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Erasmus+

EU programme for education, training, youth and sport
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Kooperationspartnerschaften

Das vorrangige Ziel von Kooperationspartnerschaften besteht darin, es Organisationen zu ermöglichen, die Qualität und Relevanz ihrer Aktivitäten zu erhöhen, ihre Partnernetzwerke auszubauen und zu stärken und ihre Fähigkeit zu verbessern, auf transnationaler Ebene gemeinsam tätig zu werden, indem sie die Internationalisierung ihrer Tätigkeiten fördern, neue Verfahren und Methoden austauschen oder entwickeln sowie Ideen austauschen und sich mit ihnen auseinandersetzen. Sie sollen die Entwicklung, den Transfer und/oder die Umsetzung von Innovationen und von gemeinsamen Initiativen zur Förderung der Zusammenarbeit, des Peer-Learning und des Erfahrungsaustauschs auf der europäischen Ebene unterstützen. Die Ergebnisse sollten weiterverwendbar, übertragbar und hochskalierbar sein und nach Möglichkeit eine ausgeprägte transdisziplinäre Dimension aufweisen.

Es wird erwartet, dass die ausgewählten Projekte die Ergebnisse ihrer Aktivitäten auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene teilen.

Kooperationspartnerschaften sind in den Prioritäten und politischen Rahmenkonzepten der einzelnen Erasmus+-Bereiche auf europäischer wie nationaler Ebene verankert und zielen zugleich darauf ab, Anreize für eine sektorübergreifende und horizontale Zusammenarbeit in Themenbereichen zu schaffen.

Je nach dem Bereich des vorgeschlagenen Projekts und der Art des Antragstellers werden diese Kooperationspartnerschaften entweder von den nationalen Agenturen oder von der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA) verwaltet. Weitere Informationen hierzu sind im Abschnitt „Wo ist der Antrag zu stellen“ unter den förderkriterien enthalten.

Ziele der aktion

Kooperationspartnerschaften zielen auf Folgendes ab:

  • Verbesserung der Qualität der Arbeit, der Aktivitäten und der Verfahren der beteiligten Organisationen und Einrichtungen, Öffnung für neue Akteure, die naturgemäß nicht zu ein und demselben Sektor gehören
  • Aufbau der Kapazitäten von Organisationen für die transnationale und sektorübergreifende Arbeit
  • Berücksichtigung gemeinsamer Bedürfnisse und Prioritäten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport
  • Förderung von Transformation und Wandel (auf individueller, institutioneller oder sektoraler Ebene) mit dem Ergebnis von Verbesserungen und neuen Ansätzen, und zwar entsprechend dem Kontext der jeweiligen Organisation.

Welche kriterien müssen für die beantragung einer kooperationspartnerschaft erfüllt sein?

Um für eine Erasmus+-Finanzhilfe in Betracht zu kommen, müssen Projektvorschläge für Kooperationspartnerschaften die folgenden Förderkriterien erfüllen:

Förderkriterien

Wer ist antragsberechtigt?

Jede teilnehmende Organisation in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem mit dem Programm assoziierten Drittland kann der Antragsteller/Koordinator sein. Die betreffende Organisation stellt den Antrag im Namen aller am Projekt beteiligten Organisationen.

Um förderfähig zu sein, müssen antragstellende Organisationen mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Antragsfrist rechtmäßig gegründet worden sein. 

Bei Partnerschaften in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, die von europäischen NRO eingereicht und von der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA) verwaltet werden, muss der antragstellende Koordinator eine europäische NRO1  sein, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend tätig ist.

Welche Arten von Organisationen können an dem Projekt teilnehmen?

An einer Kooperationspartnerschaft kann jede öffentliche oder private Organisation teilnehmen, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder in einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland weltweit (siehe Abschnitt „Förderfähige Länder“ in Teil A dieses Leitfadens) ansässig ist.2

Ausnahme: Organisationen aus Belarus (Region 2) und der Russischen Föderation (Region 4) sind nicht zur Teilnahme an dieser Aktion berechtigt.

Organisationen mit Sitz in den EU-Mitgliedstaaten und den mit dem Programm assoziierten Drittländern können entweder als Projektkoordinatoren oder als Partnerorganisationen teilnehmen.

Organisationen in nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern können nicht als Projektkoordinatoren teilnehmen.

Unabhängig von dem Bereich, auf den sich das Projekt konkret bezieht, stehen Kooperationspartnerschaften allen Organisationen offen, die in einem beliebigen Teilbereich der Bereiche allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Sport oder anderer sozioökonomischer Sektoren tätig sind oder sich bereichsübergreifend engagieren (z. B. lokale, regionale und nationale Behörden, Anerkennungs- und Validierungszentren, Handelskammern, Handelsorganisationen, Beratungszentren und Sport- und Kulturorganisationen).

Je nach der Priorität und den Zielsetzungen des Projekts sollten an einer Kooperationspartnerschaft die am besten geeigneten Partner mit möglichst vielfältigem Hintergrund beteiligt sein, damit die verschiedenen Erfahrungen, Profile und spezifischen Fachkenntnisse genutzt und relevante und hochwertige Ergebnisse erzielt werden können.

Beteiligung assoziierter Partnerorganisationen

Zusätzlich zu den Organisationen, die offiziell an dem Projekt teilnehmen (der Koordinator und die Partnerorganisationen), können an Kooperationspartnerschaften auch andere Partner aus dem öffentlichen oder privaten Sektor beteiligt sein, die zur Durchführung spezifischer Projektaufgaben/-aktivitäten beitragen oder die Bekanntmachung und Nachhaltigkeit des Projekts unterstützen.

Im Rahmen eines Erasmus+-Projekts werden diese Partner als assoziierte Partner“ bezeichnet. Vertraglich gesehen und unter dem Aspekt der Förderfähigkeit gelten sie nicht als Projektpartner und erhalten im Rahmen des Projekts keine Mittel aus dem Programm. Damit jedoch ihre Rolle innerhalb der Partnerschaft verständlich wird und ein Gesamtbild für den Vorschlag verfügbar ist, muss ihre Beteiligung am Projekt und an den verschiedenen Aktivitäten klar beschrieben werden.

Anzahl und Profil der teilnehmenden Organisationen

Eine Kooperationspartnerschaft ist ein transnationales Projekt, an dem mindestens drei Organisationen aus drei unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierten Drittländern beteiligt sein müssen.

Die Anzahl der an einer Partnerschaft teilnehmenden Organisationen ist nach oben nicht begrenzt.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen alle teilnehmenden Organisationen benannt werden.

Im Falle von Anträgen in den Bereichen Schulbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung und Jugend, die bei nationalen Agenturen eingereicht werden, darf ein und dieselbe Organisation (eine OID) als Antragsteller oder als Partner pro Frist an höchstens 10 Anträgen beteiligt sein3 .

Grundsätzlich fördern Kooperationspartnerschaften die Zusammenarbeit zwischen Organisationen in EU-Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierten Drittländern.

Organisationen aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern können jedoch als Partner (nicht als Antragsteller) beteiligt werden, wenn ihre Beteiligung einen wesentlichen Mehrwert für das Projekt darstellt und die Mindestbeteiligung von drei Organisationen aus drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierten Drittländern erfüllt ist.

Abgedeckte Prioritäten

Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, müssen Kooperationspartnerschaften entweder:

  • mindestens eine horizontale Priorität

und/oder

  • mindestens eine spezifische Priorität abdecken, die für den am stärksten betroffenen Teilbereich der Bereiche allgemeine und berufliche Bildung, Jugend oder Sport relevant ist.

Bei Projekten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, die von den nationalen Erasmus+-Agenturen indirekt verwaltet werden, können die nationalen Agenturen diejenigen dieser Prioritäten, die in ihrem jeweiligen nationalen Kontext besonders relevant sind, stärker berücksichtigen („europäische Prioritäten im nationalen Kontext“).

Nationale Agenturen müssen potenzielle Antragsteller über ihre offiziellen Websites ordnungsgemäß informieren.

Bei Projekten im Bereich des Sports kann nur eine (horizontale oder spezifische) Priorität behandelt werden. 

Ort der Aktivitäten

Alle Aktivitäten der Kooperationspartnerschaften müssen in den Ländern der Organisationen durchgeführt werden, die am Projekt als vollwertige Partner oder assoziierte Partner beteiligt sind.

Sofern dies im Hinblick auf die Ziele oder die Durchführung des Projekts ordnungsgemäß begründet wird, gilt darüber hinaus Folgendes:

  • Aktivitäten können auch an dem Ort stattfinden, an dem eine Einrichtung der Europäischen Union4  ihren Sitz hat, selbst wenn an dem Projekt keine Organisation aus dem Gastland dieser Einrichtung beteiligt ist.
  • Aktivitäten zur Weitergabe und Verbreitung der Ergebnisse können auch auf einschlägigen themenbezogenen transnationalen Veranstaltungen/Konferenzen in EU-Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierten Drittländern oder nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern durchgeführt werden.

Projektdauer

Zwischen 12 und 36 Monaten.

Die Dauer muss bei der Antragstellung je nach Projektzielen und Art der im betreffenden Zeitraum geplanten Aktivitäten gewählt werden.

Die Dauer einer Kooperationspartnerschaft kann auf begründeten Antrag des Begünstigten und mit Zustimmung der nationalen Agentur oder der Exekutivagentur verlängert werden, sofern die Gesamtdauer 36 Monate nicht überschreitet. Die Verlängerung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Gesamthöhe der Finanzhilfe.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Für Partnerschaften in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, eingereicht von einer Organisation in diesen Bereichen mit Ausnahme europäischer NRO:

  • Bei der nationalen Agentur des Landes, in dem die antragstellende Organisation ansässig ist.

Für Partnerschaften in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, eingereicht durch europäische NRO5 :

  • Bei der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA) über das Portal für Ausschreibungen und Finanzierungsmöglichkeiten der Kommission (Funding and Tender Opportunities Portal, FTOP)
    • Europäische NRO – Kennnummer der Aufforderung: ERASMUS-2024-PCOOP-ENGO
      • Los 1: ERASMUS-EDU-2024-PCOOP-ENGO
      • Los 2: ERASMUS-YOUTH-2024-PCOOP-ENGO

Für Partnerschaften im Bereich Sport:

  • Bei der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA) in Brüssel.
    •  Sport – Kennnummer der Aufforderung: ERASMUS-SPORT-2024-SCP

In allen Fällen kann ein und dasselbe Partnerkonsortium nur einen einzigen Antrag je Frist stellen, und zwar nur bei einer einzigen Agentur.6

Wann ist der Antrag zu stellen?

Für Partnerschaften in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, eingereicht von einer Organisation in diesen Bereichen mit Ausnahme europäischer NRO:

  • Die Finanzhilfeanträge sind einzureichen bis: 5. März um 12:00:00 Uhr (Mittag Brüsseler Zeit) bei Projekten, die zwischen dem 1. September eines Jahres und dem 31. Dezember desselben Jahres beginnen.

Für Partnerschaften im Bereich Jugend, eingereicht von einer Organisation in diesem Bereich mit Ausnahme europäischer NRO:

  • Die Finanzhilfeanträge sind einzureichen bis 1. Oktober 12:00:00 Uhr (Mittag Brüsseler Zeit) bei Projekten, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. August des Folgejahres beginnen.

Möglichkeit einer weiteren Antragsrunde:

Die nationalen Agenturen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung können eine zweite Antragsrunde durchführen, für die die Bestimmungen dieses Leitfadens ebenfalls gelten. Die nationalen Agenturen informieren dann auf ihren Webseiten über diese Möglichkeit.

Falls eine zweite Antragsrunde durchgeführt wird, müssen Antragsteller für Projekte, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. August des Folgejahres beginnen, ihren Finanzhilfeantrag bis zum 1. Oktober 12:00:00 Uhr (Mittag Brüsseler Zeit) einreichen.

Für Partnerschaften in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, eingereicht durch europäische NRO:

  • Antragsteller müssen ihren Antrag bis zum 5. März um 17:00:00 Uhr (Brüsseler Zeit) einreichen.

Für Partnerschaften im Bereich Sport:

  • Antragsteller müssen ihren Antrag bis zum 5. März um 17:00:00 Uhr (Brüsseler Zeit) einreichen.

Antragstellende Organisationen werden anhand der relevanten Ausschluss- und Auswahlkriterien bewertet. Weitere Informationen sind Teil C dieses Leitfadens zu entnehmen.

Einrichtung eines projekts

Ein Projekt im Rahmen einer Kooperationspartnerschaft besteht aus vier Phasen, die bereits vor der Auswahl des Projektvorschlags für die Förderung beginnen: Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung. Die teilnehmenden Organisationen und die Teilnehmer an den Aktivitäten sollten in allen Phasen eine aktive Rolle spielen und so ihre Lernerfahrung verbessern.

  • Planung (Festlegung der Bedürfnisse, der Ziele, der Projekt- und Lernergebnisse, der Aktivitätsformate, des Zeitplans usw.)
  • Vorbereitung (Planung der Aktivitäten, Erstellung des Arbeitsprogramms, praktische Vorkehrungen, Bestätigung der Zielgruppe(n) für die vorgesehenen Aktivitäten, Abschluss von Vereinbarungen mit Partnern usw.)
  • Durchführung der Aktivitäten
  • Nachbereitung (Bewertung der Aktivitäten und ihrer Wirkung auf unterschiedlichen Ebenen, Weitergabe und Nutzung der Projektergebnisse)

Kooperationspartnerschaften können auch die Organisation länderübergreifender Unterrichts-, Ausbildungs- und Lernaktivitäten für Einzelpersonen oder Gruppen umfassen, wenn sie hinsichtlich der Erreichung der Projektziele mit einem Mehrwert verbunden sind. Das Format und der Zweck der vorgeschlagenen Aktivitäten sowie die Art und Anzahl der Teilnehmer sind im Rahmen des Projektantrags zu beschreiben und zu begründen.

Bei der Konzeption des Projekts zu berücksichtigende horizontale Aspekte:

Neben der Erfüllung der formalen Kriterien und dem Abschluss einer nachhaltigen Kooperationsvereinbarung mit allen Projektpartnern können die folgenden Elemente dazu beitragen, die Wirkung und die hochwertige Umsetzung von Kooperationspartnerschaften in den verschiedenen Projektphasen zu steigern. Die Antragsteller werden aufgefordert, diese Möglichkeiten und Faktoren bei der Gestaltung von Projekten für Kooperationspartnerschaften zu berücksichtigen. 

Inklusion und Vielfalt

Mit dem Programm Erasmus+ sollen Chancengleichheit und gleicher Zugang, Inklusion und Fairness bei allen Aktionen gefördert werden. Zur Umsetzung dieser Grundsätze wurde eine Strategie für Inklusion und Vielfalt7  entwickelt, um mehr Teilnehmende aus einer größeren Vielfalt von Verhältnissen zu erreichen, insbesondere Teilnehmende mit geringeren Chancen, die mit Hindernissen bei der Teilnahme an europäischen Projekten konfrontiert sind. Kooperationspartnerschaften sind besonders geeignet, um im Einklang mit der entsprechenden politischen Priorität für die Aktion Inklusion und Vielfalt zum Thema des Projekts zu machen und Praktiken und Methoden weiterzuentwickeln, bei denen auf Inklusion und Vielfalt geachtet wird. Organisationen sollten auch unabhängig von der Thematik ihrer Projekte barrierefreie und inklusive Projektaktivitäten konzipieren, bei denen die Ansichten von Teilnehmenden mit geringeren Chancen berücksichtigt und diese Teilnehmenden während des gesamten Prozesses in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.

Ökologische Nachhaltigkeit

Die Projekte sollten umweltfreundlich gestaltet werden und grüne Praktiken in alle Aspekte einbeziehen. Die Organisationen und Teilnehmer sollten bei der Konzeption des Projekts einen umweltfreundlichen Ansatz verfolgen, der alle Beteiligten dazu anregt, über Umweltfragen zu diskutieren und mehr darüber zu erfahren, sie zum Nachdenken darüber veranlasst, was auf den verschiedenen Ebenen getan werden kann, und Organisationen und Teilnehmer dabei unterstützt, alternative umweltfreundlichere Wege zur Durchführung der Projektaktivitäten zu finden.

Digitale Dimension

Virtuelle Zusammenarbeit und Experimente mit virtuellen und integrierten Lernangeboten sind für erfolgreiche Kooperationspartnerschaften von zentraler Bedeutung. Insbesondere bei Projekten in den Bereichen Schul- und Erwachsenenbildung wird nachdrücklich empfohlen, für die Zusammenarbeit vor, während und nach den Projektaktivitäten die European School Education Platform (einschließlich eTwinning) oder die Erwachsenenbildungsplattform EPALE zu nutzen. Bei Projekten im Jugendbereich wird nachdrücklich empfohlen, das Europäische Jugendportal und die EU-Jugendstrategieplattform zu nutzen.

Teilhabe und zivilgesellschaftliches Engagement

Das Programm unterstützt Teilhabe und aktives Engagement in allen seinen Aktionen. Die Projekte der Kooperationspartnerschaft sollten die Teilhabe der Menschen am demokratischen Leben und das soziale und zivilgesellschaftliche Engagement fördern. Der Schwerpunkt liegt auch darauf, für den Kontext der Europäischen Union zu sensibilisieren und ein entsprechendes Verständnis zu vermitteln, insbesondere was die gemeinsamen Werte der EU, die Grundsätze der Einheit und Vielfalt sowie ihre kulturelle Identität, ihr kulturelles Bewusstsein und ihr gesellschaftliches und historisches Erbe anbelangt.

Gewährungskriterien

Relevanz (Höchstpunktzahl 25 Punkte)

Inwieweit

  • ist der Vorschlag relevant für die Ziele und Prioritäten der Aktion. Darüber hinaus wird der Vorschlag als äußerst relevant angesehen, wenn er
    • die Priorität „Inklusion und Vielfalt“ abdeckt
    • Bei Projekten, die von den nationalen Erasmus+-Agenturen verwaltet werden: eine oder mehrere der von der nationalen Agentur verkündeten „europäischen Prioritäten im nationalen Kontext“ abdeckt
    • Bei Projekten, die von europäischen NRO in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend bei der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur eingereicht werden: Inwieweit der Antragsteller Aktivitäten durchführt, die die Umsetzung der EU-Politik in einem dieser Bereiche unterstützen  
  • ist der Vorschlag für die Achtung und Förderung der gemeinsamen Werte der EU wie Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte sowie für die Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung relevant
  • sind das Profil, die Erfahrung und die Aktivitäten der teilnehmenden Organisationen relevant für den Bereich, auf den sich der Antrag bezieht
  • beruht der Vorschlag auf einer fundierten und angemessenen Bedarfsanalyse
  • ist der Vorschlag dazu geeignet, Synergieeffekte zwischen verschiedenen Teilbereichen der Bereiche allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport zu schaffen, oder hat er potenziell eine starke Wirkung auf einen oder mehrere dieser Teilbereiche
  • ist der Vorschlag innovativ
  • ergänzt der Vorschlag andere von den teilnehmenden Organisationen bereits durchgeführte Initiativen
  • erbringt der Vorschlag einen Mehrwert auf EU-Ebene durch Ergebnisse, die nicht erzielt werden könnten, wenn die Aktivitäten in einem einzelnen Land durchgeführt würden

Qualität der Projektkonzeption und-durchführung (Höchstpunktzahl 30 Punkte)

Inwieweit

  • sind die Projektziele klar definiert und realistisch und tragen den Bedürfnissen und Zielen der beteiligten Organisationen und den Bedürfnissen der Zielgruppen Rechnung
  • ist die vorgeschlagene Methodik klar, angemessen und realisierbar 
    • ist der Projektarbeitsplan klar, vollständig und wirksam und sieht angemessene Phasen für die Vorbereitung, Durchführung und Weitergabe der Projektergebnisse vor
    • ist das Projekt kostenwirksam und weist angemessene Mittel für die einzelnen Aktivitäten zu
    • werden geeignete Maßnahmen zur Qualitätskontrolle, Überwachung und Evaluierung vorgeschlagen, die gewährleisten, dass das Projekt in hoher Qualität, fristgerecht und unter Einhaltung des finanziellen Rahmens durchgeführt wird
  • sind die Aktivitäten barrierefrei und inklusiv konzipiert und stehen Menschen mit geringeren Chancen offen
  • sind digitale Instrumente und Lernmethoden in das Projekt integriert, um die physischen Aktivitäten zu ergänzen und die Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen zu verbessern
    • Falls Erasmus+-Online-Plattformen in dem Arbeitsbereich/den Arbeitsbereichen der teilnehmenden Organisationen vorhanden sind: inwieweit werden in dem Projekt die Erasmus+-Onlineplattformen (European School Education Platform, einschließlich eTwinning, EPALE, Europäisches Jugendportal, EU-Jugendstrategieplattform) als Instrumente für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Projektaktivitäten genutzt
  • ist das Projekt umweltfreundlich gestaltet und bezieht grüne Praktiken in die verschiedenen Projektphasen ein

Projekte mit Schulungs-, Lehr- oder Lernaktivitäten:

  • inwieweit sind diese Aktivitäten für die Projektziele geeignet und weisen ein angemessenes Teilnehmerprofil und eine ausreichende Teilnehmerzahl auf
  • Qualität der praktischen Regelungen, des Managements und der Unterstützungsangebote bei Lern-, Unterrichts- und Ausbildungsaktivitäten
  • Qualität der Regelungen zur Anerkennung und Validierung der Lernergebnisse der Teilnehmer gemäß den Grundsätzen der europäischen Transparenz- und Anerkennungsinstrumente

Qualität der Partnerschaft und der Kooperations­vereinbarungen (Höchstpunktzahl 20 Punkte)

Inwieweit

  • weist das Projekt eine angemessene Mischung in Bezug auf das Profil, einschließlich Basisorganisationen, die bisherige Programmerfahrung und das Fachwissen der teilnehmenden Organisationen auf, um alle Projektziele erfolgreich zu verwirklichen
  • bezieht das Projekt neue Programmteilnehmer und weniger erfahrene Organisationen in die Aktion ein
  • verdeutlicht die vorgeschlagene Aufgabenverteilung das Engagement und die aktive Mitwirkung aller teilnehmenden Organisationen
  • beinhaltet der Vorschlag wirksame Mechanismen zur Koordinierung und Kommunikation der teilnehmenden Organisationen untereinander und mit anderen maßgeblichen Akteuren
  • (sofern zutreffend) erbringt die Beteiligung einer teilnehmenden Organisation aus einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland einen wesentlichen Mehrwert für das Projekt (ansonsten wird die teilnehmende Organisation aus einem nicht mit dem Programm assoziierten Drittland zum Zeitpunkt der Bewertung vom Projektvorschlag ausgeschlossen.)

Wirkung (Höchstpunktzahl 25 Punkte)

Inwieweit

  • enthält der Projektvorschlag konkrete und logische Schritte zur Integration der Projektergebnisse in die reguläre Arbeit der teilnehmenden Organisationen
  • hat das Projekt potenziell eine positive Wirkung auf die Teilnehmer und die teilnehmenden Organisationen sowie auf die breitere Gemeinschaft
  • haben die erwarteten Projektergebnisse das Potenzial einer Nutzung außerhalb der am Projekt teilnehmenden Organisationen während und nach der Projektlaufzeit und auf lokaler, regionaler, nationaler oder europäischer Ebene
  • enthält der Projektvorschlag konkrete und wirksame Schritte, um die Projektergebnisse innerhalb der teilnehmenden Organisationen bekannt zu machen, die Ergebnisse an andere Organisationen und die Öffentlichkeit weiterzugeben und öffentlich auf die Finanzierung durch die Europäische Union hinzuweisen
    • inwieweit wird in dem Projektvorschlag (sofern relevant) erläutert, wie die erstellten Materialien, Dokumente und Medien durch freie Lizenzen ohne unverhältnismäßige Einschränkungen kostenlos zugänglich gemacht und beworben werden
  • umfasst der Projektvorschlag konkrete und wirksame Schritte, um die Nachhaltigkeit des Projekts und seine Fähigkeit zu gewährleisten, auch nach Ausschöpfung der EU-Finanzhilfe weiterhin Wirkung zu entfalten und Ergebnisse zu erzielen

Die Vorschläge kommen nur dann für eine Förderung in Betracht, wenn sie mindestens 70 Punkte erreichen. Außerdem muss jeweils mindestens die Hälfte der Höchstpunktzahl in jeder der oben genannten Kategorien von Gewährungskriterien erreicht werden (d. h. mindestens 13 Punkte8  in den Kategorien „Relevanz des Projekts“ und „Wirkung“, 15 Punkte in der Kategorie „Qualität der Projektkonzeption und ‑durchführung“ und 10 Punkte in der Kategorie „Qualität der Partnerschaft und der Kooperationsvereinbarungen“).

Sind zwei oder mehr Anträge mit derselben Punktzahl eingegangen, erhalten im Fall von Ermessensentscheidungen die Anträge Priorität, die zunächst in der Kategorie „Relevanz des Projekts“ und anschließend in der Kategorie „Wirkung“ die höchste Punktzahl erzielen.

Welche regeln bestehen für die finanzierung?

Das vorgeschlagene Finanzierungsmodell besteht aus drei zur Auswahl stehenden einmaligen Pauschalbeträgen, die dem Gesamtbetrag der Finanzhilfe für das Projekt entsprechen: 120 000 EUR, 250 000 EUR und 400 000 EUR. Die Antragsteller wählen zwischen den drei vorab festgelegten Beträgen je nach den beabsichtigten Aktivitäten und angestrebten Ergebnissen:

Bei der Planung ihrer Projekte müssen die antragstellenden Organisationen – zusammen mit ihren Projektpartnern – den einmaligen Pauschalbetrag wählen, der am besten geeignet ist, die Kosten ihrer Projekte entsprechend ihren Bedürfnissen und Zielen zu decken. Wird das Projekt für eine Förderung ausgewählt, so wird der beantragte Pauschalbetrag zum Gesamtförderbetrag.

Die Vorschläge müssen eine Beschreibung der Aktivitäten enthalten, zu deren Durchführung sich die Antragsteller unter Verwendung des beantragten Pauschalbetrags verpflichten, und den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit genügen.

Die Wahl des zu beantragenden Pauschalbetrags sollte auf der Grundlage der vom Antragsteller selbst geschätzten Gesamtkosten des Projekts erfolgen. Ausgehend von dieser Schätzung müssen die Antragsteller den Pauschalbetrag wählen, der ihren Bedürfnissen am besten entspricht, wobei eine effiziente Verwendung der Mittel und die Einhaltung des Kofinanzierungsprinzips zu gewährleisten sind (d. h. es wird davon ausgegangen, dass die Projektbudgets durch andere Finanzierungsquellen ergänzt werden, weshalb die voraussichtlichen Gesamtkosten des Projekts höher sein müssen als der beantragte Pauschalbetrag).

Im Falle von Zweifeln zwischen zwei Beträgen können die Antragsteller: a) die Kosten ihres Projekts senken, indem sie z. B. kostengünstigere Wege finden, um ähnliche Ergebnisse zu erzielen, oder indem sie die Anzahl bzw. den Umfang der Projektaktivitäten an das Budget anpassen; b) den Umfang ihres Projekts erweitern, indem sie z. B. versuchen, mehr Teilnehmende mit ihren Aktivitäten zu erreichen, die Anzahl der Aktivitäten zu erhöhen oder zusätzliche Projektergebnisse zu erzielen.

Die Angemessenheit der Anzahl, des Umfangs und der Komplexität der vorgeschlagenen Projektaktivitäten in Bezug auf den beantragten Betrag sowie ihre Relevanz für die Projektziele sind wichtige Elemente der Qualitätsbewertung in Übereinstimmung mit den oben beschriebenen Gewährungskriterien.

Anforderungen

Die Projektbeschreibung muss eine detaillierte Projektmethodik mit einer klaren Verteilung der Aufgaben und den finanziellen Vereinbarungen zwischen den Partnern, einen detaillierten Zeitplan mit den wichtigsten Leistungen/Ergebnissen sowie Angaben zum Überwachungs- und Kontrollsystem und zu den Instrumenten für eine fristgerechte Durchführung der Projektaktivitäten enthalten.

Die Projektmethodik muss die Analyse, die zur Bedarfsermittlung führt, die Festlegung der Ziele, das zur Überwachung des Projekts eingerichtete System, einen Qualitätssicherungsmechanismus und eine Bewertungsstrategie enthalten. Als Teil der Bewertungsstrategie müssen die Antragsteller eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren festlegen, anhand derer der Beitrag der erbrachten Leistungen/Ergebnisse zur Erreichung der Projektziele bewertet werden kann.

In der Projektbeschreibung ist zwischen Projektmanagement und Arbeitspaketen für die Umsetzung des Projekts zu unterscheiden. Die Antragsteller müssen die Projektaktivitäten in „Arbeitspakete“ aufteilen.

Ein Arbeitspaket ist definiert als eine Reihe von Aktivitäten, die zur Erreichung gemeinsamer spezifischer Ziele beitragen.

Für jedes Arbeitspaket ist die Verbindung zu den spezifischen Zielen und Ergebnissen klar zu beschreiben. Den Antragstellern wird empfohlen, ihre Projekte in höchstens 5 Arbeitspakete, einschließlich des Arbeitspakets für das Projektmanagement, aufzuteilen. Das Arbeitspaket Projektmanagement hat die horizontalen Aktivitäten abzudecken, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind, wie Überwachung, Koordinierung, Kommunikation, Bewertung und Risikomanagement. Bei Projekten mit einem spezifischen Arbeitspaket für das Projektmanagement beträgt der Anteil des diesem Arbeitspaket zugewiesenen Pauschalbetrags höchstens 20 % des Gesamtbetrags.

Bei der Bewertung dieser Anforderungen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten: je höher der beantragte Betrag ist, desto mehr wird von der Projektmethodik erwartet, dass sie genau und umfassend ist.

Die Vergabe von Unteraufträgen für Dienstleistungen ist zulässig, sofern sie sich nicht auf Kernaktivitäten beziehen, von denen die Erreichung der Ziele der Aktion unmittelbar abhängt. In dem Fall müssen die an Unterauftragnehmer vergebenen Aufgaben im Antrag genau angegeben und beschrieben werden.

Auszahlung der Finanzhilfe

Voraussetzung für die vollständige Auszahlung der Finanzhilfe ist der Abschluss aller Aktivitäten entsprechend den im Antrag beschriebenen Qualitätskriterien. Falls eine oder mehrere Aktivitäten nicht oder nur teilweise abgeschlossen sind oder bei der Qualitätsbewertung als nicht zufriedenstellend bewertet werden, können entsprechende Kürzungen des Finanzhilfebetrags in der Phase des Abschlussberichts bei mangelhafter, teilweiser oder verspäteter Durchführung vorgenommen werden, indem einzelne Arbeitspakete oder Aktivitäten nicht akzeptiert werden oder indem der Gesamtbetrag um einen pauschalen Prozentsatz gekürzt wird.

Die Bewertung des Abschlussberichts basiert auf den detaillierten Beschreibungen der einzelnen durchgeführten Aktivitäten, auf quantitativen und qualitativen Informationen, die den Grad der Erreichung der im Antrag angegebenen Projektziele zeigen, auf der Qualität der in die Erasmus+ Projektergebnisplattform hochgeladenen Projektergebnisse und auf einer Selbstbewertung der Partnerorganisationen.

  • 1 Für die Zwecke dieses Programms handelt es sich hierbei um NRO, die im Rahmen einer formal anerkannten Struktur tätig sind, bestehend aus einer europäischen Stelle/einem europäischen Sekretariat, die/das seit mindestens einem Jahr rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat und mit dem Programm assoziierten Drittland ansässig ist, und aus nationalen Organisationen/Zweigstellen in mindestens neun EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern.

    Diese nationalen Organisationen/Zweigstellen müssen: 

    nach Maßgabe ihrer Satzung mit der europäischen Stelle bzw. dem europäischen Sekretariat verbunden sein; 

    in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung oder Jugend tätig sein.

    Daher muss eine europäische NRO aus mindestens neun Einrichtungen bestehen (die europäische Stelle/das europäische Sekretariat + acht nationale Organisationen/Zweigstellen), die in neun verschiedenen EU-Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern ansässig sind. ↩ back

  • 2 Hochschuleinrichtungen in einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland, die an einer Kooperationspartnerschaft teilnehmen möchten, müssen über eine gültige Erasmus-Charta für die Hochschulbildung (ECHE) verfügen. Teilnehmende Hochschuleinrichtungen in nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern benötigen keine Erasmus-Charta, müssen sich aber zur Einhaltung deren Grundsätze verpflichten.Für die Zwecke dieser Aktion gelten informelle Gruppen junger Menschen nicht als Organisation und kommen daher nicht für eine Teilnahme (weder als Antragsteller noch als Partner) in Betracht. ↩ back
  • 3 Diese Höchstzahl bezieht sich auf die Gesamtzahl von Anträgen, die in allen genannten Bereichen zusammengenommen eingereicht werden.  ↩ back
  • 4 Die Einrichtungen der Europäischen Union haben ihren Sitz in Brüssel, Den Haag, Frankfurt, Luxemburg und Straßburg. ↩ back
  • 5 Die Definition einer europäischen NRO für die Zwecke des Programms Erasmus+ findet sich in „Teil D – Glossar“ dieses Leitfadens. ↩ back
  • 6 Dies schließt sowohl die nationalen Erasmus+-Agenturen als auch die in Brüssel ansässige Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA) ein. ↩ back
  • 7 https://erasmus-plus.ec.europa.eu/document/implementation-guidelines-erasmus-and-european-solidarity-corps-inclusion-and-diversity-strategy ↩ back
  • 8 Da bei der Bewertung dieser Maßnahme keine Dezimalpunkte verwendet werden, wird die Mindestpunktzahl für diese Kriterien auf 13 Punkte aufgerundet. ↩ back