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Was geschieht nach übermittlung eines antrags?

Alle bei den nationalen Agenturen oder bei der Exekutivagentur eingegangenen Anträge werden einem Bewertungsverfahren unterzogen.

Das bewertungsverfahren

Projektvorschläge werden von der nationalen Agentur oder der Exekutivagentur, bei der der Antrag eingeht, ausschließlich anhand der in diesem Leitfaden beschriebenen Kriterien bewertet. Die Bewertung beinhaltet:

  • eine Prüfung, um sicherzustellen, dass der Antrag die Zulässigkeitskriterien erfüllt
  • eine Prüfung, um sicherzustellen, dass der Antragsteller und die vorgeschlagenen Aktivitäten die Förderkriterien erfüllen
  • eine Prüfung, um sicherzustellen, dass der Antragsteller die Ausschluss- und Auswahlkriterien (d. h. operative und finanzielle Leistungsfähigkeit) erfüllt
  • eine Qualitätsprüfung, um zu bewerten, inwieweit der Antrag die Gewährungskriterien erfüllt Diese Qualitätsprüfung erfolgt in der Regel mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger. Bei ihrer Bewertung stützen sich die Sachverständigen auf Leitlinien der Europäischen Kommission. Für die von den nationalen Erasmus+-Agenturen verwalteten Aktionen werden diese Leitlinien auf den Websites der Europäischen Kommission und der in jedem Land für die Verwaltung von Erasmus+-Projekten zuständigen Agenturen bereitgestellt.
  • eine Überprüfung, ob beim Antrag das Risiko einer Doppelfinanzierung gegeben ist. Falls erforderlich, wird diese in Zusammenarbeit mit anderen nationalen Agenturen oder anderen Akteuren durchgeführt.

Die nationale Agentur oder die Exekutivagentur setzt zur Verwaltung des gesamten Auswahlverfahrens einen Bewertungsausschuss ein. Auf der Grundlage der Beurteilung des Bewertungsausschusses – bei Bedarf mit Unterstützung von Experten – wählt sie die für die Gewährung der Finanzhilfe vorgeschlagenen Projekte aus und erstellt eine entsprechende Liste.

Bei allen in diesem Leitfaden behandelten Aktionen können die Antragsteller während des Bewertungsverfahrens aufgefordert werden, zusätzliche Angaben zu machen oder bereits mit ihrem Antrag vorgelegte Unterlagen zu erläutern, wenn sich dadurch am Vorschlag nichts Wesentliches ändert. Ergänzende Angaben und Erläuterungen sind insbesondere dann gerechtfertigt, wenn dem Antragsteller offensichtlich Schreibfehler unterlaufen sind oder wenn – bei durch Mehrempfänger-Finanzhilfevereinbarungen geförderten Projekten – die Mandate eines oder mehrerer Partner fehlen (zu Vereinbarungen mit mehreren Begünstigten siehe weiter unten in diesem Leitfaden „Finanzhilfevereinbarung“).

Endgültige Entscheidung

Am Ende des Bewertungsverfahrens entscheidet die nationale Agentur oder die Exekutivagentur, für welche Projekte die Finanzhilfe gewährt werden soll. Maßgeblich sind:

  • die vom Bewertungsausschuss vorgeschlagene Rangliste und
  • das für die jeweilige Aktion (oder Aktivitäten im Rahmen einer Aktion) verfügbare Budget.

Nach Abschluss des Bewertungsverfahrens werden die Antragsunterlagen und Begleitmaterialien unabhängig vom Ergebnis des Verfahrens nicht an den Antragsteller zurückgeschickt.

Mitteilung der Ergebnisse

Alle Antragsteller werden über das Bewertungsergebnis in Form einer entsprechenden Benachrichtigung informiert. Dieses Schreiben enthält weitere Anweisungen zu den nächsten Schritten im Hinblick auf die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung.

Für Aktionen, die von der Exekutivagentur verwaltet werden:

Die erfolgreichen Antragsteller werden aufgefordert, die Finanzhilfe vorzubereiten; andere werden in die Reserveliste aufgenommen oder erhalten eine Ablehnung. Die Aufforderung zur Vorbereitung der Finanzhilfe stellt keine formale Verpflichtung zur Förderung dar. Vor der Vergabe der Finanzhilfe müssen noch verschiedene rechtliche Prüfungen von der Exekutivagentur vorgenommen werden: Validierung von Rechtsträgern, finanzielle Leistungsfähigkeit, Ausschlussprüfung usw. Zu diesem Zeitpunkt werden die Antragsteller aufgefordert, die Finanzdaten ihrer Organisation vorzulegen und einen LEAR zu benennen.

Antragsteller, die das Bewertungsverfahren für fehlerhaft halten, können eine Beschwerde einreichen (entsprechend den in der Benachrichtigung über das Ergebnis der Bewertung angegebenen Fristen und Verfahren). Bitte beachten Sie, dass Benachrichtigungen, die nicht innerhalb von zehn Tagen nach ihrem Versand geöffnet wurden, als eingesehen gelten und dass die Fristen ab dem Datum der Öffnung/Einsichtnahme berechnet werden (siehe auch die für das Portal für Ausschreibungen und Finanzierungsmöglichkeiten geltenden Bedingungen: https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/docs/2021-2027/common/ftp/tc_en.pdf). Zu beachten ist auch, dass bei elektronisch eingereichten Beschwerden die Zeichenanzahl beschränkt sein kann.

Vorläufiger Zeitplan für die Zustellung des Finanzhilfebeschlusses und die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung:

Bei Projekten der Leitaktion 1, die von den nationalen Erasmus+-Agenturen verwaltet werden, erfolgen die Zustellung des Finanzhilfebeschlusses und die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung voraussichtlich vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.

Bei Projekten der Leitaktion 2, die von den nationalen Erasmus+-Agenturen verwaltet werden, erfolgen die Zustellung des Finanzhilfebeschlusses und die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung voraussichtlich fünf Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.

Bei Projekten der Leitaktionen 2 und 3, die von der Exekutivagentur verwaltet werden, erfolgt die Zustellung des Finanzhilfebeschlusses voraussichtlich sechs Monate, die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung voraussichtlich neun Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.