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Erasmus+

EU programme for education, training, youth and sport
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Was geschieht nach genehmigung eines antrags?

Finanzhilfevereinbarung

Nachdem der Beschluss über die Gewährung einer Finanzhilfe im Rahmen von Erasmus+ für ein Projekt gefasst wurde:

  • Die nationale Agentur oder die Exekutivagentur unterzeichnet eine Finanzhilfevereinbarung mit dem Antragsteller. Die Finanzhilfevereinbarung wird dem Antragsteller zur Unterzeichnung zugestellt. Die unterzeichnete Vereinbarung wird an die nationale Agentur oder die Exekutivagentur zurückgeschickt. Die nationale Agentur oder Exekutivagentur unterzeichnet als letzte Partei. Nachdem beide Seiten die Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet haben, wird der Antragsteller zum Begünstigten einer EU-Finanzhilfe und kann mit der Durchführung des Projekts beginnen.1

Finanzhilfevereinbarungen können wie folgt gestaltet werden: als Einzelempfänger-Vereinbarungen, wobei der Antragsteller der einzige Begünstigte ist, und als Mehrempfänger-Vereinbarungen, bei denen alle Partnerorganisationen eines Konsortiums Begünstigte der Vereinbarung werden. Die Mehrempfänger-Vereinbarung wird vom Koordinator unterzeichnet, und dieser ist für die nationale Agentur oder die Exekutivagentur alleiniger Ansprechpartner. Alle übrigen an einem Projekt teilnehmenden Organisationen (Mitbegünstigte) unterzeichnen jedoch ein Beitrittsformular, mit dem sie dem Koordinator als Hauptbegünstigtem die Handlungsbefugnis übertragen. Im Allgemeinen sollten die dem Koordinator übermittelten Beitrittsformulare jedes Partners im Laufe des Antragsverfahrens vorgelegt werden. Werden die Beitrittsformulare später vorgelegt, sollte dies spätestens bei Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung erfolgen.

Hinweis: Für Partnerorganisationen, die nicht im Land der antragstellenden Organisationen ansässig sind, werden im Zusammenhang mit Mobilitätsprojekten für Studierende und Hochschulpersonal, für Lernende und Personal im Bereich der beruflichen Bildung, für Schüler und Personal im Bereich der Schulbildung und für Personal im Bereich der Erwachsenenbildung keine Beitrittsformulare benötigt. Mitgliedsorganisationen nationaler Konsortien aus dem Hochschulbereich sowie aus den Bereichen berufliche Bildung, Schul- und Erwachsenenbildung müssen der antragstellenden Organisation jedoch ein Beitrittsformular vorlegen.

Höhe der Finanzhilfe

Mit der Bewilligung eines Antrags ist keine Verpflichtung zur Gewährung einer finanziellen Unterstützung in der vom Antragsteller beantragten Höhe verbunden. Die beantragte Finanzhilfe kann nach Maßgabe der konkreten Finanzierungsregeln für eine Aktion reduziert werden.

Die Gewährung einer Finanzhilfe in einer bestimmten Auswahlrunde begründet keinen Anspruch auf die Teilnahme an nachfolgenden Runden.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der in der Vereinbarung vorgesehenen Höhe der Finanzhilfe um einen Höchstbetrag handelt, der nicht überschritten werden kann, auch wenn der Begünstigte eine höhere Summe beantragt.

Die von der Exekutivagentur oder der nationalen Agentur überwiesenen Mittel müssen auf dem vom Begünstigten für die Finanzhilfezahlung angegebenen Konto oder Unterkonto klar ausgewiesen sein.

Zahlungsverfahren

Je nach dem Aktionstyp, der Laufzeit der Finanzhilfevereinbarung und der Bewertung finanzieller Risiken finden unterschiedliche Zahlungsverfahren auf die im Rahmen von Erasmus+ unterstützten Projekte Anwendung.

Mit Ausnahme der ersten Vorfinanzierungszahlung erfolgen weitere Zahlungen oder Einziehungen auf Basis der Analyse der vom Begünstigten übermittelten Berichte oder Auszahlungsanträge (die Vorlagen für diese Dokumente werden im Laufe des Jahres auf den Websites der nationalen Agenturen und für die Exekutivagentur im Portal für Ausschreibungen und Finanzierungsmöglichkeiten bereitgestellt).

Im Folgenden werden die Zahlungsverfahren im Rahmen von Erasmus+ beschrieben.

Vorfinanzierungszahlung

An den Begünstigten wird innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum, an dem die letzte der beiden Parteien die Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet hat („Inkrafttreten“), und ggf. nach Eingang geeigneter finanzieller Garantien (siehe den Abschnitt „Finanzielle Garantie“ unten) eine Vorfinanzierungszahlung geleistet. Die Vorfinanzierung soll die Liquidität des Empfängers gewährleisten. Die nationalen Agenturen oder die Exekutivagentur können beschließen, die erste Vorfinanzierung auf mehrere Tranchen zu verteilen. Sie können auch beschließen, die Vorfinanzierung zu senken oder überhaupt keine Vorfinanzierung zu zahlen, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit des Begünstigten als gering bewertet wird.

Weitere Vorfinanzierungszahlungen

Bei einigen Aktionen werden innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang weiterer Vorfinanzierungsanträge des Begünstigten bei der nationalen Agentur oder bei der Exekutivagentur weitere Vorfinanzierungszahlungen an den Begünstigten geleistet, allerdings nur, wenn dem Antrag auf eine weitere Vorfinanzierungszahlung ein Bericht über die Vorfinanzierung beiliegt. Diese weiteren Vorfinanzierungszahlungen können beantragt werden, wenn mindestens 70 % der bisherigen Vorfinanzierungszahlungen bereits verwendet wurden. Wenn aus der Erklärung über die Verwendung der bisherigen Vorfinanzierungszahlung(en) hervorgeht, dass weniger als 70 % davon zur Deckung der mit der Aktion verbundenen Kosten verwendet wurden, wird die neu auszuzahlende weitere Vorfinanzierung um die nicht verwendeten Beträge der bisherigen Vorfinanzierung gekürzt.

Zwischenberichte bzw. Fortschrittsberichte oder technische Berichte

Die Begünstigten können zur Vorlage eines Zwischenberichts aufgefordert werden, der dem Antrag auf eine Zwischenzahlung beizufügen ist.

In anderen Fällen werden die Begünstigten unter Umständen auch zur Vorlage eines Fortschrittsberichts über den beim jeweiligen Projekt erreichten Stand der Durchführung aufgefordert. Mit Fortschrittsberichten wird keine Freigabe einer weiteren Zahlung ausgelöst. Der Zwischenbericht und der Fortschrittsbericht müssen innerhalb der in der Finanzhilfevereinbarung genannten Frist übermittelt werden.

Abschlusszahlung oder Einziehung des Restbetrags

Der Betrag der an den Begünstigten zu leistenden Abschlusszahlung wird aufgrund eines Abschlussberichts ermittelt, der innerhalb der in der Finanzhilfevereinbarung genannten Frist vorzulegen ist. Wenn a) die Umstände, aufgrund deren eine Förderung abgelehnt oder in anderer Form bewilligt wurde als ursprünglich vorgesehen oder b) die dem Begünstigten tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten geringer sind als zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgesehen oder c) die Qualität der durchgeführten Aktivitäten bzw. der erzielten Ergebnisse nicht hinreichend ist, kann die Förderung entsprechend reduziert werden bzw. kann der Begünstigte aufgefordert werden, zu viel gezahlte Vorfinanzierungsbeträge zurückzuzahlen.

Bei manchen Aktionen zahlt die nationale Agentur oder die Exekutivagentur 100 % der bewilligten Förderung im Rahmen der Vorfinanzierungszahlungen aus. In solchen Fällen ist keine Restzahlung nötig. Wenn jedoch aus einem vom Begünstigten innerhalb der in der Finanzhilfevereinbarung genannten Frist vorzulegenden Abschlussbericht hervorgeht, dass a) der Sachverhalt, der den Anspruch auf die Finanzhilfe begründet, nicht oder nicht wie vorgesehen besteht oder b) die dem Begünstigten tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten geringer sind als zum Zeitpunkt der Antragstellung geplant oder c) die durchgeführten Aktivitäten/erzielten Ergebnisse von unzureichender Qualität sind, wird der Begünstigte aufgefordert, bereits als Vorfinanzierung erhaltene überschüssige Beträge zurückzuzahlen.

Vorfinanzierungszahlungen (oder Teile davon) können (ohne die Zustimmung der Begünstigten) mit Beträgen verrechnet werden, die ein Begünstigter der gewährenden Behörde schuldet – bis zu dem Betrag, der diesem Begünstigten zusteht.

Im Allgemeinen erfolgt die Abschlusszahlung bzw. die Rückforderung des Restbetrags innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des Abschlussberichts.

  • 1 Siehe Fußnote oben. ↩ back