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Erasmus+

EU programme for education, training, youth and sport
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Erasmus-Mundus-aktion

Die Erasmus-Mundus-Aktion umfasst:

  • Los 1: Gemeinsame Erasmus-Mundus-Masterstudiengänge (EMJM) und
  • Los 2: Erasmus-Mundus-Konzeptionsmaßnahmen (EMDM)

Ziel dieser Aktion ist die Förderung von Exzellenz und der weltweiten Internationalisierung von Hochschuleinrichtungen durch Studienprogramme – auf Masterebene –, die von Hochschuleinrichtungen mit Sitz in Europa gemeinsam durchgeführt und gegenseitig anerkannt werden und Einrichtungen in anderen Ländern der Welt offen stehen.

Erasmus-Mundus-Masterstudiengänge und Erasmus-Mundus-Konzeptionsmaßnahmen bilden jeweils ein eigenständiges Los. Es besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer EMDM vor einem EMJM. Die Gewährung eines EMDM-Projekts bedeutet nicht automatisch eine Finanzierung im Rahmen der EMJM, und der Abschluss eines EMDM ist kein Gewährungskriterium für ein EMJM-Projekt.

Los 1: Gemeinsame Erasmus-Mundus-Studiengänge (EMJM)

Die Aktion EMJM unterstützt stark integrierte transnationale Studienprogramme auf Masterebene1 , die von einem internationalen Konsortium von Hochschuleinrichtungen aus verschiedenen Ländern weltweit und gegebenenfalls anderen Bildungspartnern und/oder Partnern außerhalb des Bildungswesens mit spezifischem Fachwissen und Interessen in den betreffenden Studienbereichen/Berufsbereichen durchgeführt werden.

EMJM sind Exzellenzprogramme und sollten zur Integration und Internationalisierung des Europäischen Hochschulraums (EHR) beitragen. Die Besonderheit der EMJM liegt in dem hohen Maß an Verbundenheit/Integration zwischen den teilnehmenden Einrichtungen und in der Exzellenz ihrer akademischen Inhalte.

Ziele der aktion emjm

Die Aktion EMJM zielt darauf ab, die Attraktivität und Exzellenz der europäischen Hochschulbildung in der Welt zu erhöhen und Talente für Europa zu gewinnen, und zwar durch eine Kombination der folgenden Aspekte:

  1. akademische Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen, um die europäische Exzellenz in der Hochschulbildung zu demonstrieren, und
  2. individuelle Mobilität für alle Studierenden, die an der Aktion EMJM teilnehmen, mit von der EU finanzierten Stipendien für die besten Studierenden, die sich bewerben

Welche kriterien müssen für die beantragung von gemeinsamen Erasmus-Mundus-masterstudiengängen erfüllt sein?

Förderkriterien

Um für eine Erasmus-Finanzhilfe in Betracht zu kommen, müssen Projektvorschläge für gemeinsame Erasmus-Mundus-Masterstudiengänge die folgenden Kriterien erfüllen:

Wer ist antragsberechtigt?

Die Antragsteller (Koordinator und vollwertige Partner) müssen Rechtsträger sein:

  • Hochschuleinrichtungen,
  • die in einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland ansässig sind.       

In einem EU-Mitgliedstaat oder mit dem Programm assoziierten Drittland ansässige Hochschuleinrichtungen müssen über eine Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE) verfügen.

Teilnehmende Hochschuleinrichtungen in nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern benötigen keine Erasmus-Charta, müssen sich aber zur Einhaltung ihrer Grundsätze verpflichten.

Vereinigungen oder Organisationen von Hochschuleinrichtungen, öffentliche oder private Organisationen (einschließlich ihrer verbundenen Einrichtungen), die direkt und aktiv zur Durchführung eines EMJM (gemeinsamen Erasmus-Mundus-Masters) beitragen und ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder einem förderfähigen, nicht mit dem Programm assoziierten Drittland haben, können ebenfalls teilnehmen, jedoch nicht als Koordinator.   

Darüber hinaus kann das EMJM-Programm auch die Mitwirkung assoziierter Partner vorsehen (fakultativ).

Hochschuleinrichtungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung2   vollwertige Partner sind, müssen nachweisen, dass sie die externen Qualitätssicherungsanforderungen in ihrem Zuständigkeitsbereich für das gemeinsame Programm erfüllt haben. Dies kann i) entweder aus der erfolgreichen Umsetzung des Europäischen Konzepts zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme resultieren (sofern die nationalen Rechtsvorschriften dies zulassen) ii) oder auf der Grundlage einer spezifischen Akkreditierung/Evaluierung des gemeinsamen Programms iii) oder jeder nationalen Komponente, aus der das EMJM-Programm zusammengesetzt ist, erfolgen.

Ausnahme: Organisationen aus Belarus (Region 2) und der Russischen Föderation (Region 4) sind nicht zur Teilnahme an dieser Aktion berechtigt.

Zusammensetzung von Konsortien

Die Vorschläge müssen von einem Konsortium aus mindestens drei antragstellenden Hochschuleinrichtungen (Koordinator und vollwertige Partner) aus drei verschiedenen Ländern eingereicht werden, von denen mindestens zwei verschiedene EU-Mitgliedstaaten und/oder mit dem Programm assoziierte Drittländer sein müssen.     

Verbundene Einrichtungen zählen bei den Mindestkriterien für die Förderfähigkeit der Zusammensetzung des Konsortiums nicht mit dazu. 

Ort der Aktivitäten

Die Aktivitäten können in jedem förderfähigen Land durchgeführt werden.

Projektdauer

Die Projekte sollten normalerweise 74 Monate dauern (Verlängerungen sind möglich, wenn sie ordnungsgemäß begründet werden und im Rahmen einer Änderung).

Zuvor geförderte Gemeinsame Erasmus-Mundus-Masterabschlüsse (EMJMD) und Gemeinsame Masterstudiengänge (EMJM) können frühestens im Jahr vor Vertragsende eine Verlängerung beantragen. Zwei Auflagen eines Masterprogramms, die über zwei verschiedene Finanzhilfevereinbarungen finanziert werden, können nicht in demselben akademischen Jahr beginnen.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bei der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur.

Kennnummer der Aufforderung: ERASMUS-EDU-2023-PEX-EMJM-MOB

Wann ist der Antrag zu stellen?

Antragsteller müssen ihren Antrag bis zum 16. Februar um 17:00:00 Uhr (Brüsseler Zeit) einreichen.

Antragstellende Organisationen werden anhand der relevanten Ausschluss- und Auswahlkriterien bewertet. Weitere Informationen sind Teil C dieses Leitfadens zu entnehmen.

Einrichtung eines projekts

EMJM-Programme müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie müssen einen gemeinsam konzipierten und vollständig integrierten Lehrplan umfassen, der den Standards für die Qualitätssicherung gemeinsamer Programme im Europäischen Hochschulraum (EHR)3   entspricht, die zum Zeitpunkt des EMJM-Antrags gelten. Diese Standards decken alle wesentlichen Aspekte gemeinsamer Programme in Bezug auf gemeinsame Konzeption, Umsetzung, Ausführung und Qualitätssicherung ab. Über die Standards für die Qualitätssicherung gemeinsamer Programme hinaus liegt der Schwerpunkt bei EMJM-Programmen auf den folgenden gemeinsamen Umsetzungsverfahren:
  • Gemeinsame Zulassungsanforderungen für Studierende und Regeln/Verfahren für Bewerbung, Auswahl, Gebührenregelung, Überwachung, Prüfung/Leistungsbewertung
  • gemeinsames Programmkonzept und integrierte Lehr-/Schulungsaktivitäten, einschließlich einer gemeinsam vereinbarten Sprachenregelung und eines gemeinsamen Verfahrens für die Anerkennung der Studienaufenthalte innerhalb des Konsortiums
  • gemeinsame Dienstleistungen für Studierende (z. B. Sprachkurse, Visaunterstützung)
  • gemeinsame Werbe- und Sensibilisierungsmaßnahmen, um für die weltweite Wahrnehmbarkeit des Programms sowie der Erasmus-Mundus-Stipendien zu sorgen. Die Werbestrategie sollte eine integrierte und umfassende spezifische Website (auf Englisch oder anderenfalls in der/den hauptsächlich verwendeten Unterrichtsprache(n)) beinhalten, die alle für die Studierenden und für andere relevanten Interessenträger wie künftige Arbeitgeber maßgeblichen Informationen zum Programm enthalten muss
  • gemeinsames Verwaltungs- und Finanzmanagement durch das Konsortium
  • gemeinsame Abschlüsse werden empfohlen, sofern die nationalen Rechtsvorschriften dies zulassen
  1. Sie müssen von einem Konsortium von Hochschuleinrichtungen und gegebenenfalls anderen Bildungspartnern und/oder Partnern außerhalb des Bildungswesens durchgeführt werden, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder in einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland ansässig sind. An einem Konsortium sind mindestens drei Hochschuleinrichtungen aus drei verschiedenen Ländern beteiligt, von denen mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierte Drittländer sein müssen. Alle vollwertigen Partner-Hochschuleinrichtungen (aus EU-Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierten Drittländern oder aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern) müssen einen Master-Abschluss verleihen und den Studierenden, die die Abschlussanforderungen erfüllen, entweder einen gemeinsamen oder einen Mehrfachabschluss verleihen, der den erfolgreichen Abschluss des EMJM-Programms bescheinigt. Das erforderliche institutionelle Engagement aller am EMJM-Konsortium beteiligten Organisationen muss vor der Einschreibung der ersten EMJM-Studierenden sichergestellt werden, um eine solide institutionelle Verankerung und Unterstützung zu gewährleisten. Diese Verpflichtung erfolgt in Form einer EMJM-Partnerschaftsvereinbarung, die von allen Partnereinrichtungen (einschließlich assoziierter Partner, sofern dies für sachdienlich erachtet wird) unterzeichnet werden muss. In dieser Partnerschaftsvereinbarung sollten sich teilnehmende Hochschuleinrichtungen aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern zur Einhaltung der Grundsätze der ECHE verpflichten. In der EMJM-Partnerschaftsvereinbarung müssen alle akademischen, operativen, administrativen und finanziellen Aspekte in Verbindung mit der Einführung des EMJM-Studiengangs und der Verwaltung der EMJM-Stipendien (siehe unten) geregelt werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss ein Entwurf der Partnerschaftsvereinbarung bereitgestellt werden. Das EMJM-Programm kann auch die Mitwirkung assoziierter Partner vorsehen (fakultativ). Diese Organisationen tragen indirekt zur Durchführung konkreter Aufgaben/Aktivitäten bei und/oder unterstützen die Verbreitung und Nachhaltigkeit des EMJM. Die entsprechenden Beiträge können beispielsweise im Wissens- und Kompetenztransfer, in der Durchführung ergänzender Kurse oder in Angeboten zur Unterstützung einer Entsendung oder eines Praktikums bestehen. Vertraglich gesehen und unter dem Aspekt der Förderfähigkeit gelten sie nicht als Begünstigte von Fördermitteln im Rahmen des Programms.
  2. Hervorragende Studierende aus aller Welt aufnehmen: Für die Auswahl, Rekrutierung und Überwachung der einzelnen Studierenden ist ausschließlich das EMJM-Konsortium zuständig. Bei der Auswahl der Studierenden muss transparent, unparteiisch und gerecht vorgegangen werden. Eine gewisse Zahl dieser Studierenden kann ein EMJM-Stipendium erhalten. Beim EMJM werden Studierende auf Master-Ebene eingeschrieben, die einen ersten Hochschulabschluss erworben haben oder einen anerkannten gleichwertigen Bildungsstand gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren der Länder/Einrichtungen, die den Abschluss verleihen, nachweisen können. Die erste Generation der eingeschriebenen Studierenden sollte ihr Studium nicht später als in dem auf das Jahr der Projektauswahl folgenden akademischen Jahr aufnehmen. Um volle Transparenz zu garantieren sowie die Rechte und Pflichten aller eingeschriebener Studierenden festzulegen, müssen beide Parteien (d. h. die eingeschriebenen Studierenden und das EMJM-Konsortium) vor der Einschreibung der Studierenden in das Programm eine Studierendenvereinbarung unterzeichnen. Ein Muster der Studierendenvereinbarung muss auf der Website des EMJM veröffentlicht werden.
  3. eine obligatorische physische Mobilitätskomponente für alle eingeschriebenen Studierenden beinhalten: Die Mobilitätsverläufe und der Mechanismus für die Anerkennung der Studienaufenthalte zwischen den Partnereinrichtungen müssen zum Zeitpunkt des Projektantrags bereits innerhalb des Konsortiums vereinbart worden sein. Ein EMJM muss eine obligatorische physische Mobilitätsphase für alle eingeschriebenen Studierenden (ob EMJM-Stipendiaten oder nicht) umfassen, die aus mindestens zwei Studienaufenthalten in zwei Ländern besteht, von denen mindestens eines ein EU-Mitgliedstaat oder ein mit dem Programm assoziiertes Drittland sein muss. Diese beiden Länder dürfen nicht mit dem Wohnsitzland des Studierenden zum Zeitpunkt der Einschreibung identisch sein. Jeder der beiden obligatorischen Studienaufenthalte muss einem Studienpensum von mindestens einem akademischen Semester (30 ECTS-Leistungspunkte oder gleichwertig) entsprechen4 . Alle Studienaufenthalte während des Masterstudiengangs müssen in Hochschuleinrichtungen, die vollwertige Partner sind, oder unter deren direkter Aufsicht stattfinden. Die obligatorischen Mobilitätsphasen können nicht durch virtuelle Mobilität (Fernunterricht) ersetzt werden.
  4. Sie müssen den Austausch von Personal und eingeladenen Wissenschaftlern fördern, um einen Beitrag zur Lehre, Ausbildung, Forschung und zu administrativen Aktivitäten zu leisten.
  5.  Der erfolgreiche Abschluss des gemeinsamen EMJM-Programms muss zur Verleihung entweder eines gemeinsamen Abschlusses (Joint Degree) (d. h. eines einzigen Abschlusszeugnisses, das von mindestens zwei Hochschuleinrichtungen aus verschiedenen Ländern verliehen wird, von denen mindestens eines ein EU-Mitgliedstaat oder ein mit dem Programm assoziiertes Drittland sein muss) oder eines Mehrfachabschlusses (Multiple Degree) (d. h. mindestens zwei Abschlusszeugnissen, die von zwei Hochschuleinrichtungen aus verschiedenen Ländern verliehen werden, von denen mindestens eines ein EU-Mitgliedstaat oder ein mit dem Programm assoziiertes Drittland sein muss) oder einer Kombination davon führen.Die den Studierenden verliehenen Abschlüsse müssen zu dem System von Hochschulabschlüssen in den Ländern gehören, in denen die Hochschuleinrichtungen ihren Sitz haben. Die Abschlüsse müssen von allen vollwertigen Partnerhochschulen, die sie verleihen, gegenseitig anerkannt werden. Die Konsortien sollten den Studierenden am Ende ihres Studiums einen gemeinsamen Diplomzusatz ausstellen, der sämtliche Inhalte des Masterprogramms abdeckt.

Die EMJM-Vorschläge müssen schon bei der Antragstellung vollständig ausgearbeitete gemeinsame Studienprogramme enthalten, damit die Projekte nach Bewilligung der Finanzhilfe unverzüglich durchgeführt und weltweit bekannt gemacht werden können. Es bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich des fachlichen Hintergrunds.

Neben dem finanziellen Beitrag zur Durchführung gemeinsamer Masterprogramme (siehe den nachstehenden Abschnitt zu den Finanzierungsregeln) können alle im Rahmen von Erasmus Mundus geförderten Projekte, die im Zeitraum 2021–2027 enden (einschließlich der Projekte, die im Zeitraum 2014–2020 anliefen), den Studiengang für bis zu drei weitere Auflagen nach Ende der Aktion als Erasmus-Mundus-Masterstudiengang fortsetzen, sofern die Bewertung der Finanzhilfevereinbarungen durch die EACEA in der abschließenden Berichtsphase eine Punktzahl von 75 oder mehr ergibt. Die betreffenden Anbieter von Masterstudiengängen sollten sich verpflichten, i) die Ziele, den Umfang und die erwartete Wirkung der Aktion beizubehalten, ii) darauf hinzuwirken, dass Kontinuität mit dem zuvor geförderten Masterprogramm gewährleistet wird und iii) am Ende des betreffenden Zeitraums einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

Erwartete wirkung

Auf Systemebene

  • Förderung der akademischen Zusammenarbeit innerhalb und außerhalb des Europäischen Hochschulraums, indem die gemeinsame Lehre und Qualifikationen, Qualitätsverbesserungen und die Förderung akademischer Exzellenz unterstützt werden
  • Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung durch Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen innerhalb und außerhalb Europas und durch Mobilität der besten Studierenden weltweit
  • Steigerung der Synergieeffekte zwischen Hochschulbildung, Innovation und Forschung
  • Beseitigung der Hindernisse für das Lernen durch verbesserten Zugang zu hochwertiger und innovationsorientierter Bildung und Vereinfachung der grenzüberschreitenden Mobilität für Lernende
  • Eingehen auf die Bedürfnisse der Gesellschaft und des Arbeitsmarkts
  • Beitrag zur Entwicklung einer innovativen Bildungspolitik

Auf institutioneller Ebene

  • Schaffung von mehr Möglichkeiten für eine strukturierte und nachhaltige akademische Zusammenarbeit für europäische und nichteuropäische Hochschuleinrichtungen weltweit
  • Verbesserung der Qualität der Programme auf Masterebene und der Aufsichtsregelungen
  • Steigerung der Internationalisierung und Wettbewerbsfähigkeit der teilnehmenden Organisationen
  • Unterstützung der Schaffung neuer Netzwerke und Verbesserung der Qualität bestehender Netzwerke
  • Steigerung der Attraktivität der teilnehmenden Organisation(en) für talentierte Studierende
  • Beitrag zur Internationalisierungspolitik der Hochschuleinrichtungen durch die Entwicklung eines internationalen Bewusstseins im Wege ihrer Lehrpläne und die Konzipierung umfassender Internationalisierungsstrategien (institutionelle Zusammenarbeit und grenzüberschreitende Mobilität von Menschen)

Auf individueller Ebene

  • Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der teilnehmenden Studierenden
  • Verbesserung der Schlüsselkompetenzen und -qualifikationen der Studierenden
  • Herausbildung neuer Denkweisen und neuer Ansätze für wissenschaftliche Studien durch internationale, interdisziplinäre, sektorübergreifende und interkulturelle Erfahrungen
  • Ausbau der Vernetzungs- und Kommunikationskapazitäten der Studierenden
  • Steigerung des individuellen Beitrags zur wissensbasierten Wirtschaft und Gesellschaft

Gewährungskriterien

Relevanz des Projekts (Höchstpunktzahl 30 Punkte)

Hintergrund und allgemeine Ziele

  • Gesamtziele und allgemeine Ziele des Projekts und ihre Relevanz in Bezug auf das EMJM-Programm.

Bedarfsanalyse und spezifische Ziele

  • Projektbegründung und Bedarfsanalyse, auf die sich der Vorschlag stützt;
  • Probleme/Herausforderungen/Lücken und spezifische Ziele, die das Projekt in akademischer Hinsicht und im Hinblick auf die Bedürfnisse der Gesellschaft und des Arbeitsmarktes angehen soll.

Komplementarität mit anderen Aktionen und Innovation

  • Strategie zur Förderung von Exzellenz und Innovation
  • Unterstützung der Modernisierungs- und Internationalisierungsstrategie der Partnerhochschuleinrichtungen;
  • Einzigartigkeit und Mehrwert des Projekts im Vergleich zum bestehenden Angebot an Masterstudiengängen;
  • Strategie zur Steigerung der Attraktivität, Integration und Internationalisierung sowie Beitrag zu den politischen Zielen des Europäischen Hochschulraums.

Qualität der Projektkonzeption und –durchführung (Höchstpunktzahl 30 Punkte)

Konzept und Methodik 

  • Zusammenführung/Integration des EMJM-Programms unter Berücksichtigung der im Abschnitt „Einrichtung eines Projekts“ beschriebenen Anforderungen. Insbesondere werden in dem Vorschlag folgende Aspekte beschrieben: 
    • das akademische Programm und die Art und Weise, wie Exzellenz und innovative Elemente der Lernerfahrung im gesamten Konsortium sichergestellt werden
    • die Organisation der Studienzeiten, einschließlich der Mindestanforderungen an die Mobilität und der gegenseitigen Anerkennung der Lernergebnisse/Leistungspunkte
    • die Grundsätze und Anforderungen für die Bewerbung, Auswahl und Kursteilnahme der Studierenden sowie die Zuweisung von Stipendien für Studierende
    • die Dienstleistungen, die den Studierenden angeboten werden
    • der Beitrag des mobilen Personals und der eingeladenen Wissenschaftler zur Lehre, Ausbildung, Forschung und zu administrativen Aktivitäten
    • die spezifischen Unterstützungsmaßnahmen mit dem Ziel, den gleichberechtigten und inklusiven Zugang der Teilnehmer und die Aufnahme von Studierenden/Personal/eingeladenen Wissenschaftlern mit individuellen Bedürfnissen im Zusammenhang mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen zu erleichtern.

Qualitätssicherungs-, Überwachungs- und Bewertungsstrategie

  • Interne und externe Qualitätssicherungsmaßnahmen des Masterprogramms
  • Inwieweit entspricht der gemeinsam konzipierte und vollständig integrierte Lehrplan den Standards für die Qualitätssicherung gemeinsamer Programme im Europäischen Hochschulraum (EHR)?
  • Gemeinsamer Abschluss/gemeinsame Abschlüsse und seine/ihre Anerkennung durch die vergebenden vollwertigen Partnerhochschulen sowie der gemeinsame Diplomzusatz

Projektteams, Personal und Experten

  •  Projektteams und wie sie bei der Durchführung des Projekts zusammenarbeiten werden

Kosteneffizienz und Finanzmanagement 

  • Verwaltung der EU-Mittel, Mobilisierung zusätzlicher Mittel und Haushaltsplan

Risikomanagement

  • Identifizierung von Risiken bei der Projektdurchführung und Planung angemessener Risikominderungsmaßnahmen

Qualität der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (Höchstpunktzahl 20 Punkte)

Aufbau des Konsortiums

  • Begründung für die Zusammensetzung des Konsortiums und Komplementarität der Partner; ihr Mehrwert für die Durchführung des EMJM und die Art und Weise, wie jeder Partner von seiner Teilnahme am Projekt profitiert;
  • Innovativer Charakter des Konsortiums und Einbeziehung von Partnern mit unterschiedlichem Erfahrungsstand in Bezug auf die Erasmus-Mundus-Aktion. Sofern zutreffend:
    • wie wurde das bestehende Erasmus-Mundus-Konsortium verbessert
    • wie wird die Zusammenarbeit mit Akteuren außerhalb des Bildungsbereichs organisiert und zu welchem Zweck
  • Festlegung von Rollen und Aufgaben jedes Partners sowie Umfang der Beteiligung an den Projektaktivitäten.

Verwaltung und Entscheidungsfindung des Konsortiums

  • Kooperationsvereinbarungen, Leitungsgremien und Managementinstrumente, insbesondere in Bezug auf das Verwaltungs- und Finanzmanagement;
  • Institutionelles Engagement der Partnereinrichtungen für die Durchführung des EMJM-Programms;
  • Angemessenheit des Entwurfs der Partnerschaftsvereinbarung für eine effiziente Verwaltung des EMJM-Programms.

Wirkung (Höchstpunktzahl 20 Punkte)

Wirkung und Ambition 

  • Wirkung auf Systemebene (innerhalb und außerhalb der akademischen Welt, einschließlich der allgemeinen Öffentlichkeit und der Gesellschaft), auf institutioneller Ebene (Partnerorganisationen) und auf individueller Ebene (mit besonderem Schwerpunkt auf der Beschäftigungsfähigkeit)
  • Prognosen hinsichtlich der Zahl der eingeschriebenen Studierenden im Zeitrahmen des Projekts Maßnahmen zur Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Ländern bei der Rekrutierung von Studierenden

Kommunikation, Verbreitung und Sichtbarkeit

  • Werbestrategie zur Gewinnung exzellenter Studierender aus aller Welt: Zielgruppen, Aufgaben der Partner und Art und Weise, wie die Studierenden ermutigt werden, einen Beitrag zur Erasmus+-Identität/Erasmus+-Gemeinschaft zu leisten
  • Verbreitungs-, Verwertungs- und Sichtbarkeitsstrategie.

Nachhaltigkeit und Fortsetzung

  • Mittel- und langfristige Entwicklungs- und Nachhaltigkeitsstrategie über den Zeitrahmen der EU-Finanzierung hinaus, einschließlich der Mobilisierung anderer Finanzierungsquellen;
  • Synergien/Komplementarität mit anderen (EU- und nicht EU-finanzierten) Aktivitäten, die auf den Projektergebnissen aufbauen können

Die Vorschläge kommen nur dann für eine Förderung in Betracht, wenn sie mindestens 70 Punkte erreichen. Zudem müssen sie mindestens 22 Punkte für das Gewährungskriterium „Relevanz des Projekts“ erreichen. Im Fall von Ermessensentscheidungen erhalten die Anträge Priorität, die zunächst in der Kategorie „Relevanz des Projekts“ und anschließend in der Kategorie „Wirkung“ die höchste Punktzahl erzielen.

Welche regeln bestehen für die finanzierung?

Die EMJM-Finanzhilfe wird auf der Grundlage der folgenden drei Komponenten berechnet:

  •  ein Zuschuss zu den institutionellen Kosten der Durchführung des Programms
  • eine Höchstzahl von Stipendien für Studierende, die während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung vergeben werden.
  •  eine Aufstockung zur Deckung des individuellen Bedarfs von Studierenden mit Behinderungen.

Dieser Beitrag ist zur Finanzierung von mindestens vier Auflagen des Masterprogramms vorgesehen, die jeweils ein bis zwei akademische Jahre umfassen (60, 90 oder 120 ECTS-Leistungspunkte).

Zuschuss zu den institutionellen kosten des emjm-programms

Dies erfolgt in Form von Einheitskosten je eingeschriebenen Studierenden und soll einen Teil der Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung des EMJM-Programms abdecken.

Die Einheitskosten umfassen Personalkosten (Lehre, Reisen), eingeladene Gastdozenten, Werbe-, Verbreitungs- und Organisationskosten (einschließlich eines vollständigen Versicherungsschutzes für die eingeschriebenen Studierenden, finanzieller Unterstützung für eingeschriebene Studierende mit individuellen Bedürfnissen, sofern diese nicht durch den Aufstockungsmechanismus abgedeckt sind (siehe unten), Unterstützung bei der Unterbringung und sonstiger Dienstleistungen für Studierende), Verwaltungskosten und alle sonstigen Kosten, die im Hinblick auf die Durchführung eines erfolgreichen Masterprogramms anfallen.

Bei den ausgewählten Projekten dürfen keine Antragsgebühren für die Studierenden erhoben werden. Zudem dürfen den Erasmus-Mundus-Stipendiaten keine Studiengebühren oder sonstige obligatorische Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Programm in Rechnung gestellt werden.

Der maximale Beitrag zu den institutionellen Kosten beträgt: 750 EUR/Monat x D x ZES

Dabei ist

  • D = maximale Dauer des Masterprogramms in Monaten (d. h. 12, 18, 24 Monate)
  • ZES = Zahl der eingeschriebenen Studierenden (mit und ohne Stipendium), die für die gesamte Laufzeit der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen sind.

Zu beachten ist, dass die ZES für die Berechnung der Finanzhilfe auf maximal 100 (ohne Aufstockungsstipendien für bestimmte Zielregionen der Welt, sofern zutreffend) begrenzt ist.

Stipendien für Studierende

Das Stipendium ist ein Zuschuss zu den Kosten, die den begünstigten Studierenden entstehen, und deckt Reisekosten, Visumsgebühren, Einrichtungs- und Aufenthaltskosten ab. Es wird auf der Grundlage monatlicher Einheitskosten für den gesamten Zeitraum berechnet, den der eingeschriebene Stipendiat benötigt, um das Studienprogramm abzuschließen (anteilig zur tatsächlichen Anzahl der Tage). Dieser Zeitraum umfasst entsprechend den Anforderungen des gemeinsamen Masterstudiengangs Studien, Forschungsarbeiten, Praktikumsaktivitäten sowie die Erstellung und Verteidigung der Masterarbeit. In diesem Zeitraum kann das Stipendium nur in voller Höhe und nur an Vollzeitstudierende vergeben werden.

Das Stipendium wird für ein Vollzeitstudium gewährt und deckt die gesamte Dauer des Masterstudiengangs ab (d. h. 12, 18, 24 Monate). Eine verkürzte Dauer des Stipendiums gilt im Fall der Anerkennung bereits erworbener Kenntnisse (wobei die Mindeststipendiendauer ein akademisches Jahr beträgt).

Studierende, die bereits ein Stipendium für einen EMJM erhalten haben, können kein weiteres Stipendium im Rahmen der Aktion EMJM beantragen.

EMJM-Stipendien können an Studierende aus der ganzen Welt vergeben werden. Die Konsortien sollten jedoch für geografische Ausgewogenheit sorgen – d. h. nicht mehr als 10 % der Gesamtzahl der während der Projektdurchführung bewilligten Stipendien sollten an Bewerber derselben Staatsangehörigkeit vergeben werden (diese Regel gilt nicht für Aufstockungsstipendien für bestimmte Zielregionen der Welt, sofern zutreffend).

Berechnung des Stipendienhöchstbetrags pro Studierenden:

Das Stipendium wird wie folgt berechnet: 1400 EUR/Monat x DS

Dabei ist: DS = Dauer des Masterprogramms.

Berechnung des Höchstbetrags für EMJM-Stipendien für die Laufzeit der Finanzhilfevereinbarung:

Der Stipendienhöchstbetrag wird wie folgt berechnet: 1400 EUR/Monat x D x ZS

Dabei ist

  • D = maximale Dauer des Masterprogramms in Monaten (d. h. 12, 18, 24 Monate)
  • ZS = Zahl der Stipendien, die für die gesamte Laufzeit der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen sind (höchstens 60, ohne Aufstockungsstipendien für bestimmte Zielregionen der Welt, sofern zutreffend)

Zuschuss für individuelle bedürfnissen von studierenden mit behinderungen

Zuschüsse für individuelle Bedürfnisse sind förderfähig, wenn sie die in der Beihilfevereinbarung festgelegten allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllen. Sie werden für eingeschriebene Studierende (mit oder ohne Stipendium) mit Behinderungen (z. B. langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen) verwendet, etwa im Zusammenhang mit dem Erwerb besonderer Gegenstände oder Dienstleistungen (z. B. Hilfe durch Dritte, Anpassung der Arbeitsumgebung, zusätzliche Reise-/Transportkosten).

Die Unterstützung zur Deckung dieser individuellen Bedürfnisse eingeschriebener Studierender wird in Form der folgenden Einheitskosten für besonderen Unterstützungsbedarf gewährt:

a) 3000 EUR

b) 4500 EUR

c) 6000 EUR

d) 9500 EUR

e) 13 000 EUR

f) 18 500 EUR

g) 27 500 EUR

h) 35 500 EUR

i) 47 500 EUR

j) 60 000 EUR

Berechnung des Zuschusses zu den Einheitskosten pro Studierenden:

Eingeschriebene Studierende geben die Art der benötigten Gegenstände/Dienstleistungen und deren Kosten an. Die anwendbaren Einheitskosten werden als der Satz ermittelt, der den veranschlagten Ausgaben entspricht oder unmittelbar darunter liegt. Diese Einheitskosten sind ein Zuschuss und nicht dazu gedacht, die tatsächlich anfallenden Kosten vollständig zu decken.

Hinweis: Kosten unter dem niedrigsten Satz (d. h. weniger als 3000 EUR) kommen nicht für eine zusätzliche Unterstützung in Betracht und müssen im Rahmen des Zuschusses zu den institutionellen Kosten des EMJM oder durch andere Finanzierungsquellen der begünstigten Einrichtungen gedeckt werden.

Berechnung des Höchstzuschusses, der dem EMJM für die Laufzeit der Finanzhilfevereinbarung zugewiesen wird:

Zum Zeitpunkt der Antragstellung beantragen die Antragsteller auf der Grundlage ihres Voranschlags höchsten zwei Einheitskostenbeträge, die den höchsten verfügbaren Einheitskosten entsprechen, d. h. maximal 2 x 60 000 EUR. Dieser Betrag wird verwendet, um die Einheitskosten den betreffenden Studierenden zuzuweisen.

In der Durchführungsphase nehmen die Einheitskosten die Form eines monatlichen Zuschusses je Einheit an, der wie folgt berechnet wird:

{Einheit mit besonderem Unterstützungsbedarf x (1/Anzahl der Monate)}

Die Anzahl der Monate in der genannten Formel entspricht der Anzahl der Monate, in denen die im Zusammenhang mit dem besonderen Unterstützungsbedarf benötigten Gegenstände oder Dienstleistungen je nach Art der Gegenstände oder Dienstleistungen für die Durchführung der Aktion verwendet oder hergestellt wurden. Bei einmaligen Kosten entspricht die Anzahl der Monate dem Wert 1.

Zusätzliche mittel für studierende aus bestimmten zielregionen der welt

Antragsteller können zusätzliche Mittel für Studierende aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern aus den folgenden Regionen beantragen: Regionen 1, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11, die aus Instrumenten für die Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU finanziert werden.

Zur Förderung vorgeschlagene EMJM können über die gesamte Dauer des Masterstudiengangs bis zu 31 zusätzliche Stipendien (einschließlich der entsprechenden institutionellen Kosten) erhalten, die mit Mitteln des Instruments für Nachbarschaftspolitik, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI) finanziert werden, und bis zu vier zusätzliche Stipendien (einschließlich der entsprechenden institutionellen Kosten), die mit IAP III-Mitteln finanziert werden. Diese zusätzlichen Stipendien werden vor dem Hintergrund der festgelegten außenpolitischen Prioritäten der EU im Bereich der Hochschulbildung angeboten und berücksichtigen den unterschiedlichen Grad der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in den maßgeblichen nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern. Die Stipendien werden den für die Förderung ausgewählten EMJM in absteigender Reihenfolge und unter Berücksichtigung des verfügbaren Budgets zugewiesen.

Weiterführende Informationen zu den verfügbaren Budgets der Envelopes werden auf dem Portal für Ausschreibungen und Finanzierungsmöglichkeiten der Kommission (Funding and Tender Opportunities Portal, FTOP) veröffentlicht. Die Mittel müssen geografisch ausgewogen eingesetzt werden, und die Einrichtungen werden ermutigt, Studierende aus den ärmsten und am wenigsten entwickelten nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern zu rekrutieren.

Für diese Aktion werden die folgenden geografischen Zielgebiete und Richtbudgetanteile festgelegt:

  • Region 1 (Westbalkan): der besondere Schwerpunkt liegt auf Stipendien in den Bereichen Klimawandel, Umwelt und Energie, digitale Technologien, Ingenieurwesen, nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung
  • Region 3 (Südliche Nachbarschaft) 8 % des im Rahmen von NDICI zur Verfügung stehenden Budgets.
  • Region 5 (Asien): 23 % des im Rahmen von NDICI zur Verfügung stehenden Budgets. Den am wenigsten entwickelten Ländern wird Vorrang eingeräumt.
  • Region 6 (Zentralasien): 9 % des im Rahmen von NDICI zur Verfügung stehenden Budgets. Den am wenigsten entwickelten Ländern wird Vorrang eingeräumt.
  • Region 7 (Naher und Mittlerer Osten): 3 % des im Rahmen von NDICI zur Verfügung stehenden Budgets. Den am wenigsten entwickelten Ländern wird Vorrang eingeräumt.
  • Region 8 (Pazifik): 1 % des im Rahmen von NDICI zur Verfügung stehenden Budgets. Den am wenigsten entwickelten Ländern wird Vorrang eingeräumt.
  • Region 9 (Subsahara-Afrika): 31 % des im Rahmen von NDICI zur Verfügung stehenden Budgets. Den am wenigsten entwickelten Ländern wird Vorrang eingeräumt. Ein besonderes Augenmerk wird auch auf die prioritären Migrationsländer gelegt; Kein Land wird mehr als 8 % der für die Region vorgesehenen Mittel erhalten.
  • Region 10 (Lateinamerika): 24 % des im Rahmen von NDICI zur Verfügung stehenden Budgets. Höchstens 30 % an Brasilien und Mexiko zusammen.
  • Region 11 (Karibik): 1 % des im Rahmen von NDICI zur Verfügung stehenden Budgets.

Die regionalen Zielbudgets und Prioritäten gelten vorläufig auf Projektebene und werden in der Durchführungsphase überprüft.

Berechnung des tatsächlichen förderbetrags

Der tatsächliche Förderbetrag wird in der Phase des Abschlussberichts auf der Grundlage der Anzahl der gewährten Stipendien, der Zahl der eingeschriebenen Studierenden und der tatsächlichen Anzahl der für individuellen Unterstützungsbedarf zugewiesenen Einheitskosten berechnet, wobei der Gesamtbetrag den Förderhöchstbetrag nicht übersteigen darf. Je nach dem tatsächlichen Bedarf und im Einklang mit der Finanzhilfevereinbarung wird den Projekten Flexibilität bei der Übertragung von Mitteln zwischen den Stipendien (ausgenommen Aufstockungsstipendien für bestimmte Zielregionen der Welt, sofern zutreffend) und dem individuellen Bedarf eingeräumt.Übertragungen zwischen Haushaltslinien und zwischen Finanzierungsinstrumenten sind nicht zulässig.

Weitere Einzelheiten sind in der Musterfinanzhilfevereinbarung aufgeführt, die über das Portal für Ausschreibungen und Finanzierungsmöglichkeiten der Kommission (Funding and Tender Opportunities Portal, FTOP) erhältlich ist.

Los 2: Erasmus-Mundus-Konzeptionsmaßnahmen

Erasmus-Mundus-Konzeptionsmaßnahmen sollen die Kapazitäten der Hochschulen zur Modernisierung und Internationalisierung ihrer Lehrpläne und Lehrmethoden verbessern, Ressourcen bündeln und die Hochschulsysteme bei der Entwicklung gemeinsamer Mechanismen für die Qualitätssicherung, Akkreditierung und die Anerkennung von Abschlüssen und Leistungspunkten unterstützen. Die Unterstützung ist auch dazu gedacht, die Möglichkeiten, die der europäische Ansatz zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme bietet, auszuloten und zu nutzen. Auf der Grundlage des hohen Maßes an Verbundenheit/Integration zwischen den teilnehmenden Einrichtungen sollten solche integrierten transnationalen Programme zur Integration und Internationalisierung des Europäischen Hochschulraums (EHR) beitragen.

Ziel der Erasmus-Mundus-konzeptionsmaẞnahmen

Hauptziel der Erasmus-Mundus-Konzeptionsmaßnahmen (Erasmus Mundus Design Measures; EMDM) ist die Förderung der Entwicklung neuer, innovativer und stark integrierter transnationaler Studienprogramme auf Masterebene. Diese Konzeptionsmaßnahmen sollten sich auf a) EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierte Drittländer, b) Einrichtungen dieser Länder und/oder c) Themenbereiche beziehen, die bei Erasmus Mundus unterrepräsentiert sind (siehe Erasmus-Mundus-Katalog)5 .

Welche kriterien müssen für die beantragung von erasmus-mundus-konzeptionsmaẞnahmen erfüllt sein?

Um für eine Finanzhilfe in Betracht zu kommen, müssen Projektvorschläge für Erasmus-Mundus-Konzeptionsmaßnahmen die folgenden Kriterien erfüllen:

Wer ist antragsberechtigt?

Die Antragsteller müssen Rechtsträger sein:

  • Hochschuleinrichtungen,   
  • die in einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder einem förderfähigen, nicht mit dem Programm assoziierten Drittland ansässig sind.Ausnahme: Organisationen aus Belarus (Region 2) und der Russischen Föderation (Region 4) sind nicht zur Teilnahme an dieser Aktion berechtigt.

In einem EU-Mitgliedstaat oder mit dem Programm assoziierten Drittland ansässige Hochschuleinrichtungen müssen über eine Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE) verfügen.

Teilnehmende Hochschuleinrichtungen in nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern benötigen keine Erasmus-Charta, müssen sich aber zur Einhaltung ihrer Grundsätze verpflichten.

Ort der Aktivitäten

Die Aktivitäten können in jedem förderfähigen Land durchgeführt werden.   

Projektdauer

Die Projekte sollten normalerweise 15 Monate dauern (Verlängerungen sind möglich, wenn sie ordnungsgemäß begründet werden und im Rahmen einer Änderung).

Wo ist der Antrag zu stellen?

Bei der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur.

Kennnummer der Aufforderung: ERASMUS-EDU-2023-EMJM-DESIGN

Wann ist der Antrag zu stellen?

Antragsteller müssen ihren Antrag bis zum 16. Februar um 17:00:00 Uhr (Brüsseler Zeit) einreichen.

Antragstellende Organisationen werden anhand der relevanten Ausschluss- und Auswahlkriterien bewertet. Weitere Informationen sind Teil C dieses Leitfadens zu entnehmen.

Einrichtung eines projekts

Die EMDM unterstützen die Konzeption stark integrierter Studienprogramme auf Masterebene6 , die gemeinsam von einem internationalen Konsortium von Hochschuleinrichtungen aus verschiedenen Ländern weltweit und gegebenenfalls anderen Bildungspartnern und/oder Partnern außerhalb des Bildungswesens mit spezifischem Fachwissen und Interessen in den betreffenden Studienbereichen/Berufsbereichen durchgeführt werden.

Bei der EMDM handelt es sich um Projekte mit nur einem Begünstigten. Die Begünstigten leiten Kontakte und Kooperationsmaßnahmen im Hinblick auf die Einrichtung eines Masterprogramms entsprechend der Definition eines „integrierten Masterprogramms“ (siehe Abschnitt EMJM „Einrichtung eines Projekts) ein. In der Antragsphase sollte der Begünstigte die teilnehmenden Organisationen angeben. Diese werden jedoch nicht an der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung beteiligt sein. Die geplanten Aktivitäten werden in Teil B des Antragsformulars und in einem einzigen Arbeitspaket beschrieben.

Bis zum Ende des Förderzeitraums sollte der gemeinsam konzipierte Masterstudiengang:

  • Einen vollständig integrierten Lehrplan anbieten, der von einem Konsortium von Hochschuleinrichtungen (bestehend aus mindestens drei Hochschuleinrichtungen aus drei verschiedenen Ländern, von denen mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierte Drittländer sein müssen) umgesetzt wird;
  • darauf abzielen, hervorragende Studierende in der ganzen Welt zu rekrutieren
  • eine obligatorische physische Mobilitätskomponente für alle eingeschriebenen Studierenden beinhalten
  • entweder zu einem gemeinsamen Abschluss (d. h. einem einzigen Abschlusszeugnis, das von mindestens zwei Hochschuleinrichtungen aus verschiedenen Ländern verliehen wird, von denen mindestens eines ein EU-Mitgliedstaat oder ein mit dem Programm assoziiertes Drittland sein muss) oder einem Mehrfachabschluss (d. h. mindestens zwei Abschlusszeugnissen von zwei Hochschuleinrichtungen aus verschiedenen Ländern, von denen mindestens eines ein EU-Mitgliedstaat oder ein mit dem Programm assoziiertes Drittland sein muss) oder einer Kombination davon führen.

Außerdem wird erwartet, dass aus dem Projekt die folgenden gemeinsamen Mechanismen hervorgehen:

  • gemeinsame Zulassungsanforderungen für Studierende und Regeln/Verfahren für Bewerbung, Auswahl, Überwachung, Prüfung/Leistungsbewertung
  • gemeinsame Programmkonzeption und integrierte Lehr-/Schulungsaktivitäten
  • gemeinsame Dienstleistungen für Studierende (z. B. Sprachkurse, Visaunterstützung)
  • gemeinsame Werbe- und Sensibilisierungsstrategie
  • gemeinsames Verwaltungs- und Finanzmanagement durch das Konsortium
  • gemeinsame Strategie für die Abschlüsse
  • Der Entwurf einer gemeinsamen Partnerschaftsvereinbarung, an der mindestens drei Hochschuleinrichtungen aus drei verschiedenen Ländern beteiligt sind, von denen mindestens zwei EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierte Drittländer sein sollten. Diese Vereinbarung dient dazu, alle akademischen, operativen, administrativen und finanziellen Aspekte in Verbindung mit der Durchführung des Masterprogramms zu regeln.
  • der Entwurf einer gemeinsamen Studierendenvereinbarung

Das in Entwicklung befindliche Masterprogramm soll den Standards für die Qualitätssicherung gemeinsamer Programme im Europäischen Hochschulraum (EHR)7   entsprechen.

Es wird nahegelegt, ein etwaiges Akkreditierungs-/Bewertungsverfahren vor Abschluss des Projekts zumindest einzuleiten und die Möglichkeiten auszuloten, die der europäische Ansatz zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme bietet (sofern die nationalen Rechtsvorschriften dies zulassen).

Erwartete wirkung

  • Schaffung von Möglichkeiten für europäische und nichteuropäische Hochschuleinrichtungen zur Entwicklung neuer Partnerschaften
  • Verbesserung der Qualität und Förderung der Innovation von Programmen auf Masterebene und von Aufsichtsregelungen
  • Steigerung der Internationalisierung und Wettbewerbsfähigkeit der teilnehmenden Organisationen
  • Steigerung der Attraktivität der teilnehmenden Organisation(en) für talentierte Studierende
  • Beitrag zur Internationalisierungspolitik der Hochschulen durch die Entwicklung eines internationalen Bewusstseins im Wege ihrer Lehrpläne und die Konzipierung umfassender Internationalisierungsstrategien (institutionelle Zusammenarbeit und grenzüberschreitende Mobilität von Menschen)

Gewährungskriterien

Relevanz (Höchstpunktzahl 40 Punkte)

Hintergrund und allgemeine Ziele

  • Gesamtziele und allgemeine Ziele des Projekts und ihre Relevanz in Bezug auf die Erasmus-Mundus-Konzeptionsmaßnahmen

Bedarfsanalyse und spezifische Ziele

  • Begründung für die Gestaltung eines stark integrierten Masterprogramms
  • Beitrag zur Entwicklung neuer Partnerschaften und Potenzial zur Einbindung von a) EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern, b) Einrichtungen dieser Länder und/oder c) Themenbereichen, die bei Erasmus Mundus unterrepräsentiert sind.

Komplementarität mit anderen Aktionen und Innovation

  • Ambitionen des Projekts im Vergleich zum bestehenden Angebot an Masterprogrammen und Beitrag zur Attraktivität des EHR

Qualität der Projektkonzeption und –durchführung (Höchstpunktzahl 20 Punkte)

Konzept und Methodik 

  • Angemessenheit und Durchführbarkeit der geplanten Aktivitäten zur Erreichung der Ziele und erwarteten Ergebnisse.

Projektmanagement, Qualitätssicherungs-, Überwachungs- und Bewertungsstrategie

  • Maßnahmen, die vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass die Projektdurchführung von hoher Qualität ist und fristgerecht abgeschlossen wird.
  • Geplante Schritte zur Einleitung eines Akkreditierungs-/Bewertungsverfahrens für den vorgeschlagenen Masterstudiengang, wenn möglich unter Nutzung der Möglichkeiten des europäischen Ansatzes zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme.

Projektteams, Personal und Experten  

  • Vorgesehene operative Ressourcen (einschließlich teilnehmende Organisationen) in Bezug auf die geplanten Tätigkeiten und Ergebnisse
  • Festlegung der Rollen und Verteilung der Aufgaben im Projektteam.

Qualität der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen (Höchstpunktzahl 20 Punkte)

Aufbau des Konsortiums       

  • Erwartete Rolle der teilnehmenden Organisationen Ihr Beitrag zur Durchführung des Projekts und zur Gestaltung des Masterprogramms
  • Begründung für ihre Teilnahme, Mehrwert und Komplementarität

Wirkung (Höchstpunktzahl 20 Punkte)

Wirkung und Ambition 

  • Erwartete Wirkung und Ambition des neuen EMDM-Projekts

Kommunikation, Verbreitung und Sichtbarkeit

  • vorgesehene Aktivitäten für die Bekanntmachung und Verbreitung des neuen Masterprogramms und der Projektergebnisse

Nachhaltigkeit und Fortsetzung

  • Geplante Schritte zur erfolgreichen Einführung/Durchführung des neuen Masterstudiengangs (einschließlich institutioneller Befürwortung) und vorgesehene Maßnahmen zur Gewährleistung seiner Nachhaltigkeit (einschließlich der Ermittlung möglicher Finanzierungsquellen).

Die Vorschläge kommen nur dann für eine Förderung in Betracht, wenn sie mindestens 60 Punkte erreichen. Im Fall von Ermessensentscheidungen erhalten die Anträge Priorität, die zunächst in der Kategorie „Relevanz des Projekts“ und anschließend in der Kategorie „Wirkung“ die höchste Punktzahl erzielen.

Welche regeln bestehen für die finanzierung?

Die Unterstützung erfolgt in Form eines pauschalen Zuschusses zu den Kosten, die unmittelbar mit den für die Einrichtung des neuen Masterprogramms erforderlichen Aktivitäten verbunden sind, z. B. Sitzungen und Konferenzen, Studien/Erhebungen, Akkreditierungs-/Bewertungsverfahren usw. Der Zuschuss kann auch zur Deckung von Personalkosten, Reise- und Unterbringungskosten, Verwaltungskosten und an Unterauftragnehmer vergebene Aktivitäten verwendet werden, soweit dies für die Durchführung der Erasmus-Mundus-Konzeptionsmaßnahmen relevant ist.

Der Pauschalbetrag beläuft sich auf 55 000 EUR pro Projekt.

Die Parameter der Finanzhilfe werden in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt.

Für die Abschlusszahlung der Finanzhilfe müssen die Begünstigten nachweisen, dass die in ihrem Antrag vorgesehenen Aktivitäten vollständig und zufriedenstellend durchgeführt wurden.

Weitere Einzelheiten sind in der Musterfinanzhilfevereinbarung aufgeführt, die über das Portal für Ausschreibungen und Finanzierungsmöglichkeiten der Kommission (Funding and Tender Opportunities Portal, FTOP) erhältlich ist.

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