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Erasmus+ Programme Guide

The essential guide to understanding Erasmus+

Was geschieht nach übermittlung eines antrags?

Alle bei den nationalen Agenturen oder bei der Exekutivagentur eingegangenen Anträge werden einem Bewertungsverfahren unterzogen. 

Das bewertungsverfahren

Projektvorschläge werden von der nationalen Agentur oder der Exekutivagentur, bei der der Antrag eingeht, ausschließlich anhand der in diesem Leitfaden beschriebenen Kriterien bewertet. Die Bewertung beinhaltet:

  • eine Prüfung, um sicherzustellen, dass der Antrag die Zulässigkeitskriterien erfüllt
  • eine Prüfung, um sicherzustellen, dass der Antragsteller und die vorgeschlagenen Aktivitäten die Förderkriterien erfüllen
  • eine Prüfung, um sicherzustellen, dass der Antragsteller die Ausschluss- und Auswahlkriterien (d. h. operative und finanzielle Leistungsfähigkeit) erfüllt
  • eine Qualitätsprüfung, um zu bewerten, inwieweit der Antrag die Zuschlagskriterien erfüllt. Diese Qualitätsprüfung erfolgt in der Regel mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger. Bei ihrer Bewertung stützen sich die Sachverständigen auf Leitlinien der Europäischen Kommission. Für die von den nationalen Erasmus+-Agenturen verwalteten Aktionen werden diese Leitlinien auf den Websites der Europäischen Kommission und der in jedem Land für die Verwaltung von Erasmus+-Projekten zuständigen Agenturen bereitgestellt.
  • eine Überprüfung, ob bei dem Vorschlag nicht das Risiko einer Doppelfinanzierung besteht. Falls erforderlich, wird diese in Zusammenarbeit mit anderen nationalen Agenturen oder anderen Akteuren durchgeführt.

Die nationale Agentur oder die Exekutivagentur setzt zur Verwaltung des gesamten Auswahlverfahrens einen Bewertungsausschuss ein. Anhand der vom Bewertungsausschuss – gegebenenfalls mit Unterstützung von Sachverständigen – durchgeführten Bewertung erstellt der Bewertungsausschuss eine Liste der für die Gewährung der Finanzhilfe vorgeschlagenen Projekte. 

Bei allen in diesem Leitfaden behandelten Aktionen können die Antragsteller während des Bewertungsverfahrens aufgefordert werden, zusätzliche Angaben zu machen oder bereits mit ihrem Antrag vorgelegte Unterlagen zu erläutern, wenn sich dadurch am Vorschlag nichts Wesentliches ändert. Ergänzende Angaben und Erläuterungen sind insbesondere dann gerechtfertigt, wenn dem Antragsteller offensichtlich Schreibfehler unterlaufen sind oder wenn – bei nach Maßgabe von Mehrempfänger-Finanzhilfevereinbarungen geförderten Projekten – die Mandate eines oder mehrerer Partner fehlen (zu Vereinbarungen mit mehreren Begünstigten siehe später in diesem Leitfaden „Finanzhilfevereinbarung“). 

Endgültige Entscheidung

Am Ende des Bewertungsverfahrens entscheidet die nationale Agentur oder die Exekutivagentur, für welche Projekte die Finanzhilfe gewährt werden soll. Maßgeblich sind:

  • die vom Bewertungsausschuss vorgeschlagene Rangliste und
  • das für die jeweilige Aktion (oder Aktivität im Rahmen einer Aktion) verfügbare Budget.

Nach Abschluss des Bewertungsverfahrens werden die Antragsunterlagen und Begleitmaterialien unabhängig vom Ergebnis des Verfahrens nicht an den Antragsteller zurückgeschickt.

Mitteilung der Ergebnisse

Alle Antragsteller werden über das Bewertungsergebnis in Form einer entsprechenden Benachrichtigung informiert. Dieses Schreiben enthält weitere Anweisungen zu den nächsten Schritten im Hinblick auf die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung. 

Die erfolgreichen Antragsteller werden aufgefordert, die Finanzhilfe vorzubereiten; andere werden in die Reserveliste aufgenommen oder erhalten eine Ablehnung. Die Aufforderung zur Vorbereitung der Finanzhilfe stellt keine formale Verpflichtung zur Förderung dar. 

Vor der Vergabe der Finanzhilfe müssen noch verschiedene rechtliche Prüfungen von der nationalen Agentur oder der Exekutivagentur vorgenommen werden: Validierung von Rechtsträgern, finanzielle Leistungsfähigkeit, Ausschlussprüfung usw. Für Aktionen, die von der Exekutivagentur verwaltet werden, werden die Antragsteller aufgefordert, die Finanzdaten ihrer Organisation vorzulegen und einen LEAR zu benennen.

Antragsteller, die das Bewertungsverfahren für fehlerhaft halten, können eine Beschwerde einreichen (entsprechend den in der Benachrichtigung über das Ergebnis der Bewertung angegebenen Fristen und Verfahren). 

Für Aktionen, die von der Exekutivagentur EACEA verwaltet werden, beachten Sie bitte, dass Benachrichtigungen, die nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Versand geöffnet wurden, als eingesehen gelten und dass die Fristen ab der Öffnung/Einsichtnahme berechnet werden.1 Zu beachten ist auch, dass bei elektronisch eingereichten Beschwerden die Zeichenanzahl beschränkt sein kann. 

Vorläufiger Zeitplan für die Zustellung des Finanzhilfebeschlusses und die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung:

Bei Projekten der Leitaktion 1, die von den nationalen Erasmus+-Agenturen verwaltet werden, erfolgen die Zustellung des Finanzhilfebeschlusses und die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung voraussichtlich vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist. 

Bei Projekten der Leitaktion 2, die von den nationalen Erasmus+-Agenturen verwaltet werden, erfolgen die Zustellung des Finanzhilfebeschlusses und die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung voraussichtlich fünf Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist. 

Bei Projekten der Leitaktionen 2 und 3, die von der Exekutivagentur verwaltet werden, erfolgt die Zustellung des Finanzhilfebeschlusses voraussichtlich sechs Monate, die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung voraussichtlich neun Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.

  1. Siehe auch die Bedingungen des Förder- und Ausschreibungsportals (Funding & Tenders Portal):  https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/docs/2021-2027/common/ftp/tc_en.pdf . ↩ back