung übereinstimmen, dies muss jedoch nicht der Fall sein. Auch andere Organisationen können die Teilnehmenden während eines Teils der physischen Aktivität im Aufnahmeland aufnehmen.

Die koordinierende Hochschuleinrichtung muss eine Hochschuleinrichtung mit einer ECHE sein. Diese koordinierende/aufnehmende Hochschuleinrichtung ist entweder die antragstellende Hochschuleinrichtung oder Mitglied des antragstellenden Mobilitätskonsortiums für ein aus Instrumenten für die Finanzierung von EU-internen Maßnahmen finanziertes Mobilitätsprojekt.

Dauer der Aktivität

Die Dauer der physischen Komponente eines gemischten Intensivprogramms muss für Lernende zwischen 5 und 30 Tagen betragen. Die Dauer der virtuellen Komponente unterliegt keinen Förderkriterien, doch müssen für die kombinierten virtuellen und physischen Komponenten mindestens 3 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden.

Ort(e) der Aktivität

Die physische Aktivität kann in der aufnehmenden Hochschuleinrichtung oder an jedem anderen Ort im Land der aufnehmenden Hochschuleinrichtung durchgeführt werden.

Förderfähige Teilnehmende

Studierende:

Studierende, die in einer Hochschuleinrichtung in einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland immatrikuliert sind und ein Fach studieren, das zu einem anerkannten akademischen Grad oder einem sonstigen anerkannten tertiären Bildungsabschluss (bis hin zur Promotion) führt.

Personal:

Personal, das an einer Hochschuleinrichtung in einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland arbeitet.

An der Programmdurchführung beteiligtes Lehr- und Schulungspersonal:

  • Personal, das an einer Hochschuleinrichtung in einem EU-Mitgliedstaat, einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland arbeitet.
  • Personal, das eingeladen wird, an einer Hochschuleinrichtung zu unterrichten, und das von einem öffentlichen oder privaten Unternehmen bzw. einer öffentlichen oder privaten Organisation kommt (mit Ausnahme von Hochschulen mit einer ECHE); das Unternehmen/die Organisation sollte aus einem EU-Mitgliedstaat, einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland stammen und auf dem Arbeitsmarkt oder in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Forschung und Innovation tätig sein; auch angestellte Doktoranden sind im Rahmen dieser Aktion förderfähig.

Sonstige Kriterien

Gemischte Intensivprogramme für Studierende oder Mitarbeiter müssen eine kurze physische Mobilitätsphase im Ausland, kombiniert mit einer obligatorischen virtuellen Komponente umfassen, die eine gemeinsame Online-Lernerfahrung und Teamarbeit ermöglicht. Die virtuelle Komponente muss die Lernenden online zusammenbringen, um gemeinsam und gleichzeitig an spezifischen Aufgaben zu arbeiten, die in das gemischte Intensivprogramm integriert sind und auf die allgemeinen Lernergebnisse angerechnet werden.

Im Rahmen gemischter Intensivprogramme müssen mindestens 3 ECTS-Leistungspunkte für Studierende vergeben werden.

Um für eine organisatorische Unterstützung infrage zu kommen, muss ein gemischtes Intensivprogramm mindestens 10 mobile Erasmus+-Lernende umfassen, die aus Mitteln zur Finanzierung EU-interner Maßnahmen unterstützt werden (ausgenommen ist Lehr-/Ausbildungspersonal, das an der Durchführung des Programms beteiligt ist). Diese zehn mobilen Lernenden müssen ihre Mobilität speziell mit dem Ziel durchführen, am gemischten Intensivprogramm im Rahmen einer der folgenden Erasmus+-Mobilitätsaktivitäten teilzunehmen: gemischte Kurzzeit-Studierendenmobilität zu Studienzwecken oder gemischte Personalmobilität zu Ausbildungszwecken.

Die individuelle Unterstützung und, sofern zutreffend, die Reisekostenunterstützung für die Teilnehmenden der physischen Aktivität wird von der entsendenden Hochschuleinrichtung bereitgestellt (und von der aufnehmenden Hochschuleinrichtung bei eingeladenem Personal aus Unternehmen und Teilnehmenden aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern, die aus Instrumenten für die Finanzierung des auswärtigen Handelns unterstützt werden).

Zusätzliche informationen für mobilitätsprojekte, die aus instrumenten für die finanzierung des auswärtigen handelns unterstützt werden)

Finanzmittel aus Instrumenten für die Finanzierung des auswärtigen Handelns, die für Mobilitätsprojekte zur Verfügung gestellt werden, werden zwischen unterschiedlichen Regionen der Welt in 12 „Envelopes“ aufgeteilt, wobei das Budget jedes Envelopes den außenpolitischen Prioritäten entsprechend unterschiedlich ist. Weiterführende Informationen zu den verfügbaren Budgets der Envelopes werden auf den Internetseiten der jeweiligen nationalen Agentur veröffentlicht.

Die EU hat eine Vielzahl an Richtzielen bezüglich der geografischen Ausgeglichenheit vorgegeben, die in der Programmlaufzeit (2021-2027) auf europäischer Ebene umzusetzen sind, einschließlich der Zusammenarbeit mit den am wenigsten entwickelten Ländern. Diese Richtziele und Prioritäten müssen nicht von den einzelnen Hochschuleinrichtungen, sondern von den nationalen Agenturen eingehalten werden, die für die Vergabe der verfügbaren Fördermittel zuständig sind. Dies sind die Ziele, die für aus Mitteln der Außenpolitik unterstützten Mobilitätsprojekte insgesamt auf der Ebene der EU-Mitgliedstaaten und der mit dem Programm assoziierten Drittländer bis zur Aufforderung 2027 festgelegt wurden:

  • Asien:  
    • Mindestens 25 % des Budgets sollten auf die Mobilität mit den am wenigsten entwickelten Ländern der Region entfallen;
    • Nicht mehr als 25 % des Budgets sollten auf die Mobilität mit den Hocheinkommensländern der Region entfallen;
    • Nicht mehr als 15 % des Budgets sollten auf die Mobilität mit China entfallen;
    • Nicht mehr als 10 % des Budgets sollten auf die Mobilität mit Indien entfallen.
  • Pazifik:
    • Nicht mehr als 86,5 % des Budgets sollten insgesamt auf die Mobilität mit Australien und Neuseeland entfallen.
  • Subsahara-Afrika: 
    • Mindestens 35 % des Budgets sollten auf die Mobilität mit den am wenigsten entwickelten Ländern der Region entfallen, mit besonderem Schwerpunkt auf den prioritären Migrationsländern;
    • nicht mehr als 8 % des Budgets sollten auf die Mobilität mit jedem beliebigen anderen Land entfallen.
  • Lateinamerika:
    • Nicht mehr als 30 % des Budgets sollten insgesamt auf die Mobilität mit Brasilien und Mexiko entfallen.
  • Östliche Partnerschaft:
    • Mindestens 40 % des Budgets sollten auf Studierende mit geringeren Chancen entfallen.
  • Südliche Nachbarschaft:
    • Nicht mehr als 15 % des Budgets sollten auf die Mobilität mit jedem einzelnen Land entfallen.
    • Mindestens 65 % des Budgets sollten auf Studierende entfallen, davon 50 % auf Studierende mit geringeren Chancen.
  • Westbalkan: Der Schwerpunkt sollte auf der Mobilität der Studierenden liegen.

Aufgrund des Erfordernisses, einen Beitrag zu den Zielen des auswärtigen Handelns der EU zu leisten, sind Mobilitäten für Studierende (Kurzstudiengänge sowie erster und zweiter Zyklus), die mit Ländern durchgeführt werden, die für öffentliche Entwicklungshilfe18  in den Regionen 2–11 infrage kommen, auf Incoming-Mobilitäten aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern beschränkt. Outgoing-Mobilitäten in diese Regionen stehen nur Doktoranden und Personal zur Verfügung.

Wenn dem Antragsteller ein Mobilitätsprojekt bewilligt wurde, das aus Instrumenten für die Finanzierung EU-interner Maßnahmen unterstützt wird, können die oben genannten nicht förderfähigen internationalen Outgoing-Mobilitätsströme in diese Regionen ergänzend durch dieses Mobilitätsprojekt finanziert werden, das aus Instrumenten für die Finanzierung EU-interner Maßnahmen unterstützt wird.

Hochschuleinrichtungen können zu 100 % Personal- bzw. Studierendenmobilität oder jede beliebige Kombination beider Mobilitätsaktivitäten fördern, sofern dies den von der nationalen Agentur gesetzten zusätzlichen Förderkriterien für Projekte entspricht (siehe folgender Abschnitt).

Von Nationalen Agenturen festgelegte zusätzliche förderkriterien für mobilitätsprojekte, die aus instrumenten für die finanzierung des auswärtigen handelns unterstützt werden

Falls einer nationalen Agentur für eine bestimmte Partnerregion nur ein begrenztes Budget zur Verfügung steht, kann diese entscheiden, die Nachfrage durch Hinzufügen eines oder mehrerer Förderkriterien aus der nachfolgend aufgeführten Liste einzuschränken:

  • Beschränkung der Stufe des Abschlusses für Teilnehmende (z. B. Beschränkung der Anträge auf nur einen oder zwei Zyklen – Bachelor, Master oder PhD);
  • Beschränkung der Art der Teilnehmenden auf Personal oder Studierende;
  • Begrenzung der Dauer der Mobilitätsphasen (z. B. sechs Monate für Studierendenmobilitäten oder zehn Tage für Personalmobilitäten).

Falls eine nationale Agentur sich dafür entscheidet, diese zusätzlichen Förderkriterien für die Projekte zu verwenden, muss diese Entscheidung eindeutig veröffentlicht werden, insbesondere auf der Website der nationalen Agentur, und ist allen Akteuren vor Ablauf der Einreichfrist für die Anträge mitzuteilen.

Gewährungskriterien

Gewährungskriterien für Mobilitätsprojekte, die aus Instrumenten für die Finanzierung von EU-internen Maßnahmen unterstützt werden:

Da keine qualitative Bewertung vorgenommen wird (die Qualität wurde bereits im Rahmen der Beantragung der ECHE oder bei der Erteilung einer Akkreditierung für Mobilitätskonsortien bewertet), gibt es auch keine Gewährungskriterien.

Jeder förderfähige Antrag auf Finanzhilfe wird (nach Prüfung der Förderfähigkeit) auch tatsächlich gefördert.

Die maximale Höhe der Finanzhilfe hängt von mehreren Faktoren ab:

  • der Anzahl der beantragten Mobilitätsaktivitäten
  • der früheren Leistung des Antragstellers in Bezug auf die Anzahl von Mobilitätsaktivitäten, die Qualität der Durchführung von Aktivitäten und ein solides Finanzmanagement, sofern der Antragsteller in den vergangenen Jahren bereits eine ähnliche Förderung erhalten hat
  • der Anzahl der beantragten gemischten Intensivprogramme
  • dem gesamten nationalen Budget für die Mobilitätsaktion für Mobilitätsprojekte, die aus Instrumenten für die Finanzierung von EU-internen Maßnahmen unterstützt werden.

Gewährungskriterien für Mobilitätsprojekte, die aus Instrumenten zur Finanzierung des auswärtigen Handelns unterstützt werden

Jeder Finanzhilfeantrag für eine förderfähige Aktivität wird (nach Prüfung der Förderfähigkeit) auf der Grundlage folgender Gewährungskriterien beurteilt:

Gewährungskriterien auf Projektebene: Qualität der Projektkonzeption und der Kooperationsvereinbarungen - (Höchstpunktzahl 40 Punkte)

  • Der Umfang, in dem die antragstellende Organisation eine klare Beschreibung der von den Partnern zu übernehmenden Verantwortlichkeiten, Funktionen und Aufgaben vorlegt.
  • Inwieweit ist der Vorschlag für die Achtung und Förderung der gemeinsamen Werte der EU wie Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte sowie für die Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung relevant.
  • Die Vollständigkeit und Qualität der Regelungen zur Auswahl der Teilnehmenden, zur Unterstützung, die ihnen gewährt wird, und zur Anerkennung ihrer Mobilitätsphase (insbesondere im nicht mit dem Programm assoziierten Drittland).

Gewährungskriterien auf regionaler Ebene: Relevanz der Strategie - (Höchstpunktzahl 40 Punkte)

Für jede regionale Partnerschaft:

  • Der Umfang, in dem das geplante Mobilitätsprojekt für die Internationalisierungsstrategie der beteiligten Hochschuleinrichtungen relevant ist.
  • Die Gründe für die Wahl der Personal- und/oder Studierendenmobilität. Die Gründe für die Ausrichtung auf die Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen/Organisationen in bestimmten Ländern der Partnerregion.

Gewährungskriterien auf regionaler Ebene:Wirkung und Verbreitung - (Höchstpunktzahl 20 Punkte)

Für jede regionale Partnerschaft:

  • Die möglichen Auswirkungen des Projekts auf Teilnehmende, Antragsteller und Partnerorganisationen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene.
  • Die Qualität der Maßnahmen zur Verbreitung der Ergebnisse des Mobilitätsprojekts auf Fakultäts- und Institutsebene und gegebenenfalls darüber hinaus in allen beteiligten Ländern.

Der Antragsteller erläutert, wie das Projekt diese drei Kriterien seiner eigenen Einrichtung (bzw. Einrichtungen bei von Konsortien eingereichten Anträgen) zufolge und den Partnereinrichtungen in den nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern zufolge erfüllt. Die Frage zu dem Gewährungskriterium Qualität der Projektkonzeption und der Kooperationsvereinbarungen ist einmal für den gesamten Projektvorschlag zu beantworten, während die Fragen zu den Gewährungskriterien Relevanz der Strategie und Wirkung und Verbreitung einmal für jede Region, die der Antragsteller in das Projekt einbeziehen möchte, beantwortet werden müssen.

Die Antragsteller sollten ihren Vorschlag in „regionale Partnerschaften“ aufteilen, d. h. alle Aktivitäten, die Länder derselben Region betreffen, in einer Gruppe zusammenfassen. Jede regionale Partnerschaft wird separat bewertet. Nur regionale Partnerschaften, die mindestens 60 Punkte erreichen, wobei für jedes in der Tabelle aufgeführte Kriterium eine Schwelle von 50 % einzuhalten ist, kommen für eine Förderung in Betracht.

Die für das Projekt gewährte Gesamtfinanzhilfe ergibt sich aus der Summe der Finanzhilfen, die den regionalen Partnerschaften gewährt werden, die die Mindestqualitätsschwelle erreicht haben, und hängt von einer Reihe von Faktoren ab:

  • der Anzahl der Teilnehmenden und der Dauer der Aktivität, für die der Antrag gestellt wird;
  • den für die einzelnen Länder oder Regionen zugewiesenen Haushaltsmitteln;
  • dem geografischen Gleichgewicht innerhalb einer bestimmten Region.

Unabhängig von der Punktzahl einer regionalen Partnerschaft, die über dem angegebenen Schwellenwert liegt, kann die nationale Agentur Mobilitäten mit bestimmten Ländern priorisieren, um das geografische Gleichgewicht innerhalb dieser Region zu gewährleisten, wie es durch die oben genannten geografischen Ziele definiert ist.

Die nationale Agentur ist nicht verpflichtet, alle für ein bestimmtes nicht mit dem Programm assoziiertes Drittland beantragten Mobilitätsprojekte zu finanzieren, wenn solche Ersuchen im Hinblick auf die verfügbaren Haushaltsmittel als übermäßig hoch erachtet werden.

A) Finanzierungsregeln für alle Mobilitätsaktivitäten im Hochschulbereich

 Budgetkategorie - Organisatorische Unterstützung 

Förderfähige Kosten und anwendbare Regeln

Kosten, die unmittelbar mit der Durchführung von Mobilitätsaktivitäten in Zusammenhang stehen (außer Aufenthalts- und Reisekosten der Teilnehmenden).

Finanzierungsmechanismus: Zuschuss zu den Einheitskosten.

Zuweisungsregel: nach der Anzahl der Teilnehmenden einer Mobilitätsaktivität.

Betrag

Für Mobilitätsprojekte, die aus Instrumenten für die Finanzierung von EU-internen Maßnahmen unterstützt werden:

Bis zum 100. Teilnehmenden: 400 EUR pro Teilnehmendem; ab dem 100. Teilnehmenden: 230 EUR für jeden weiteren Teilnehmenden

Für Mobilitätsprojekte, die aus Instrumenten zur Finanzierung des auswärtigen Handelns unterstützt werden:

500 EUR pro Teilnehmendem

 Budgetkategorie - Reisekosten­unterstützung 

Förderfähige Kosten und anwendbare Regeln

Zuschuss zu den Kosten, die den Teilnehmenden für die Reise von ihrem Herkunftsort zum Ort der jeweiligen Aktivität und zurück entstehen.

Generell gilt die Regel, dass die Teilnehmenden bei einer Strecke von weniger als 500 km mit emissionsarmen Verkehrsmitteln reisen. 

Finanzierungsmechanismus: Zuschuss zu den Einheitskosten.

Zuweisungsregel: nach der Entfernung pro Teilnehmendem. Der Antragsteller muss die Entfernung zwischen dem Herkunftsort und dem Ort der Aktivität19  mithilfe des Entfernungsrechners der Europäischen Kommission20  angeben.

Bei Bedarf ist die individuelle Unterstützung zur Deckung von Aufenthaltskosten für die Reisezeit vor und nach der Aktivität förderfähig, wobei für Teilnehmende und Begleitpersonen, die den Reisekostenzuschuss für nicht umweltfreundliches Reisen erhalten, höchstens zwei Reisetage und für diejenigen, die den Zuschuss für umweltfreundliches Reisen erhalten, höchstens sechs Reisetage vorgesehen sind.

In hinreichend begründeten Fällen können die nationalen Agenturen im Einvernehmen mit ihren nationalen Behörden21  beschließen, für die langfristige innereuropäische Studierendenmobilität im Rahmen von Mobilitätsprojekten, die aus Instrumenten für die Finanzierung von EU-internen Maßnahmen unterstützt werden, keine Reisekostenunterstützung zu gewähren (d. h. für langfristige Mobilität von Studierenden in EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländer oder in nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer der Regionen 13 oder 14).

Betrag

Entfernung

Umwelt­freundliches Reisen

Nicht umwelt­freundliches Reisen

10–99 km

56 EUR

28 EUR

100–499 km

285 EUR

211 EUR

500–1999 km

417 EUR

309 EUR

2000–2999 km

535 EUR

395 EUR

3000–3999 km

785 EUR

580 EUR

4000–7999 km

1188 EUR

1188 EUR

8000 km oder mehr

1735 EUR

1735 EUR

 Budgetkategorie - Inklusions­unterstützung 

Förderfähige Kosten und anwendbare Regeln

Inklusionsunterstützung für Organisationen: Kosten in Verbindung mit der Organisation von Mobilitätsaktivitäten für Teilnehmende mit geringeren Chancen, die ausgehend von den tatsächlichen Kosten zusätzliche Unterstützung benötigen.

Finanzierungsmechanismus: Zuschuss zu den Einheitskosten.

Zuweisungsregel: nach der Anzahl der Teilnehmenden mit geringeren Chancen, die ausgehend von den tatsächlichen Kosten zusätzliche Unterstützung über die Kategorie „Inklusionsunterstützung“ erhalten.

Betrag

125 EUR pro Teilnehmendem

Inklusionsunterstützung für Teilnehmer: Zusätzliche Kosten, die unmittelbar für Teilnehmende mit geringeren Chancen anfallen. Insbesondere soll damit die zusätzliche finanzielle Unterstützung abgedeckt werden, die für Teilnehmende mit körperlichen, psychischen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Finanzierung ihrer Teilnahme an der Mobilitätsaktivität und an vorbereitenden Besuchen sowie für Begleitpersonen erforderlich ist (einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten, sofern dies gerechtfertigt und nicht durch die Budgetkategorien „Reisekostenunterstützung“ und „individuelle Unterstützung“ für diese Teilnehmenden abgedeckt ist).22

Finanzierungsmechanismus: tatsächliche Kosten.

Zuweisungsregel: Der Antrag muss vom Antragsteller begründet und von der nationalen Agentur genehmigt werden.

Betrag

100 % der förderfähigen Kosten

Budgetkategorie - Außergewöhnliche Kosten 

Förderfähige Kosten und anwendbare Regeln

Kosten für die Bereitstellung von Finanzsicherheiten, falls die nationale Agentur dies anfordert.

Im Falle eines Mobilitätsprojekts, das aus Instrumenten für die Finanzierung von EU-internen Maßnahmen finanziert wird: Hohe Reisekosten von Teilnehmenden, die Anspruch auf Reisekostenunterstützung haben.

Finanzierungsmechanismus: tatsächliche Kosten.

Zuweisungsregel: Der Antrag muss vom Antragsteller begründet und von der nationalen Agentur genehmigt werden.

Betrag

Kosten für Finanzsicherheiten: 80 % der förderfähigen Kosten

Hohe Reisekosten: 80 % der förderfähigen Kosten

Finanzhilfe zur organisatorischen Unterstützung für Begünstigte (Hochschuleinrichtungen oder Konsortien):

Die mit den Mobilitätsaktivitäten verbundene organisatorische Unterstützung ist ein Beitrag zu den Kosten, die den betreffenden Einrichtungen durch die Aktivitäten zur Unterstützung der Studierenden- und Personalmobilität (sowohl in Verbindung mit der Entsendung als auch mit der Aufnahme von Teilnehmenden) entstehen, damit sie die Bestimmungen der Erasmus-Charta für die Hochschulbildung in EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern bzw. die Grundsätze der Erasmus-Charta, die in den interinstitutionellen Vereinbarungen zwischen Einrichtungen aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern verankert sind, erfüllen. Beispiele hierfür sind:

  • organisatorische Regelungen mit Partnereinrichtungen, darunter Besuche bei potenziellen Partnern, um die Bestimmungen der interinstitutionellen Vereinbarungen für die Auswahl, Vorbereitung, Aufnahme und Integration der Teilnehmenden von Mobilitätsaktivitäten festzulegen und diese interinstitutionellen Vereinbarungen auf dem neuesten Stand zu halten
  • Bereitstellung aktueller Kurskataloge für internationale Studierende
  • Bereitstellung von Informationen und Unterstützung für Studierende und Personal
  • Auswahl von Studierenden und Personal
  • Vorbereitung von Lernvereinbarungen zur vollständigen Anerkennung der Bildungskomponenten der Studierenden Vorbereitung und Anerkennung von Vereinbarungen über Personalmobilität
  • sprachliche und interkulturelle Vorbereitung von entsandten und aufgenommenen Studierenden und Angehörigen des Personals ergänzend zur Online-Sprachunterstützung (OLS) in Erasmus+
  • Erleichterung der Integration von ins Land kommenden Teilnehmenden von Mobilitätsaktivitäten in die betreffende Hochschuleinrichtung
  • Gewährleistung einer wirksamen Betreuung und Beaufsichtigung der Mobilitätsteilnehmenden
  • spezielle Regelungen für die Qualitätssicherung der Studierendenpraktika bei aufnehmenden Unternehmen/Organisationen
  • Gewährleistung der Anerkennung von Bildungskomponenten und entsprechenden Leistungspunkten, Ausstellung von Leistungsnachweisen und Diplomzusätzen
  • Unterstützung der Wiedereingliederung der Teilnehmenden von Mobilitätsaktivitäten und Nutzung ihrer neu erworbenen Kompetenzen für die betreffende Hochschuleinrichtung und für Fachkollegen/Mitstudierende
  • Umsetzung der Initiative für den europäischen Studierendenausweis (Digitalisierung der Mobilitätsverwaltung)
  • Förderung umweltfreundlicher Wege der Mobilität und ökologische Gestaltung von Verwaltungsverfahren
  • Förderung und Verwaltung der Teilnahme von Personen mit geringeren Chancen
  • Ermittlung und Förderung von Aktivitäten im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Engagements und Überwachung der Teilnahme an solchen Aktivitäten
  • Förderung und Verwaltung von gemischter und/oder internationaler Mobilität

Die Hochschuleinrichtungen verpflichten sich, alle Grundsätze der Charta zu beachten, um für hochwertige Mobilitätsangebote zu sorgen und u. a.: „zu gewährleisten, dass Teilnehmer von Mobilitätsaktivitäten, die ins Ausland gehen, entsprechend auf ihre dortigen Aktivitäten, einschließlich gemischter Mobilität, vorbereitet sind, indem sie Aktivitäten zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse durchführen und ihre interkulturellen Kompetenzen entwickeln“, und „den ins Land kommenden Mobilitätsteilnehmern eine angemessene sprachliche Unterstützung anzubieten“. Dazu können vorhandene Sprachlerneinrichtungen in den Hochschuleinrichtungen genutzt werden. Hochschuleinrichtungen, die in der Lage sind, Aktivitäten zur Studierenden- und Personalmobilität von hoher Qualität, einschließlich Sprachunterstützung, zu geringeren Kosten (oder dank einer Finanzierung aus anderen Quellen als dem EU-Haushalt) anzubieten, können einen Teil der Finanzhilfe für organisatorische Unterstützung zur Finanzierung weiterer Mobilitätsaktivitäten einsetzen. In der Finanzhilfevereinbarung wird der Grad an Flexibilität in diesem Zusammenhang bestimmt. In jedem Fall sind die Begünstigten vertraglich verpflichtet, entsprechend hochwertige Leistungen anzubieten.

Dabei werden sie von den nationalen Agenturen überwacht und geprüft. In diesem Zusammenhang werden auch die Teilnehmerberichte von Studierenden und Personal berücksichtigt, auf die die nationalen Agenturen und die Kommission unmittelbar zugreifen können.

Die organisatorische Unterstützung errechnet sich aus der Anzahl aller Teilnehmenden von Mobilitätsaktivitäten, die Unterstützung erhalten (einschließlich mobiler Teilnehmender mit einem „Zero-Grant“ aus Erasmus+-Finanzmitteln für die gesamte Mobilitätsphase – siehe unten zu Mobilitätsprojekten mit Zero-Grant-Förderung – und Personen, die an einer Hochschuleinrichtung lehren). Auch mobile Teilnehmende mit einer „Zero-Grant-Förderung“ aus Erasmus+-Mitteln für den gesamten Mobilitätszeitraum gelten als unterstützte Teilnehmende, da sie den Mobilitätsrahmen und die organisatorischen Aktivitäten in Anspruch nehmen. Organisatorische Unterstützung wird daher auch für diese Teilnehmenden gewährt. Dies gilt nicht für Personen, die die Teilnehmenden während ihrer Aktivität/Tätigkeit im Ausland begleiten. Bei zusätzlichen Mobilitäten, die durch die Übertragung von Mitteln zwischen verschiedenen Haushaltskategorien organisiert werden können, erhöht sich die Berechnung der organisatorischen Unterstützung nicht automatisch.

Im Fall von Mobilitätskonsortien kann die erhaltene organisatorische Unterstützung auf alle Mitglieder nach den von ihnen vereinbarten Regelungen aufgeteilt werden.

Bei Mobilitätsprojekten, die aus Instrumenten für die Finanzierung des auswärtigen Handelns unterstützt werden, wird die Finanzhilfe für die organisatorische Unterstützung von den entsprechenden Partnern geteilt und durch die teilnehmenden Einrichtungen auf einer beiderseitig annehmbaren Grundlage festgelegt.

Mobile Teilnehmende mit einer „Zero-Grant-Förderung“ aus EU-Erasmus+-Mitteln

Studierende und Personal mit einer „Zero-Grant-Förderung“ aus EU-Erasmus+-Mitteln sind Teilnehmende von Mobilitätsaktivitäten, die keine Erasmus+-Finanzhilfe zur Deckung von Reise- und Aufenthaltskosten erhalten, jedoch sonst alle Anforderungen an Aktivitäten zur Förderung der Mobilität von Studierenden und Personal erfüllen und daher alle Vorteile in ihrer Eigenschaft als Erasmus+-Studierende und im Rahmen von Erasmus+ gefördertes Personal in Anspruch nehmen können. Sie können Finanzmittel aus anderen EU-Quellen als Erasmus+ (ESF usw.) oder nationale, regionale oder sonstige Finanzmittel zur Deckung ihrer Mobilitätskosten erhalten. Die Anzahl mobiler Teilnehmender mit einem „Zero-Grant“ aus EU-Erasmus+-Mitteln für die gesamte Mobilitätsphase wird in den Statistiken zur Leistungsbewertung für die Aufteilung der EU-Finanzmittel auf die einzelnen Länder berücksichtigt. Teilnehmende mit geringeren Chancen können nicht Teilnehmende mit einem „Zero-Grant“ sein.

Inklusionsunterstützung

Personen mit geringeren Chancen können wegen ihrer persönlichen, körperlichen, psychischen oder gesundheitlichen Lage ohne zusätzliche finanzielle oder andere Unterstützung nicht an einem Projekt oder an einer Mobilitätsaktivität teilnehmen. Hochschuleinrichtungen, die Studierende und/oder Personal mit geringeren Chancen ausgewählt haben, können bei der nationalen Agentur zusätzliche Finanzhilfen zur Deckung der durch die Beteiligung dieser Personen an den Mobilitätsaktivitäten entstehenden zusätzlichen Kosten beantragen. Für Teilnehmende mit geringeren Chancen, insbesondere Personen mit körperlichen, psychischen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen, kann die bewilligte Unterstützung daher auch über dem im Folgenden genannten individuellen Höchstbetrag liegen. Die Hochschuleinrichtungen erläutern auf ihren Websites, wie Studierende und Angehörige des Personals mit geringeren Chancen diese zusätzliche Förderung beantragen und begründen können.

Zusätzliche Finanzmittel für Studierende und Personal mit geringeren Chancen können auch aus anderen Quellen auf lokaler, regionaler und/oder nationaler Ebene bereitgestellt werden.

Durch die Unterzeichnung der Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE) verpflichten sich Hochschuleinrichtungen, gleichen Zugang und Chancengleichheit für alle Teilnehmende aus allen Verhältnissen zu gewährleisten. Daher können Studierende und Personal mit geringeren Chancen die Unterstützungsleistungen nutzen, die die aufnehmende Organisation ihren einheimischen Studierenden und Angehörigen des Personals anbietet.

Außergewöhnliche Kosten für teure Reisen

Außergewöhnliche Kosten für teure Reisen sind nur für Teilnehmende, die für eine Reisekostenunterstützung von Mobilitätsprojekten, die aus Instrumenten für die Finanzierung EU-interner Maßnahmen unterstützt werden, infrage kommen, förderfähig.

Begünstigte von Mobilitätsprojekten können unter der Rubrik „außergewöhnliche Kosten“ finanzielle Unterstützung für außergewöhnlich hohe Reisekosten von Teilnehmenden in Höhe von 80 % der gesamten förderfähigen Kosten in Anspruch nehmen. Diese Kosten werden anerkannt, sofern die Begünstigten nachweisen können, dass die Finanzierungsregeln (basierend auf den Einheitskosten für die betreffende Entfernungsspanne) nicht mindestens 70 % der Reisekosten der Teilnehmenden abdecken. Werden die außergewöhnlichen Kosten für teure Reisen bewilligt, ersetzen sie eine Reisekostenunterstützung.

Weitere Finanzierungsquellen

Studierende und Personal können ergänzend oder alternativ zur Erasmus+-Förderung (mobile Teilnehmende mit einem „Zero-Grant“ aus EU-Mitteln) regionale, nationale oder sonstige Finanzmittel erhalten, die von einer anderen Organisation als der nationalen Agentur (z. B. von einem Ministerium oder von Regionalbehörden) verwaltet werden. Erasmus+-Finanzhilfen können auch durch andere Mittel aus dem EU-Haushalt (ESF usw.) ersetzt werden. Für Finanzmittel, die nicht aus dem EU-Haushalt stammen, gelten die in diesem Leitfaden genannten Beträge und Spannen (zwischen Mindest- und Höchstbeträgen) nicht.

Aufnehmende Organisationen, die Praktikumsplätze bieten, können den Praktikanten finanzielle Unterstützung oder Sachleistungen gewähren.

B) Finanzhilfe zur Förderung der Mobilität von Studierenden

Individuelle Unterstützung der physischen Mobilität – Grundbeträge für die langfristige Mobilität

Studierende können eine individuelle Finanzhilfe als Zuschuss zu den zusätzlichen Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit ihrem Studium oder Praktikum im Ausland erhalten.

Bei einer Mobilität zwischen EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern in Richtung von nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern aus den Regionen 13 und 14 werden die monatlichen Beträge von den nationalen Agenturen in Abstimmung mit nationalen Behörden und/oder den Hochschuleinrichtungen nach den im Folgenden beschriebenen objektiven und transparenten Kriterien festgelegt. Die genauen Beträge werden auf den Websites der nationalen Agenturen und Hochschuleinrichtungen veröffentlicht.

EU-Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierte Drittländer und nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer der Regionen 13 und 1423  sind in die folgenden drei Gruppen unterteilt:

Gruppe 1 - Länder mit höheren Lebenshaltungskosten

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden.

Nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer aus den Regionen 13 und 14.

Gruppe 2 - Länder mit mittleren Lebenshaltungskosten

Estland, Griechenland, Lettland, Malta, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Zypern.

Gruppe 3 - Länder mit niedrigeren Lebenshaltungskosten

Bulgarien, Kroatien, Litauen, Nordmazedonien, Polen, Rumänien, Serbien, Türkei, Ungarn.

Die individuelle EU-Erasmus+-Finanzhilfe für Studierende hängt von der Mobilitätsrichtung zwischen dem entsendenden und dem aufnehmenden Land ab, und zwar wie folgt:

  • Mobilität in Richtung eines Landes mit ähnlichen Lebenshaltungskosten: Die Studierenden erhalten EU-Finanzmittel in der mittleren Spanne.
  • Mobilität in Richtung eines Landes mit höheren Lebenshaltungskosten: Die Studierenden erhalten EU-Finanzmittel in der oberen Spanne.
  • Mobilität in Richtung eines Landes mit niedrigeren Lebenshaltungskosten: Die Studierenden erhalten EU-Finanzmittel in der unteren Spanne.

Die nationalen Agenturen legen die Beträge innerhalb der folgenden Spannen fest:

  • Mittlere Spanne der EU-Finanzhilfe: Eine mittlere Spanne (zwischen 292 und 606 EUR pro Monat) wird für Mobilität in Richtung eines Landes mit vergleichbaren Lebenshaltungskosten gewährt: a) von Ländern der Gruppe 1 in Länder der Gruppe 1, b) von Ländern der Gruppe 2 in Länder der Gruppe 2 und c) von Ländern der Gruppe 3 in Länder der Gruppe 3.
  • Höhere Spanne der EU-Finanzhilfe: entspricht der von der jeweiligen nationalen Agentur festgelegten mittleren Spanne zuzüglich mindestens 50 EUR und beträgt zwischen 348 und 674 EUR pro Monat. Diese Spanne wird bei Mobilität in Richtung eines Landes mit höheren Lebenshaltungskosten angesetzt: a) von Ländern der Gruppe 2 in Länder der Gruppe 1 und b) von Ländern der Gruppe 3 in Länder der Gruppen 1 und 2.
  • Untere Spanne der EU-Finanzhilfe: entspricht der von der jeweiligen nationalen Agentur festgelegten mittleren Spanne abzüglich mindestens 50 EUR und beträgt zwischen 225 und 550 EUR pro Monat. Diese Spanne wird bei Mobilität in Richtung eines Landes mit niedrigeren Lebenshaltungskosten angesetzt: a) von Ländern der Gruppe 1 in Länder der Gruppen 2 und 3 und b) von Ländern der Gruppe 2 in Länder der Gruppe 3.

Bei der Festsetzung der Förderbeträge für die Begünstigten in ihrem jeweiligen Land legen die nationalen Agenturen zwei Kriterien zugrunde:

  • die Verfügbarkeit und die Höhe sonstiger Förderung durch private oder öffentliche Stellen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene, die die gewährte EU-Finanzhilfe im Rahmen von Kofinanzierungen ergänzt
  • den Gesamtumfang des Förderbedarfs der Studierenden, die ein Studium oder eine Schulung im Ausland absolvieren wollen.

Bei Mobilitätsaktivitäten zwischen EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern aus den Regionen 13 und 14 können die nationalen Agenturen ihren Hochschuleinrichtungen eine gewisse Flexibilität einräumen, indem sie auf nationaler Ebene keine konkreten Beträge, sondern Spannen festlegen. Dies sollte jedoch nur aus berechtigten Gründen geschehen (z. B. in Ländern, in denen eine Kofinanzierung auf regionaler oder institutioneller Ebene möglich ist).

Studierende und junge Hochschulabsolventen mit geringeren Chancen – Aufstockungsbetrag zusätzlich zur individuellen Unterstützung für langfristige Mobilität

Studierende und junge Hochschulabsolventen mit geringeren Chancen erhalten zusätzlich zur individuellen Unterstützung in Form ihrer EU-Erasmus+-Finanzhilfe einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 250 EUR pro Monat. Die anzuwendenden Kriterien werden auf nationaler Ebene von den nationalen Agenturen in Abstimmung mit den nationalen Behörden festgelegt.

Studierende und junge Hochschulabsolventen im Praktikum – Aufstockungsbetrag zusätzlich zur individuellen Unterstützung für langfristige Mobilität

Studierende und junge Hochschulabsolventen, die Praktika absolvieren, erhalten zusätzlich zur individuellen Unterstützung in Form ihrer EU-Erasmus+-Finanzhilfe einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 150 EUR pro Monat. Studierende und junge Hochschulabsolventen mit geringeren Chancen, die ein Praktikum absolvieren, haben Anspruch auf den Aufstockungsbetrag für Studierende und junge Hochschulabsolventen mit geringeren Chancen und auf den Aufstockungsbetrag für Praktika.

Studierende und junge Hochschulabsolventen aus Gebieten in äußerster Randlage und ÜLG in langfristiger Mobilität

In Anbetracht der durch die große Entfernung zu anderen EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern und durch das wirtschaftliche Niveau bedingten Zwänge erhalten Studierende und junge Hochschulabsolventen, die in Hochschuleinrichtungen mit Sitz in EU-Gebieten in äußerster Randlage und in den EU-Mitgliedstaaten angeschlossenen überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) studieren oder studiert haben, folgende höhere Beträge zur individuellen Unterstützung:

Aus

In

Betrag

Gebieten in äußerster Randlage und ÜLG

EU-Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierte Drittländer und nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer der Regionen 13 und 14.

786 EUR pro Monat

Der Aufstockungsbetrag für Studierende und junge Hochschulabsolventen mit geringeren Chancen findet in diesem Fall keine Anwendung. Der Aufstockungsbetrag für Praktika findet Anwendung.

Studierende und Personen, die ihren Abschluss erst vor Kurzem erworben haben, in internationaler Mobilität unter Beteiligung von nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern 

Der Grundbetrag zur individuellen Unterstützung wird wie folgt festgelegt:

Aus

In Richtung

Betrag

EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierte Drittländer

Nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer aus den Regionen 1-12.

700 EUR pro Monat

EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierte Drittländer

Nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer aus den Regionen 13 und 14.

Wie oben im Abschnitt „Finanzhilfe zur Förderung der Mobilität von Studierenden – Individuelle Unterstützung der physischen Mobilität“ beschrieben

Nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer aus den Regionen 1-12.

Gruppe 1 der EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierte Drittländer

Gruppe 2 der EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierte Drittländer

Gruppe 3 der EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierte Drittländer

900 EUR pro Monat

850 EUR pro Monat

800 EUR pro Monat

Der Aufstockungsbetrag für Studierende und junge Hochschulabsolventen mit geringeren Chancen findet in diesem Fall Anwendung.

Der Aufstockungsbetrag für Praktika findet nur im Falle der Mobilität mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern aus den Regionen 13 und 14 Anwendung.

Die EU-Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer umfassen Gebiete in äußerster Randlage und ÜLG.

Studierende und junge Hochschulabsolventen in kurzen physischen Mobilitätsaktivitäten – Grundbeträge zur individuellen Unterstützung (gemischte Mobilität und kurzfristige Doktorandenmobilität)

Die Grundbeträge zur individuellen Unterstützung werden wie folgt festgelegt:

Dauer der physischen Mobilitätsaktivität

Betrag (alle EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierte Drittländer oder nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer)

bis zum 14. Tag der Aktivität

79 EUR pro Tag

vom 15. bis zum 30. Tag der Aktivität

56 EUR pro Tag

Der Aufstockungsbetrag für Praktika findet in diesem Fall keine Anwendung.

Die EU-Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer umfassen Gebiete in äußerster Randlage und ÜLG.

Studierende und junge Hochschulabsolventen mit geringeren Chancen – Aufstockungsbetrag zusätzlich zur individuellen Unterstützung für kurzfristige physische Mobilität

Studierende und junge Hochschulabsolventen mit geringeren Chancen erhalten zusätzlich zur individuellen Unterstützung in Form einer EU-Erasmus+-Finanzhilfe einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 100 EUR für eine physische Mobilitätsaktivität mit einer Dauer von 5–14 Tagen und 150 EUR für eine physische Mobilitätsaktivität mit einer Dauer von 15–30 Tagen. Die anzuwendenden Kriterien werden auf nationaler Ebene von den nationalen Agenturen in Abstimmung mit den nationalen Behörden festgelegt.

C) Finanzhilfe für die personalmobilität

Für Auslandsaufenthalte von Personal wird ein EU-Beitrag zu den Aufenthaltskosten nach folgenden Modalitäten gewährt:

 Budgetkategorie - Individuelle Unterstützung 

Förderfähige Kosten und anwendbare Regeln

Unmittelbar mit dem Aufenthalt der Teilnehmenden während der Aktivität verbundene Kosten.

Finanzierungsmechanismus: Zuschuss zu den Einheitskosten.

Zuweisungsregel: je nach Dauer des Aufenthalts pro Teilnehmer

Betrag

Bis zum 14. Tag der Aktivität: Tabelle A1.1, pro Tag und Teilnehmendem aus EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern oder Tabelle A1.2, pro Tag und Teilnehmendem aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern

zwischen dem 15. und 60. Tag der Aktivität: 70 % der Tabelle A1.1, pro Tag und Teilnehmendem aus EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern oder 70 % der Tabelle A1.2, pro Tag und Teilnehmendem aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern

Tabelle A – Individuelle Unterstützung (Beträge in EUR pro Tag)

Die Höhe der Beträge richtet sich nach dem Aufnahmeland. Diese Beträge bewegen sich innerhalb der in der folgenden Tabelle genannten Spannen. Bei der Festsetzung der Förderbeträge für die Begünstigten in ihrem jeweiligen Land legen die nationalen Agenturen im Einvernehmen mit nationalen Behörden zwei Kriterien zugrunde:

  • die Verfügbarkeit und die Höhe sonstiger Förderung durch private oder öffentliche Stellen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene, die die gewährte EU-Finanzhilfe im Rahmen von Kofinanzierungen ergänzt
  • den Gesamtumfang des Förderbedarfs des Personals, das einen Auslandsaufenthalt zu Lehr- oder Schulungszwecken beabsichtigt

Für alle Aufnahmeländer sollte innerhalb der Spanne derselbe Prozentsatz gelten. Es kann nicht für alle Aufnahmeländer derselbe Betrag gewährt werden.

Aufnahmeland

Personal aus EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern

Personal aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern

 

Spanne (pro Tag)

Betrag (pro Tag)

 

A1.1

A1.2

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden

96-190

190

Nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer aus den Regionen 13 und 14

96-190

 Nicht förderfähig

Estland, Griechenland, Lettland, Malta, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Zypern

84-170

170

Bulgarien, Kroatien, Litauen, Nordmazedonien, Polen, Rumänien, Serbien, Türkei, Ungarn

71-148

148

Nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer aus den Regionen 1-12.

190

 Nicht zutreffend

Bei Mobilitätsaktivitäten zwischen EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern aus den Regionen 13 und 14 können die nationalen Agenturen ihren Hochschuleinrichtungen eine gewisse Flexibilität einräumen, indem sie auf nationaler Ebene keine konkreten Beträge, sondern Spannen festlegen. Dies sollte jedoch nur aus berechtigten Gründen geschehen (z. B. in Ländern, in denen eine Kofinanzierung auf regionaler oder institutioneller Ebene möglich ist). Die genauen Beträge werden auf den Websites der nationalen Agenturen und der Hochschuleinrichtungen veröffentlicht.

D) Höhe der von Hochschuleinrichtungen und Mobilitätskonsortien festgelegten finanziellen Unterstützung für Studierende und Personal

Die Hochschuleinrichtungen und Mobilitätskonsortien müssen in allen Fällen die folgenden Grundsätze und Kriterien einhalten, wenn sie die Fördersätze innerhalb ihrer Einrichtung festlegen und/oder die EU-Sätze anwenden:

  • Die Fördersätze werden einmalig von den Hochschulen/Konsortien festgelegt und bleiben während der gesamten Projektlaufzeit unverändert. Es ist nicht möglich, die Fördersätze während eines Projekts zu erhöhen oder zu reduzieren.
  • Die Sätze müssen unter Einhaltung der oben beschriebenen Grundsätze und der erläuterten Methode objektiv und transparent festgelegt und/oder angewendet werden (d. h. es sind sowohl die Mobilitätsrichtung als auch die zusätzlichen besonderen Finanzmittel zu berücksichtigen).
  • Für gleichartige Mobilitätsaufenthalte – Studienaufenthalte oder Praktika – in derselben Ländergruppe erhalten alle Studierenden Finanzmittel in gleicher Höhe (ausgenommen Studierende und junge Hochschulabsolventen mit geringeren Chancen oder aus Gebieten in äußerster Randlage und ÜLG).

E) Gemischte intensivprogramme

 Budgetkategorie - Organisatorische Unterstützung 

Förderfähige Kosten und anwendbare Regeln

Unmittelbar mit der Organisation der Intensivprogramme verbundene Kosten (außer Aufenthalts- und Reisekosten der Teilnehmenden).

Finanzierungsmechanismus: Zuschuss zu den Einheitskosten.

Zuweisungsregel: nach der Zahl der mobilen Lernenden im Hochschulbereich, die im Rahmen von Mobilitätsprojekten finanziert werden, die aus Instrumenten für die Finanzierung von EU-internen Maßnahmen unterstützt werden, wobei die an der Durchführung des Programms beteiligten Lehrkräfte/Ausbilder nicht berücksichtigt werden.

Die koordinierende Hochschuleinrichtung beantragt die organisatorische Unterstützung im Namen der Gruppe von Einrichtungen, die das gemischte Intensivprogramm gemeinsam organisieren.

Betrag

400 EUR pro Teilnehmendem bei mindestens 10 und höchstens 20 geförderten mobilen Erasmus+-Lernenden

Die Finanzhilfe zur organisatorischen Unterstützung von gemischten Intensivprogrammen ist ein Beitrag zu allen Kosten, die den beteiligten Einrichtungen im Zusammenhang mit der Organisation der gemischten Intensivprogramme entstehen, wie z. B. Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Konzeption, Entwicklung, Durchführung und Nachbereitung der Programme, einschließlich der Durchführung von physischen und virtuellen Aktivitäten sowie der Gesamtverwaltung und -koordinierung.

Die koordinierende Hochschuleinrichtung ist für die Aufteilung der Finanzhilfe zur organisatorischen Unterstützung von gemischten Intensivprogrammen auf die Partnerschaft verantwortlich, wenn die oben genannten Kosten anfallen.

  • 1 https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/documents/applicants/higher-education-charter_de ↩ back
  • 2 https://erasmus-plus.ec.europa.eu/document/erasmus-charter-for-higher-education-2021-2027-guidelines ↩ back
  • 3 https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/eche/start_de ↩ back
  • 4 Ausgenommen Hochschuleinrichtungen aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern des Westbalkans für die Zwecke der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Initiative „Europäische Hochschulen“, in deren Rahmen sie förderfähig sind. ↩ back
  • 5 https://erasmus-plus.ec.europa.eu/european-student-card-initiative ↩ back
  • 6 Ein Praktikum für Studierende wird als „Praktikum in digitalen Kompetenzen“ angesehen, wenn dabei eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausgeübt wird: digitales Marketing (beispielsweise Management sozialer Medien, Web-Analytik); digitales grafisches, mechanisches oder architektonisches Design; Entwicklung von Apps, Software, Skripten oder Websites; Installation, Wartung und Verwaltung von IT Systemen und Netzwerken; Cybersicherheit; Datenanalytik, gezielte Datensuche und bildliche Datendarstellung; Programmierung und Training von Robotern und Anwendungen künstlicher Intelligenz. Allgemeine Kundenbetreuung, Auftragserfüllung, Dateneingabe oder Büroarbeiten fallen nicht in diese Kategorie. ↩ back
  • 7 Jede Personalmobilität zu Schulungszwecken gilt als „Schulung für digitale Kompetenzen“, wenn von dem Personal eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausgeübt wird: Job Shadowing/Hospitationen/Teilnahme an Schulungen zu Tools der Initiative für einen europäischen Studierendenausweis (ESCI), digitale Bildungstools/‑software, Programmierung und spezialisierte IT-Software und ‑Systeme für die Verwaltung der Hochschuleinrichtungen. ↩ back
  • 8 Postdoktoranden können innerhalb von zwölf Monaten nach dem Hochschulabschluss unter den gleichen Voraussetzungen wie andere junge Hochschulabsolventen an Praktika teilnehmen. In Ländern, in denen Absolventen nach dem Erwerb ihres Abschlusses zur Ableistung eines Militär- oder Zivildienstes verpflichtet sind, wird der Zeitraum der Förderfähigkeit junger Absolventen um die Dauer des betreffenden Dienstes verlängert. ↩ back
  • 9 Definition der Regionen siehe Abschnitt „Förderfähige Länder“ in Teil A dieses Leitfadens. ↩ back
  • 10 EU-Haushalt, Rubrik 2 – Zusammenhalt, Resilienz und Werte. ↩ back
  • 11 Folgende Arten von Organisationen sind nicht förderfähig als aufnehmende Organisation für die Studierendenmobilität zu Praktikumszwecken: EU-Organe und andere Einrichtungen der EU, einschließlich spezialisierter Agenturen (eine erschöpfende Liste ist auf der Website http://europa.eu/european-union/about-eu/institutions-bodies_de abrufbar); Organisationen, die EU-Programme verwalten, wie nationale Erasmus+-Agenturen (um mögliche Interessenkonflikte und/oder eine Doppelfinanzierung zu vermeiden). ↩ back
  • 12 Frühere Erfahrungen im Rahmen des Programms Erasmus+ und/oder als Erasmus-Mundus-Stipendiat werden in die zwölf Monate je Studienzyklus eingerechnet. ↩ back
  • 13 In einstufigen Studiengängen (z. B. Medizin) kann die Mobilitätsphase der Studierenden bis zu 24 Monate dauern. ↩ back
  • 14 Bei Hochschulniederlassungen, die rechtlich von ihrem jeweiligen Mutterinstitut abhängig sind und keine separaten interinstitutionellen Vereinbarungen unterzeichnen können, gilt für die Ermittlung der individuellen Unterstützung und die Feststellung der Förderfähigkeit der Mobilität das Land des Mutterinstituts als Entsendeland bzw. Aufnahmeland. Bei der Auswahl der Entfernungsspanne für die Reisekostenunterstützung müssen die Begünstigten den tatsächlichen Standort der Zweigniederlassung(en) zugrunde legen. Unabhängige Zweigniederlassungen müssen getrennt von ihren Mutterinstituten am Programm teilnehmen. ↩ back
  • 15 Die Mobilität zwischen Einrichtungen, die an der Vergabe eines gemeinsamen Abschlusses oder Doppelabschlusses beteiligt sind, ist förderfähig, solange keine Doppelfinanzierung vorliegt. Im Falle gemeinsamer Abschlüsse oder Doppelabschlüsse ist die Einrichtung, die den Teilnehmenden zu Mobilitätszwecken entsendet, die Einrichtung, die die Mobilität aus Instrumenten für die Finanzierung von EU-internen Maßnahmen finanziert. Bei der internationalen Mobilität können Einrichtungen, die an der Vergabe eines gemeinsamen Abschlusses oder Doppelabschlusses beteiligt sind, Mittel aus Mobilitätsprojekten verwenden, die aus Instrumenten für die Finanzierung von EU-internen und ‑externen Maßnahmen finanziert werden, wobei die Förderfähigkeit der Aktivitäten und Mobilitätsbewegungen in den einzelnen Finanzierungsbereichen zu beachten ist. ↩ back
  • 16 In Ländern, in denen Absolventen nach dem Erwerb ihres Abschlusses zur Ableistung eines Militär- oder Zivildienstes verpflichtet sind, wird der Zeitraum der Förderfähigkeit junger Absolventen um die Dauer des betreffenden Dienstes verlängert. ↩ back
  • 17 Bei Hochschulniederlassungen, die rechtlich von ihrem jeweiligen Mutterinstitut abhängig sind und keine separaten interinstitutionellen Vereinbarungen unterzeichnen können, gilt für die Ermittlung der individuellen Unterstützung und die Feststellung der Förderfähigkeit der Mobilität das Land des Mutterinstituts als Entsendeland bzw. Aufnahmeland. Bei der Auswahl der Entfernungsspanne für die Reisekostenunterstützung müssen die Begünstigten den tatsächlichen Standort der Zweigniederlassung(en) zugrunde legen. Unabhängige Zweigniederlassungen müssen getrennt von ihren Mutterinstituten am Programm teilnehmen. ↩ back
  • 18 Die Liste der Länder, für die diese Anforderung gilt, findet sich in der DAC-Liste der Länder, die öffentliche Entwicklungshilfe erhalten: https://www.oecd.org/dac/financing-sustainable-development/development-finance-standards/DAC-List-of-ODA-Recipients-for-reporting-2024-25-flows.pdf. Die DAC-Liste wird regelmäßig aktualisiert, sodass Länder von einer Kategorie in eine andere wechseln oder auch aus der Liste ausscheiden können. Der ODA-Status eines Landes und die entsprechenden Beschränkungen bleiben jedoch während des gesamten Zyklus der Projekte im Rahmen derselben Ausschreibung unverändert. ↩ back
  • 19 Beispiel: Wenn eine Person aus Madrid (Spanien) an einer Aktivität in Rom (Italien) teilnimmt, sind folgende Schritte durchzuführen: Berechnung der Entfernung zwischen Madrid und Rom (1365,28 km) und anschließend Auswahl der entsprechenden Entfernungsspanne (d. h. zwischen 500 und 1999 km). ↩ back
  • 20 https://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/resources/distance-calculator_de ↩ back
  • 21 Nationale Agenturen können nicht davon absehen, Reisekostenunterstützung für Studierende und junge Hochschulabsolventen zu gewähren, die in Hochschuleinrichtungen mit Sitz in EU-Gebieten in äußerster Randlage und in den EU-Mitgliedstaaten angeschlossenen überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) studieren oder studiert haben und in EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierte Drittländer oder nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer der Regionen 13 und 14 reisen. ↩ back
  • 22 Im Falle von Begleitpersonen können die Sätze für das Personal sowie außergewöhnliche Kosten für teure Reisen gelten. In Ausnahmefällen, in denen die Begleitperson länger als 60 Tage im Ausland bleiben muss, werden zusätzliche Aufenthaltskosten über den 60. Tag hinaus aus der Haushaltslinie „Inklusionsunterstützung“ finanziert. ↩ back
  • 23 Nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer aus den Regionen 13 und 14 sind nur Aufnahmeländer, es sei denn, mit einem Nachbarland wird eine Vereinbarung geschlossen, um ihre Teilnahme am Programm sowohl als Entsende- als auch als Aufnahmeland zu erleichtern. ↩ back
Tagged in:  Higher education