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Erasmus+

EU programme for education, training, youth and sport
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Förderfähige länder

Alle Aktionen des Programms Erasmus+ stehen den EU-Mitgliedstaaten zur Gänze für die Teilnahme offen. Darüber hinaus sind nach Artikel 19 der Erasmus+-Verordnung die folgenden Drittländer mit dem Programm assoziiert:

  • Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören: Norwegen, Island und Liechtenstein
  • beitretende, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer: Republik Nordmazedonien, Republik Türkei und Republik Serbien

Die EU-Mitgliedstaaten und die oben genannten Drittländer, die mit dem Programm assoziiert sind, werden im Folgenden als „EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierte Drittländer“ bezeichnet.

Darüber hinaus können nach Artikel 20 der Erasmus+-Verordnung auch Rechtsträger aus anderen, nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern in ordnungsgemäß begründeten Fällen und im Interesse der Union an Erasmus+-Aktionen teilnehmen (im Folgenden „nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer“).

EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierte drittländer

Die folgenden Länder können uneingeschränkt an allen Aktionen im Rahmen von Erasmus+ teilnehmen:

Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)1

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

Mit dem Programm assoziierte Drittländer2

  • Island
  • Liechtenstein
  • Nordmazedonien
  • Norwegen
  • Serbien
  • Türkei

Nicht mit dem Programm assoziierte drittländer

Die folgenden Länder können an bestimmten Aktionen des Programms teilnehmen, sofern sie gewisse Kriterien oder Bedingungen erfüllen (die genaue Liste der förderfähigen Länder für die einzelnen Aktionen finden Sie in Teil B dieses Leitfadens). Die Mittel werden Organisationen gewährt, die ihren Sitz innerhalb des völkerrechtlich anerkannten Hoheitsgebiets des betreffenden Landes haben. Bei den Mitteln müssen eventuelle Beschränkungen beachtet werden, die der Europäische Rat für die EU-Außenhilfe festgelegt hat. Die Anträge müssen den in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union dargelegten allgemeinen Werten der Union entsprechen, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.

Die folgenden nicht mit dem Programm assoziierten Drittländer werden in Gruppen zusammengefasst, die sich an den Instrumenten des auswärtigen Handelns der EU ausrichten: Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI/Europa in der Welt)3  und Instrument für Heranführungshilfe (IPA III)4 .

 Westbalkan (Region 1)

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo5 , Montenegro

Östliche Nachbarschaft (Region 2)

Armenien, Aserbaidschan, Belarus6 , Georgien, Moldau, völkerrechtlich anerkanntes Hoheitsgebiet der Ukraine

Länder des südlichen Mittelmeerraums (Region 3)

Ägypten, Algerien, Israel7 , Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina8 , Syrien9 , Tunesien

Russische Föderation (Region 4)

Völkerrechtlich anerkanntes Hoheitsgebiet Russlands

Region 5 Asien10

  • Bangladesch, Bhutan, China, Kambodscha, Demokratische Volksrepublik Korea, Indien, Indonesien, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Thailand und Vietnam
  • Länder und Gebiete mit hohem Einkommen11 : Brunei, Hongkong, Japan, Republik Korea, Macau, Singapur und Taiwan

Region 6 Zentralasien12

Afghanistan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan

Region 7 Naher und Mittlerer Osten

  • Irak, Iran, Jemen
  • Hocheinkommensländer: Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate

Region 8 Pazifik13

  • Cookinseln, Fidschi, Kiribati, Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Niue, Palau, Papua-Neuguinea, Samoa, Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Tuvalu, Vanuatu
  • Hocheinkommensländer: Australien, Neuseeland

Region 9 Subsahara-Afrika14   15

Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Ruanda, Sao Tomé und Príncipe, Sambia, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Uganda, Zentralafrikanische Republik

Region 10 Lateinamerika

Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela

Region 11  Karibik16

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, Kuba, St. Kitts-Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname sowie Trinidad und Tobago

Region 12 USA und Kanada

Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada

Die folgenden nicht mit dem Programm assoziierten Drittländer fallen nicht unter die Instrumente für das auswärtige Handeln:

Region 13

Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstaat

Region 14

Färöer, Schweiz, Vereinigtes Königreich

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der detaillierten Beschreibung der Programmaktionen in Teil B dieses Leitfadens. 

Visabestimmungen und aufenthaltsgenehmigungen

Teilnehmende von Erasmus+-Projekten benötigen unter Umständen Visa für den Auslandsaufenthalt in EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern oder nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern, in denen die betreffende Aktivität durchgeführt wird. Alle teilnehmenden Organisationen müssen sicherstellen, dass vor Beginn der geplanten Aktivität die erforderlichen Genehmigungen (Visa oder Genehmigungen für kurzfristige oder langfristige Aufenthalte) vorliegen. Da die Bearbeitung mehrere Wochen dauern kann, sollten die Genehmigungen unbedingt frühzeitig bei den zuständigen Behörden beantragt werden. Die nationalen Agenturen und die Exekutivagentur können weitere Auskünfte zu Visa, Aufenthaltsgenehmigungen, Sozialversicherungsfragen usw. erteilen und entsprechend behilflich sein. Im EU-Zuwanderungsportal werden unter der folgenden Adresse allgemeine Informationen über Visa und über Genehmigungen für Kurz- und Langzeitaufenthalte angeboten: https://ec.europa.eu/immigration/

  • 1 Gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (EUR-Lex – 32021D1764 – DE – EUR-Lex (europa.eu)) stellt die Union sicher, dass Einzelpersonen und Organisationen, die in überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) ansässig sind oder deren Ziel ÜLG sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Programms und der für den Mitgliedstaat, mit dem diese ÜLG verbunden sind, geltenden Regelungen am Programm Erasmus+ teilnehmen können. Dies bedeutet, dass Einzelpersonen und Organisationen der ÜLG am Programm mit einem Status „EU-Mitgliedstaat oder mit dem Programm assoziiertes Drittland“ teilnehmen, wobei der „EU-Mitgliedstaat“ oder das „mit dem Programm assoziierte Drittland“ der jeweilige Mitgliedstaat ist, mit dem die ÜLG verbunden sind. Die Liste der ÜLG ist abrufbar unter: https://ec.europa.eu/international-partnerships/where-we-work/overseas-countries-and-territories_de ↩ back
  • 2 Vorbehaltlich der Unterzeichnung der Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und den betreffenden Ländern. ↩ back
  • 3 Amtsblatt L 209/2021 (europa.eu). ↩ back
  • 4 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32021R1529 ↩ back
  • 5 Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. ↩ back
  • 6 Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Oktober 2020 und angesichts der Beteiligung von Belarus an der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Februar 2022 anerkannt wurde, hat die EU die Zusammenarbeit mit Vertretern öffentlicher Stellen und staatseigener Unternehmen in Belarus eingestellt. Sollten sich die Umstände ändern, kann dies überdacht werden. In der Zwischenzeit arbeitet die EU weiterhin mit nichtstaatlichen, lokalen und regionalen Akteuren zusammen und hat diese Unterstützung, soweit möglich, auch im Rahmen dieses Programms verstärkt. ↩ back
  • 7 Die in der Bekanntmachung Nr. 2013/C-205/05 der Kommission (ABl. C 205 vom 19.7.2013, S. 9) festgelegten Förderkriterien gelten für alle Aktionen, die nach Maßgabe dieses Programmleitfadens durchgeführt werden, auch für den Fall, dass Dritte finanzielle Unterstützung für eine Maßnahme von einem Begünstigten im Sinne von Artikel 204 der Haushaltsordnung erhalten. ↩ back
  • 8 Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt. ↩ back
  • 9 Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates zu Syrien vom April 2018 kommen öffentliche Einrichtungen in Syrien für eine Förderung im Rahmen von Erasmus+ nicht in Betracht. ↩ back
  • 10 Diejenigen dieser Länder, die als am wenigsten entwickelte Länder gelten, sind zu finden unter: https://www.oecd.org/dac/financing-sustainable-development/development-finance-standards/DAC-List-of-ODA-Recipients-for-reporting-2024-25-flows.pdf . ↩ back
  • 11 Diese Aufzählung enthält Länder und Gebiete, die in der OECD-Liste der Länder mit hohem Einkommen aufgeführt sind; sie berührt nicht den Status oder die Souveränität eines Gebiets, die Festlegung der Staats- oder Gebietsgrenzen oder die Bezeichnung von Gebieten, Städten oder Bereichen. ↩ back
  • 12 Siehe oben. ↩ back
  • 13 Siehe oben. ↩ back
  • 14 Siehe oben. ↩ back
  • 15 Wichtige Migrations-Drittländer, die nicht mit dem Programm assoziiert sind: Äthiopien, Burkina-Faso, Burundi, Côte d'Ivoire, Gambia, Guinea, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Südafrika, Sudan, Südsudan. ↩ back
  • 16 Diejenigen dieser Länder, die als am wenigsten entwickelte Länder gelten, sind zu finden unter: https://www.oecd.org/dac/financing-sustainable-development/development-finance-standards/DAC-List-of-ODA-Recipients-for-reporting-2024-25-flows.pdf. ↩ back